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Die Verfasserin fasst zunächst die Entscheidung von BGH 2001, IV ZR 258/00, zusammen und kommentiert sodann jene Entscheidung. Hierbei geht sie zunächst daruaf, ein, dass die Frag, ob Schenkungen, die der Erblasser vor dem 3.10.1990 in der DDR vorgenommen hat, der im ZGB nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen, bisland umstritten war. Im folgenden stellt sie dar, dass Art.235 $1 EGBGB in diesen Fällen Anwendung findet.Sie befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik der unechten Rückswirkung. Sie geht auch auf die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein.