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Im Jahr 1966 wurden mit dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ und dem „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ zwei verbindliche völkerrechtliche Verträge zum Schutz der Menschenrechte abgeschlossen. Das 50jährige Jubiläum dieser beiden Vertragswerke nahm das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam (MRZ) auf einer Tagung im November 2016 zum Anlass, die heutige Bedeutung der Pakte in den Blick zu nehmen.
Die Autoren des Sammelbandes zeichnen aktuelle Debatten nach, die die philosophische Begründung und das Verständnis der Menschenrechte herausfordern. Um Probleme in menschenrechtsfreundlichen Rechtsordnungen zu benennen und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten, untersuchen weitere Beiträge exemplarisch die Wirkung der beiden Menschenrechtspakte in der deutschen Rechtsordnung, insbesondere durch eine Analyse der Gerichtspraxis.
Hiervon ausgehend suchen die Autoren Antworten auf Compliance-Defizite bei internationalen Menschenrechtsverträgen.
Alexander von Humboldt betätigte sich in unterschiedlichsten Wissensbereichen und vielen Disziplinen. Obwohl er natürlich kein Jurist war, hat er sich vielfach mit Problemen befasst, die zu seinen Lebzeiten und danach zu grundlegenden Fragen des in der Entstehung begriffenen Völkerrechts avancierten. So beschäftigte er sich mit dem Verbot der Sklaverei und der Abschaffung der Rassendiskriminierung, mit der Fixierung von territorialen Grenzen von Staaten, mit Seegrenzen, der Förderung des Welthandels und der Hoheitsgewalt im Luft- und im Weltraum. Viele dieser Fragen wurden später in internationalen Verträgen kodifiziert, weshalb man Humboldt als Vordenker des Völkerrechts bezeichnen kann. Diese von der internationalen Humboldt-Forschung bislang nicht als Forschungsfeld erkannte Dimension seines Wirkens wird nachfolgend erstmals vertiefend beleuchtet.
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.
Inhalt: - Rück- und Ausblicke (Heidrun Pohl-Zahn) - Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (Konrad Redeker) - Anwaltliche Anforderungen an die juristische Ausbildung - Thesen - (Hans-Jürgen Rabe) - Vom Beruf des Anwalts (Alexander Ignor) - Anwaltliche Tätigkeit braucht Wissenschaft, die mehr als Wissen schafft (Linda Merschin)
Zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts garantiert Art. 116 Abs. 2 GG Abkömmlingen von in diskriminierender Weise ausgebürgerten Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dadurch soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne die Ausbürgerung bestehen würde. Daher wird insoweit regelmäßig auf das geltende Staatsangehörigkeitsrecht abgestellt. § 4 Abs. 4 StAG hat im Jahr 2000 eine Beschränkung der Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger eingeführt, die selbst bereits im Ausland geboren wurden. Dadurch wird möglicherweise der Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG dauerhaft signifikant eingeschränkt; unter Umständen wird die Norm gar obsolet. Vor diesem Hintergrund wird das Spannungsverhältnis zwischen der uneingeschränkten Anwendung des § 4 Abs. 4 StAG mit dem verfassungsrechtlich verbürgerten Recht auf Wiedereinbürgerung von Kindern zu Unrecht ausgebürgerter Deutscher erörtert.