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§ 4 Kommunalrecht
(2021)
Ortsteilbudgets
(2023)
Ortsteile sind ein Forum lokaler Demokratie, was manche Landesgesetzgeber bewogen hat, ihnen Budgets zuzugestehen, die nach eigener Entscheidung des Ortsbeirats zu verwenden sind. Nach einer Erörterung des Für und Wider solch kleiner Globalhaushalte (I.) werden die bisherigen Regeln zur Einführung von Ortsteilbudgets (II.) sowie deren Ausgestaltung und Höhe betrachtet (III.). Konflikte zwischen Ortsteilbudgets und Haushaltsgrundsätzen (IV.) leiten über zur Bewährung der Budgets in besonderen haushaltsrechtlichen Lagen (V.) sowie zu ihrer Einordnung in die umfassenden Finanzbeziehungen zwischen Gesamtgemeinde und Land (VI.). Endlich werden die prozessuale Verteidigung der Budgets (VII.) sowie ähnliche Erscheinungsformen in anderen Selbstverwaltungsgebieten (VIII.) betrachtet und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (IX.).
§65 Kommunale Zusammenarbeit
(2021)
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) ist eine für alle Kommunalverwaltungen, Zweckverbände und Anwälte wichtige Rechtsmaterie. Den 20 Paragrafen steht eine Fülle von Fragen nach Auslegung und Anwendung des Gesetzes gegenüber, die von der Rechtsprechung mit zahlreichen Entscheidungen beantwortet werden.
Mit dem Werk "Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg" liegt ein umfassender Kommentar vor, der sich mit der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung befasst. Die zahlreichsten Gerichtsentscheidungen beinhaltet die Kommentierung zu § 6 (Benutzungsgebühren) Einerseits darf der Titel für sich in Anspruch nehmen, auch nicht speziell juristisch ausgebildete Nutzer in die Rechtsvorschriften zum KAG Brandenburg einzuführen. Andererseits will es aber auch den mit dem Abgabenrecht befassten Fachleuten in Verwaltungen, Verbänden, Gerichten und Kanzleien eine solide Grundlage für möglichst rechtssichere Entscheidungen bieten.
Der engen räumlichen Nähe wegen beinhaltet das Werk die Abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin.
Kommunalsteuern, Realsteuern
(2022)
Polizei- und Ordnungsrecht
(2022)
Den Schwerpunkt des Buches bildet das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wobei dessen Verzahnung mit dem Versammlungsrecht ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Wert wird außerdem stets auf die Herausarbeitung der Grundgedanken und Strukturen der jeweiligen Vorschriften gelegt, weniger auf reine Detailregelungen. Dabei werden an geeigneter Stelle auch Parallelen zum Zivil- und zum Strafrecht gezogen. Die Gesetzesstellen werden nach dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (MEPolG) zitiert. Aus der Synopse am Ende des Buches lassen sich dann schnell die jeweiligen landesrechtlichen Parallelfundstellen ermitteln.
Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der
deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten
des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse
lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis
besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes-
rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor
einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht
der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann
wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des
Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des
formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden,
schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).
Die monokratische Regierung
(2020)
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.