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Die Eingliederungsvereinbarung des SGB II ist das zentrale Steuerungsinstrument zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Richtiger Ansicht nach handelt es sich bei der Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der Massenverwaltung, der in das Konzept des aktivierenden Sozialstaates eingebunden ist. Die gesetzliche Regelungstechnik stößt vor allem aus zwei Gründen auf verfassungsrechtliche Vorbehalte, nämlich zum einen wegen einer Beschränkung der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit und zum anderen wegen einer Reduzierung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes. Der Beitrag zeigt, daß sich die verfassungsrechtlichen Vorbehalte zerstreuen und die Eingliederungsvereinbarung ein überzeugendes Instrument zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit ist.
Mit Urteil vom 28.3.2006 hat das BVerfG ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit der Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 I GG für vereinbar erklärt, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Aktuelle Rechtslage und Staatspraxis werden hingegen als verfassungswidrig benannt. Der Beitrag stellt die Entscheidung in ihren Grundzügen dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
Inhalt: Vorwort (Carola Schulze) Vorträge zur wissenschaftlichen Veranstaltung „100 JAHRE BGB" Das Bürgerliche Gesetzbuch im 20. Jahrhundert (Rainer Schröder) Vereinheitlichung des Zivilrechts im Wiedervereinigungsprozess (Lothar de Maiziere) Podiumsdiskussion (Leitung: Stefan Saar) Wird der Prozess der Zivilrechtsvereinheitlichung in eine europäische Zivilrechtskodifikation einmünden? (Dieter Martiny) Europarechtliche Probleme der Zivilrechtsvereinigung (Eckart Klein) Festvortrag des besten Promovenden : Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft (Jörg Deutscher) Verleihung der Promotionsurkunden Verleihung des WOLF-RÜDIGER-BUB-Preises Namensliste der Studierenden, die im Jahr 2000 die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben Dekane der Juristischen Fakultät
50 Jahre Europarat
(2001)
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Administrative Law
(1996)
Anne-Katrin Wolf beschäftigt sich mit der Aktivlegitimation im Individualbeschwerdeverfahren der UN-Menschenrechtskonventionen. Sie gibt einerseits eine leitfadenartige Übersicht zum Zulässigkeitskriterium der Aktivlegitimation. Andererseits zeigt sie, dass die Auslegungspraxis der UN-Ausschüsse zu dessen Voraussetzungen derzeit an einigen Stellen zu eng gefasst ist, um einen effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei die Kategorisierung der UN-Menschenrechtskonventionen anhand der jeweiligen Regelungsmaterie und die daran anknüpfende, unterschiedlich weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten von Individuen und Kollektiven wie Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen. Sofern eine Ausgestaltung durch die Ausschüsse selbst noch nicht erfolgt ist oder die Autorin bisher angewendeten Kriterien als defizitär bewertet, entwickelt sie Vorschläge zu einer möglichen Ausformung des Kriteriums der Aktivlegitimation in der Zusammenschau mit dem jeweiligen Schutzgehalt der Konvention.