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Einführung in die Tagung
(2015)
Grußwort des Dekans
(2015)
I. Einführung
II. Die Kreaturwürde im schweizerischen
Recht – Entstehung und Konzeption
III. Inhalt und Bedeutung der Kreaturwürde
IV. Die besondere Herausforderung:
Würde der Pflanze
V. Kreaturwürde und Menschenwürde
VI. Kreaturwürde in der Gentechnologie
VII. Kreaturwürde im Tierschutz
VIII. Reflexion
In diesem Text soll zweierlei gezeigt werden. Erstens, weil Menschen Rechte haben, gibt es wenigstens einige Tiere, die Rechte haben (I.). Zweitens, wir können die Rechte von Tieren nicht willkürfrei auf die Art begrenzen, die wir selber bilden; Menschen sind nicht die einzigen Tiere, die Rechte haben (II.).
Zwischen Sein und Sollen
(2015)
Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2014
(2015)
Zusammenfassung – nichtamtliche Leitsätze:
• Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit verstößt nicht gegen Art. 8 oder 9
EMRK.
• Das Tragen einer Burka unterfällt als private Lebensführung dem Schutzbereich des
Art. 8 EMRK sowie als Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 9 EMRK.
• Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt
ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich
und damit unverhältnismäßig.
• Der Schutz des Respekts für die Gleichheit von Mann und Frau oder für die Menschenwürde
lässt sich nicht als legitimes Ziel für ein Burkaverbot heranziehen.
• Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens
stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts
des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhältnismäßig.