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Anne-Katrin Wolf beschäftigt sich mit der Aktivlegitimation im Individualbeschwerdeverfahren der UN-Menschenrechtskonventionen. Sie gibt einerseits eine leitfadenartige Übersicht zum Zulässigkeitskriterium der Aktivlegitimation. Andererseits zeigt sie, dass die Auslegungspraxis der UN-Ausschüsse zu dessen Voraussetzungen derzeit an einigen Stellen zu eng gefasst ist, um einen effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei die Kategorisierung der UN-Menschenrechtskonventionen anhand der jeweiligen Regelungsmaterie und die daran anknüpfende, unterschiedlich weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten von Individuen und Kollektiven wie Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen. Sofern eine Ausgestaltung durch die Ausschüsse selbst noch nicht erfolgt ist oder die Autorin bisher angewendeten Kriterien als defizitär bewertet, entwickelt sie Vorschläge zu einer möglichen Ausformung des Kriteriums der Aktivlegitimation in der Zusammenschau mit dem jeweiligen Schutzgehalt der Konvention.
Durch Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat insbesondere dem Föderalismus verpflichtet. Er ist neben der Demokratie eine der Säulen unseres Staatswesens. Im Bewusstsein dieser Grundentscheidung unserer Verfassung fällt mit Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG eine Vorschrift auf, die hiervon im Verteidigungsfall eine weitreichende Ausnahme zu ermöglichen scheint. Die Bundesregierung soll dann unter bestimmten Voraussetzungen außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und Landesbehörden Weisungen erteilen können. Es stellt sich in Anbetracht eines solchen Ausnahmerechts die Frage, wie sich dieses Weisungsrecht der Bundesregierung in unser Rechtssystem einfügt.
Der Autor nähert sich dieser Frage zunächst über die geschichtlichen Hintergründe, die zur Einfügung der Vorschrift geführt haben. Er geht detailliert auf die Voraussetzungen dieses Weisungsrechts der Bundesregierung ein und stellt es in seinen systematischen Zusammenhang. Neben einer Darstellung des Weisungsbegriffs als Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bundesverwaltung und die Länder, werden auch die damit umschriebenen Weisungsadressaten näher untersucht. Auch den Fragen, welchen Gegenstand Weisungen nach dieser Vorschrift haben können, wie sie zu erlassen sind und welche Wirkungen sich aus ihnen ergeben, wird in der Untersuchung detailreich nachgegangen. Daneben behandelt der Autor die sich daraus ergebenden Anschlussfragen, welcher Rechtsschutz gegen derartige Weisungen besteht, wer damit verbundene Aufgaben zu finanzieren hat und wer für eventuelle Schäden zu haften hat. Das Werk schließt mit einer Erörterung, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm handelt, und einem Blick auf internationale Vorschriften, die Einfluss auf das Weisungsrecht nehmen könnten.
This book provides for an extensive legal analysis of the international drug control system in light of the growing challenges and criticism that this system faces. In the current debate on global drug policy, the central pillars of the international drug control system – the UN Drug Conventions as well as its institutions – are portrayed as outdated, suppressive and seen as an obstacle to necessary changes. The book’s objective is to provide an in-depth and positivist insight into drug control’s present legal framework and thus provide for a better understanding of the normative assumptions upon which drug control is currently based. This is attained by clarifying the objectives of the international drug control system and the premises by which these objectives are to be achieved.
The objective of the current global framework of international drug control is the limitation of drugs to medical and scientific purposes. The meaning of this objective and its concrete implications for States’ parties as well as its problems from the perspective of other regimes of international law, most notably international human rights law, are extensively analysed. Additionally, the book focuses on how the international drug control system attempts to reach the objective of confining drugs to medical and scientific purposes, i.e. by setting up a universal system that exercises a rigid control on drug supply. The consequences of this heavy focus on the reduction of drug supply are outlined, and the book concludes by making suggestions on how the international drug control system could be reformed in the near future in order to better meet the existing challenges.
The analysis occurs from a general international law perspective. It aims to map the international drug control system within a wider context of international law and to understand whether the problems that the international drug control system faces are exemplary for the difficulties that institutionalized systems of global scope face in the twenty-first century.
Der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Landes Brandenburg
(2001)
Das europäische Kurzberichterstattungsrecht im Lichte der Richtlinie über audivisuelle Mediendienste
(2011)
Sport ist heutzutage ein wichtiger Sektor des Arbeitslebens. Arbeitsverträge mit Berufssportlern weichen jedoch von klassischen Arbeitsverträgen in besonderer Weise ab. Der Berufssportler ist in der Ausübung seiner Sportarbeitsleistung zwar freier als andere Arbeitnehmer, aufgrund der physischen und psychischen Belastungen bedarf er aber gleichzeitig einer besonderen Fürsorge durch seinen Arbeitgeber.
Da Gesundheit und Fitness der Berufssportler eine herausgehobene Bedeutung haben, hat der Sportarbeitgeber ein erhöhtes Interesse, das Leben der Sportler auch außerhalb ihrer Kerntätigkeit zu beeinflussen, sei es durch spezielle Ernährungs- oder Trainingspläne oder durch das Verbot, gefährliche Sportarten in der Freizeit zu betreiben.
Aufbauend auf den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechts untersucht der Verfasser anhand einer Vielzahl von denkbaren Direktionen den Inhalt und die Grenzen des Direktionsrechts im Berufssport. Der Untersuchung liegt die Hauptthese zugrunde, dass das Direktionsrecht im Berufssport aufgrund der Besonderheiten des Sports weiter als im allgemeinen Arbeitsrecht zu fassen ist. Dieses umfassende Direktionsrecht steht dabei in Wechselwirkung zu einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Fürsorgepflicht, die ebenfalls weitreichender als im allgemeinen Arbeitsrecht ist, setzt dem Sportarbeitgeber indes nicht nur Grenzen in der Direktionsrechtsausübung, sondern statuiert darüber hinaus eigenständige Handlungspflichten. Um diese Hauptthese sowie einige Teilfragen nicht nur abstrakt, sondern auch vor dem Hintergrund der sportlichen Praxis rechtlich bewerten zu können, wurde durch den Verfasser Ende des Jahres 2012 eine Umfrage bei den Vereinen der 1. und 2. Fußballbundesliga und bei den Vereinen der 1. Tennisbundesliga durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Umfrage stützen die gefundenen rechtlichen Ergebnisse und belegen deren Praxistauglichkeit.
Der Betrieb gewerblicher Art
(2019)
Die Arbeit untersucht die Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand, hier insbesondere die geschichtliche Entwicklung des Betriebs gewerblicher Art und die seit 2009 geltende Querverbundsystematik. Es wird die Entwicklung der einzelnen Tatbestände bis hin zur tatbestandsmäßigen Zusammenfassung einzelner Betriebe gewerblicher Art untersucht. Dabei stehen immer wieder die Wettbewerbssystematik und der steuerliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Diskussionsmittelpunkt. Nachstehend schließt sich ein Vergleich zwischen dem horizontalen und vertikalen Querverbund an, der die grundlegenden Rechtsfolgen und die dauerdefizitären Betätigungen umfasst. Das Ergebnis zeigt auf, dass die öffentliche Hand mit ihrem wahlweisen horizontalen Querverbund und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht erhebliche Vorteile gegenüber privatrechtlich geführten Unternehmensformen genießt und somit erhebliches Steuersparpotential generiert.
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
Die Hebung stiller Lasten ist eine Problematik, die in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde und aufgrund Grund befürchteter Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu den Neuregelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG geführt hat.
Der Autor nimmt diese Neuregelungen zum Anlass, die steuerbilanziellen Grundlagen herauszuarbeiten, die alte Rechtslage zu analysieren und die neue Rechtslage im Lichte dieser Erkenntnisse zu bewerten.
Im Zusammenhang mit der Darstellung der steuerbilanziellen Grundlagen geht der Autor auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung stiller Lasten ein und setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
Darauf folgt eine Bewertung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die Realisation der stillen Lasten mit dem Realisationsprinzip und dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen begründet hat. Daraufhin untersucht der Autor, inwieweit diese Grundsätze auf die Neuregelung übertragen werden können.
Unter hybriden Finanzinstrumenten werden ganz allgemein Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital verstanden. Aufgrund ihrer flexiblen Ausgestaltung stellen hybride Finanzinstrumente eine in vielfacher Hinsicht vorteilhafte Alternative zu klassischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten dar. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzinstrumente in der Praxis gilt es insbesondere zu berücksichtigen, wie sich diese beim Emittenten und beim Inhaber handels- und steuerbilanziell abbilden lassen. Auf Ebene des Emittenten stellt sich die Frage, ob das zugeführte Kapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist. Auf Ebene des Inhabers stellt sich die Frage, ob strukturierte hybride Finanzinstrumente einheitlich oder getrennt in ihre einzelnen Komponenten zu bilanzieren sind. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl die Frage der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital als auch die Frage der Abgrenzung der Beurteilungseinheit zum Teil wesentliche Rechtsfolgedivergenzen nach sich ziehen können. Es ist daher ein wesentliches Anliegen dieser Untersuchung sowohl für das Handels- als auch für das Steuerbilanzrecht klare und eindeutige Abgrenzungskriterien zu formulieren. Die Studie richtet sich einerseits an Wissenschaftler, die eine fundierte und kritische Auseinandersetzung mit der Thematik erwarten und andererseits an Praktiker, die auf der Suche nach konkreten Lösungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten sind.
This book provides empirical evidence that all States have a universally binding obligation to adopt national laws and international treaties to protect the marine environment, including the designation of Marine Protected Areas. Chapter by chapter this obligation is detailed, providing the foundation for holding States responsible for fulfilling this obligation. The fundamentals are analysed in a preliminary chapter, which examines the legally binding sources of the Law of the Sea as well as its historical development to help readers understand the key principles at hand.
The Law of the Sea provides more than 1000 instruments and more than 300 regulations concerning marine protection. While the scope of most treaties is limited either regarding species, regions or activities, one regulation addresses States in all waters: the obligation to protect and preserve the marine environment as stipulated under Art. 192 of the 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS). As this ‘Constitution of the Ocean’ not only contains conventional laws but also very broadly reflects pre-existing rules of customary international law, an extensive analysis of all statements made by States in the UN General Assembly, their practices, national laws and regulations as well as other public testimonials demonstrates that Art. 192 UNCLOS indeed binds the whole community of States as a rule of customary international law with an erga omnes effect. Due to the lack of any objections and its fundamental value for humankind, this regulation can also be considered a new peremptory norm of international law (ius cogens).
While the sovereign equality of States recognises States’ freedom to decide if and how to enter into a given obligation, States can also waive this freedom. If States accepted a legally binding obligation, they are thus bound to it. Concerning the specific content of Art. 192 UNCLOS, a methodical interpretation concludes that only the adoption of legislative measures (national laws and international agreements) suffices to comply with the obligation to protect and preserve the marine environment, which is confirmed by the States’ practices and relevant jurisprudence. When applied to a specific geographical area, legislative measures to protect the marine environment concur with the definition of Marine Protected Areas. Nonetheless, as the obligation applies to all waters, the Grotian principle of the freedom of the sea dictates that the restriction of activities through the designation of Marine Protected Areas, on the one hand, must be weighed against the freedoms of other States on the other. To anticipate the result: while all other rights under the UNCLOS are subject to and contingent on other regulations of the UNCLOS and international law, only the obligation to protect and preserve the marine environment is granted absolutely – and thus outweighs all other interests
Die Nutzung sozialer Netzwerke ist für viele Menschen nicht mehr aus ihrem Alltag wegzudenken. Dies zeigt sich insbesondere an den Nutzerzahlen. Facebook hat beispielsweise mittlerweile mehr als 2,2 Milliarden Nutzer. Zu den wesentlichen Funktionen der sozialen Netzwerke gehört das Teilen von nutzergenerierten Inhalten, die beispielsweise als Fotos oder Videos dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterfallen können.
Um diese geschützten Inhalte darstellen und verbreiten zu können, benötigen die sozialen Netzwerke die entsprechenden Nutzungsrechte ihrer Nutzer. Daher finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Regelungen über die Einräumung der Rechte, die von den Nutzern in den allermeisten Fällen jedoch im Zuge der Registrierung ungelesen akzeptiert werden.
Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob eine Nutzungsrechtseinräumung an den urheberrechtlich geschützten Inhalten der Nutzer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke wirksam ist. Hierfür ist insbesondere entscheidend, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlenden Leitbildcharakter des Übertragungszweckgrundsatzes einer Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke entgegensteht, oder, ob dieser als Maßstab für die Inhaltskontrolle herangezogen werden kann.
Dieses Buch befasst sich mit der Anteilsübertragung von Kommanditanteilen, die von der Rechtsprechung zwar längst anerkannt ist, jedoch vom Gesetzgeber bislang nicht geregelt wurde. Bei der Eintragung einer solchen Anteilsübertragung in das Handelsregister unterlaufen in der Praxis häufig Fehler, deren jeweilige haftungsrechtliche Konsequenz die Autorin eingehend untersucht. Im Zentrum der Arbeit steht die These, dass die Nichteintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerkes zu keiner doppelten Haftung von Neu- und Altkommanditist führt.
The Media Privilege under Data Protection Law: Journalism and data protection are fundamentally at odds with each other. In view of current developments, the need for a functioning regulatory concept for both legal positions is probably more important than ever. This conceptual balance is provided by the journalistic exemption in data protection law. The thesis focuses on the scope of the exception. It also identifies existing coherence problems between European and national law.
Das vorliegende Werk widmet sich den an deutschen Hochschulen oftmals wiederkehrenden Fragestellungen zur Ausgestaltung und Anwendung von Prüfungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die bestehenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, die für Hochschulabschlussprüfungen als auch für studienbegleitende Leistungskontrollen gelten, wird darin umfassend erörtert,
- für welche Prüfungsleistungen eine Begründungspflicht besteht,
- in welchen Fällen eine Kollegialprüfung durchzuführen ist,
- welche Prüflinge für die Herstellung einheitlicher Prüfungsbedingungen miteinander vergleichbar sind,
- welche verwaltungsrechtliche Qualität Hochschulprüfungsleistungen anhaftet,
- ob generell ein Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren gegen die gerügte Bewertung einer Hochschulprüfungsleistungen besteht und wenn ja in welchem Umfang, bzw. mit welchen rechtlichen Instrumentarien auf eine Bewertungsrüge zu reagieren ist
- und ob das Rechtsinstitut der reformatio in peius bei der Bescheidung einer Bewertungsrüge Anwendung finden darf.
Im Anschluss daran wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage dargestellt, inwieweit der parlamentarische Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Kodifikationsbedarf im Hochschulprüfungsrecht entspricht und an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht.
Mit Inkrafttreten der NFA 2008 hat die Schweiz ihren Finanzausgleich umfassend reformiert und erstmals auch einen direkt umverteilenden Ausgleich zwischen den Kantonen geschaffen. Diese Reform blieb auf deutscher Seite weitgehend unbeachtet. Der Autor vergleicht zunächst die finanzverfassungsrechtlichen Grundstrukturen in beiden Ländern und erläutert das bestehende und das ab 2020 geltende deutsche System. Dem folgt eine umfassende Analyse des sekundären Finanzausgleichs in der Schweiz, sog. Finanzausgleich im engeren Sinn, mit ausführlicher Darstellung des Ressourcenausgleichs sowie des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleichs. Im Anschluss werden nach Problemschwerpunkten gegliedert Reformoptionen für Deutschland aufgezeigt. Der Autor plädiert insbesondere für einen nach Schweizer Vorbild gestalteten indikatorbasierten Lastenausgleich, um dem verfassungsrechtlichen Benennungs- und Begründungsgebot bei Sonderlasten besser gerecht zu werden.
Das Werk unternimmt eine erstmalige zusammenfassende Darstellung der Umsatzbesteuerung von Energieleistungen sowie deren mehrwertsteuerrechtlichen Beurteilung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Probleme und Zweifelsfragen. Hierfür werden Problembereiche grundlegend und rechtsdogmatisch beleuchtet. Ziel der Arbeit ist es, die wesentlichen Geschäftspraktiken im Energiesektor einer mehrwertsteuerrechtlichen Analyse zu unterwerfen, die stets das unionsrechtliche Mehrwertsteuerrecht und das nationale Umsatzsteuerrecht betrachtet. Es wird untersucht, ob und inwieweit die gegenwärtigen Vorschriften zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Energieleistungen mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar, praxistauglich und angemessen sind. Im Lichte der unaufhaltsam voranschreitenden Energiewende will die vorliegende Untersuchung einen systemimmanenten Überblick der energierechtlichen Implikationen auf das Mehrwertsteuerrecht in einem einheitlichen mehrwertsteuerrechtlichen Gesamtkontext geben.