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Landesrecht Brandenburg
(2024)
Die topaktuelle 27. Auflage mit den wichtigsten Vorschriften des Landes Brandenburg für Studium, Referendariat und juristische Praxis berücksichtigt u.a. Änderungen des Landeswahlgesetzes, des Polizei- und des Pressegesetzes, des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung sowie des Schiedsstellen-, Schlichtungs- und Gütestellengesetzes. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung. Gliederungen und ein ausführliches Register führen schnell zur gesuchten Norm, die durchgängige Satznummerierung gewährleistet präzise Zitierfähigkeit. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.
Diese Arbeit zeigt auf, wie historisch und rechtlich eine Ungleichheit zwischen Schwarzen und Weißen in Deutschland gewachsen ist und geht der Frage nach, welche Anforderungen das Verfassungsrecht, die Rechtspraxis und die Politik erfüllen müssen, um sie auszugleichen.
Eingangs wird die Entwicklung des Verbots der rassischen Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht dargelegt. Folglich zeichnet die Verfasserin die Diskriminierungsgeschichte von Schwarzen Menschen nach. Zur Überwindung der nach wie vor bestehenden strukturellen Diskriminierung schlägt sie ein positives Recht vor, das sich auf Menschenrechtsstandards und Lösungsansätzen aus Rechtsvergleichen stützt und die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen bewirken soll.
Die Arbeit „Die Bekämpfung transnationaler Kriminalität im Kontext fragiler Staatlichkeit“ widmet sich dem Phänomen grenzüberschreitend tätiger Akteure der organisierten Kriminalität die den Umstand ausnutzen, dass einige international anerkannte Regierungen nur eine unzureichende Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes ausüben. Es wird untersucht, weshalb der durch die internationale Staatengemeinschaft geschaffene Rechtsrahmen, zur Bekämpfung transnationaler Kriminalitätsphänomene im Kontext dieser fragilen Staaten, nicht oder nur defizitär dazu beiträgt die Kriminalitätsphänomene zu bekämpfen.
Nachdem zunächst erörtert wird, was im Rahmen der Untersuchung unter dem Begriff der transnationalen Kriminalität verstanden wird, wird der internationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung anhand von fünf beispielhaft ausgewählten transnationalen Kriminalitätsphänomenen beschrieben. Im darauffolgenden Hauptteil der Untersuchung wird der Frage nachgegangen, weshalb dieser durch die internationale Staatengemeinschaft geschaffene Rechtsrahmen, gerade in fragilen Staaten, kaum einen Beitrag dazu leistet solchen Kriminalitätsphänomenen effektiv zu begegnen. Dabei wird festgestellt, dass die Genese des internationalen Rechtsrahmens zu einem Legitimitätsdefizit desselbigen führt. Auch die mangelhafte Berücksichtigung der speziellen Lebensrealitäten, die in vielen fragilen Staaten vorzufinden sind, wirkt sich negativ auf die Durchsetzbarkeit des internationalen Rechtsrahmens aus. Es wird dargelegt, dass unterschiedlich hohe menschenrechtliche Schutzstandards zu Normenkollisionen bei der internationalen Zusammenarbeit der Staaten führen, insbesondere im Rahmen der internationalen Rechtshilfe. Da gerade fragile Staaten häufig durch eine defizitäre menschenrechtliche Situation gekennzeichnet sind, stellt dies konsolidierte Staaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit fragilen Staaten öfters vor Herausforderungen. Schließlich wird aufgezeigt, dass auch die extraterritoriale Jurisdiktion und somit die strafrechtliche Verfolgung transnationaler Straftaten durch Drittstaaten mit rechtlichen und praktischen Problemen einhergeht.
In einem letzten Kapitel der Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob nicht ein alternativer Strafverfolgungsmechanismus geschaffen werden sollte, um transnationale Kriminalitätsphänomene zu verfolgen, die aus fragilen Staaten heraus begangen werden und wie ein solch alternativer Strafverfolgungsmechanismus konkret ausgestaltet sein sollte.
Nils-Hendrik Grohmann beschäftigt sich mit dem noch andauernden Stärkungsprozess der UN-Menschenrechtsvertragsorgane. Er analysiert, welche rechtlichen Befugnisse die Ausschüsse haben, ob sie von sich aus Vorschläge einbringen können und inwieweit sie ihre Verfahrensweisen bisher aufeinander abgestimmt haben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ausschüssen und der Frage, welche Rolle das Treffen der Vorsitzenden bei der Stärkung spielen kann.
Nils-Hendrik Grohmann beschäftigt sich mit dem noch andauernden Stärkungsprozess der UN-Menschenrechtsvertragsorgane. Er analysiert, welche rechtlichen Befugnisse die Ausschüsse haben, ob sie von sich aus Vorschläge einbringen können und inwieweit sie ihre Verfahrensweisen bisher aufeinander abgestimmt haben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ausschüssen und der Frage, welche Rolle das Treffen der Vorsitzenden bei der Stärkung spielen kann.
Der generelle Prozess der Digitalisierung ist für die Medienordnung von besonderer Relevanz. Stehen auf der einen Seite wichtige Kommunikations- und Effektivitätsgewinne, so müssen auf der anderen Seite gesellschaftliche Gefahren durch Hatespeech, Fake News oder Urheberrechtsverletzungen erkannt und verhindert werden. Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der 1. Berlin-Potsdamer Konferenz zu interdisziplinären Rechtsfragen im März 2022 in Berlin gehalten wurden. Sie beleuchten die aus der Medienkonvergenz folgenden Veränderungen der Medienlandschaft in zentralen Bereichen wie der Bekämpfung von Desinformation, der Digitalwirtschaft, der Wissenskommunikation, dem Persönlichkeitsrechtsschutz, dem Influencer-Marketing, der Plattformregulierung, der Musikwirtschaft und der Anonymität in sozialen Netzwerken. Dabei geht es jeweils auch um Empfehlungen, welche politischen Aktivitäten erforderlich sind, um die Digitalisierung einerseits zu fördern, andererseits aber auch ihren Gefahren wirksam zu begegnen.
The Media Privilege under Data Protection Law: Journalism and data protection are fundamentally at odds with each other. In view of current developments, the need for a functioning regulatory concept for both legal positions is probably more important than ever. This conceptual balance is provided by the journalistic exemption in data protection law. The thesis focuses on the scope of the exception. It also identifies existing coherence problems between European and national law.
Investment control has experienced a considerable increase in importance in M&A transactions, as it has been constantly adapted to real economic conditions and successively tightened. The result is a partially inconsistent review regime that contains value contradictions and creates legal uncertainties. In a comprehensive approach, this doctoral thesis analyzes the problems of the current investment control regime and states concrete reform proposals.
Angesichts der dramatischen Lage in der Ukraine untersucht der folgende Beitrag, auf welchem Wege, vor welchen völkerrechtlichen Gerichten, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht auf Erfolg die Ukraine oder einzelne ukrainische Staatsangehörige Sicherheitsschutz vor der russischen Invasion und/oder den im Zusammenhang damit bereits begangenen oder noch bevorstehenden Völkerrechtsverstößen Rechtsschutz erlangen können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um zwei anhängige Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, mehrere Staaten- sowie eine große Vielzahl von Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof; zahlreiche Investitionsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten sowie schließlich zwei "Situationen" vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Abschließend wird die Option der Schaffung eines ad-hoc-Tribunals für das Verbrechen der Aggression behandelt.
Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit des Klimaschutzes als Verfassungsgebot und Staatsräson
(2023)
Artikel 6 Ehe und Familie, Elternrecht, Wächteramt, Trennungsamt, Mutterschutz, uneheliche Kinder
(2023)
Vorwort
(2023)
Grundgesetz-Kommentar
(2023)
Die 4. Auflage bringt zunächst die Kommentierung der Präambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur. Die grundlegende Struktur des Kommentares wurde beibehalten und um neuere Entwicklungen wie die Implikationen der Europäisierung und Digitalisierung sowie der Corona-Pandemie ergänzt.
Artikel 7 Schulwesen
(2023)
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
Ortsteilbudgets
(2023)
Ortsteile sind ein Forum lokaler Demokratie, was manche Landesgesetzgeber bewogen hat, ihnen Budgets zuzugestehen, die nach eigener Entscheidung des Ortsbeirats zu verwenden sind. Nach einer Erörterung des Für und Wider solch kleiner Globalhaushalte (I.) werden die bisherigen Regeln zur Einführung von Ortsteilbudgets (II.) sowie deren Ausgestaltung und Höhe betrachtet (III.). Konflikte zwischen Ortsteilbudgets und Haushaltsgrundsätzen (IV.) leiten über zur Bewährung der Budgets in besonderen haushaltsrechtlichen Lagen (V.) sowie zu ihrer Einordnung in die umfassenden Finanzbeziehungen zwischen Gesamtgemeinde und Land (VI.). Endlich werden die prozessuale Verteidigung der Budgets (VII.) sowie ähnliche Erscheinungsformen in anderen Selbstverwaltungsgebieten (VIII.) betrachtet und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (IX.).
Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V).
Öffentliches Finanzrecht
(2023)
In seinem Lehrbuch behandelt Thorsten Ingo Schmidt das Finanzverfassungs-, Haushalts- und Vermögensrecht von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialversicherungen und Europäischer Union. Ausgehend von den historischen und systematischen Grundlagen stellt er zunächst das Finanzverfassungsrecht im Bundesstaat unter besonderer Berücksichtigung des Finanzausgleichs dar. Sodann erläutert er die Schuldenbremse für Bund und Länder, die weiteren Haushaltsgrundsätze und das Haushaltsverfahren. Zudem erklärt er das staatliche Vermögensrecht einschließlich der Sondervermögen, der öffentlichen Sachen und der öffentlichen Unternehmen. Diesen staatlichen Regelungen stehen das Recht der Kommunalfinanzen und die finanziellen Bestimmungen für die Sozialversicherungen gegenüber. Der Vergleich mit dem Finanzrecht der Europäischen Union schärft den Blick für die Vor- und Nachteile der deutschen Vorschriften. Nach einer Darstellung des Rechtsschutzes im öffentlichen Finanzrecht wagt der Autor einen Ausblick auf die Zukunft des öffentlichen Finanzrechts.
Animal Welfare Versus Commercial Animal Use. Commercial Use of Animals Outside Agriculture: The forms of commercial animal use beyond agriculture are diverse. This includes, for example, circuses and working with film animals. However, the associated animal welfare problems have so far not been discussed in great detail. The authorities work mainly with non-binding expert opinions instead of legal regulations. The various instruments of the executive branch in this area will be dealt with, as well as possible new perspectives for animal protection law - and its limits.
»European Environmental Law and its Influence on Grandfathering – a Limiting Factor?«: How to deal with conflicts that arise between legally permitted activities and nature despite prior comprehensive environmental assessments? The author examines this question regarding EU species, habitat protection and environmental damage law. The material EU environmental law requirements for the use of permits are outlined, as well as the administrative instruments for their enforcement. A differentiation is made between permits under the Federal Immission Control Act and plan approvals.
This book provides empirical evidence that all States have a universally binding obligation to adopt national laws and international treaties to protect the marine environment, including the designation of Marine Protected Areas. Chapter by chapter this obligation is detailed, providing the foundation for holding States responsible for fulfilling this obligation. The fundamentals are analysed in a preliminary chapter, which examines the legally binding sources of the Law of the Sea as well as its historical development to help readers understand the key principles at hand.
The Law of the Sea provides more than 1000 instruments and more than 300 regulations concerning marine protection. While the scope of most treaties is limited either regarding species, regions or activities, one regulation addresses States in all waters: the obligation to protect and preserve the marine environment as stipulated under Art. 192 of the 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea (UNCLOS). As this ‘Constitution of the Ocean’ not only contains conventional laws but also very broadly reflects pre-existing rules of customary international law, an extensive analysis of all statements made by States in the UN General Assembly, their practices, national laws and regulations as well as other public testimonials demonstrates that Art. 192 UNCLOS indeed binds the whole community of States as a rule of customary international law with an erga omnes effect. Due to the lack of any objections and its fundamental value for humankind, this regulation can also be considered a new peremptory norm of international law (ius cogens).
While the sovereign equality of States recognises States’ freedom to decide if and how to enter into a given obligation, States can also waive this freedom. If States accepted a legally binding obligation, they are thus bound to it. Concerning the specific content of Art. 192 UNCLOS, a methodical interpretation concludes that only the adoption of legislative measures (national laws and international agreements) suffices to comply with the obligation to protect and preserve the marine environment, which is confirmed by the States’ practices and relevant jurisprudence. When applied to a specific geographical area, legislative measures to protect the marine environment concur with the definition of Marine Protected Areas. Nonetheless, as the obligation applies to all waters, the Grotian principle of the freedom of the sea dictates that the restriction of activities through the designation of Marine Protected Areas, on the one hand, must be weighed against the freedoms of other States on the other. To anticipate the result: while all other rights under the UNCLOS are subject to and contingent on other regulations of the UNCLOS and international law, only the obligation to protect and preserve the marine environment is granted absolutely – and thus outweighs all other interests
Obwohl sieben der neun Menschenrechtsverträge auf Ebene der Vereinten Nationen die Möglichkeit eines Staatenbeschwerdeverfahrens eröffnen, kam dieser Verfahrensart über Jahrzehnte hinweg keinerlei praktische Bedeutung zu. Im Frühjahr 2018 erreichten den CERD-Ausschuss dann jedoch gleich drei verschiedene Staatenmitteilungen. Die erstmalige Aktivierung des Verfahrens fast 50 Jahre nach Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) kann dabei als eine historische Entwicklung bezeichnet werden.
Vor diesem Hintergrund bietet dieses Buch erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Staatenbeschwerdeverfahren nach Art. 11-13 CERD und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Fragen. Unter Auswertung der jüngsten Praxis des CERD-Ausschusses und der ad hoc Vergleichskommission wird die Funktionsweise des Verfahrens detailliert dargestellt, wobei immer wieder Parallelen zu den Mechanismen anderer Vertragsregime gezogen werden. Auf diese Weise soll die Arbeit auch zu dem Verständnis vergleichbarer Staatenbeschwerdeverfahren anderer Menschenrechtsverträge beitragen und zugleich die Bedeutung des Phänomens zwischenstaatlicher Streitbeilegung in Menschenrechtsfragen stärker in den Vordergrund rücken.
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
Lauterkeitsrecht
(2023)
Die Umweltkrise zwingt zur Debatte über das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes. Mit dem Klimawandel nehmen nicht nur Extremwetterereignisse, Dürren und Hunger zu, sondern auch Gefahren für Demokratie und Frieden. Dass die Krise menschgemacht ist, bedeutet, dass Menschen ihre Freiheit bewusst oder unbewusst zu willkürlich, exzessiv und rücksichtslos gebraucht haben. Der Beitrag schlägt darum in Abkehr vom bisherigen Freiheitsdogma „tun und lassen, was man will“ eine alternative Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Erst wenn eine Grundpflicht für einen nachhaltigen Freiheitsgebrauch an die Seite des staatlichen Schutzauftrages gestellt wird, kann das Verfassungsrecht dem Ernst dieser Menschheitskrise gerecht werden.
Tiere
(2023)
The main reason for human dignity is our capacity for autonomy. By virtue of our gift of reason we can relativize our purposes in the interests of others and set limits for ourselves. This also gives rise to our duty to recognize and respect animals. From the recognition of every living being as an end in itself follows the duty to respect its intrinsic value. But since animals are not recognized de lege lata as legal subjects with their own rights and cannot adequately assert their interests, the right to rights based on their dignity remains only a moral one. Law that does not posit this right is immoral and therefore unjust.
There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case.
Klimaschutzklagen
(2023)
The Paris Agreement enshrines the triad of mitigation, adaptation and resilience. In this connection, climate protection lawsuits are increasingly being filed. The question for the courts is whether or not they are functionally overburdened in view of the dimension of climate change and transformation. They will have to find a path between non-functional activism and misplaced restraint. Adapted from the usual introductory question for civil law cases, «Who wants what out of what from whom?», an overview of the subjects of dispute will be provided. Subsequently, the challenges of the courts of lower instance and the Federal Constitutional Court with regard to the separation of powers and the principle of democracy are presented. Particular attention is paid to the climate decision of the Federal Constitutional Court of March 24th, 2021.
Dieses Buch soll Hilfestellung bei der Vorbereitung auf Prüfungen im Lauterkeits- und Kartellrecht geben. Dabei soll es weniger um das Abfragen von sehr speziellen Einzelfragen gehen. Vielmehr soll in erster Linie überprüft werden, ob die Leserin/der Leser die Grundstrukturen der beiden Rechtsgebiete verstanden hat. Dies gilt umso mehr, als beide Rechtsgebiete sehr stark durch das jeweilige europäische Recht geprägt sind.
Vereine als Gefahr
(2023)
Die von kriminellen oder extremistischen Gruppen ausgehende Gefahr erhöht sich entsprechend ihres Organisationsgrades. Eine Zustandsanalyse des Vereinsrechts zeigt, dass Vereins- und Kennzeichenverbote wirkmächtige präemptive Maßnahmen gegen neue dezentrale oder mehrstufige Vereinigungen bleiben. Bei ihrer Weiterentwicklung lenkt Sandra Lukosek den Blick auf die Auslegung und wechselseitige Zurechnung verbotsrelevanten Verhaltens einzelner Mitglieder zum Verein und der Erstreckung auf gleichrangige Schwestervereine. Anhand des Waffenrechts arbeitet sie umgekehrt die Vereinszugehörigkeit als taugliches Wesensmerkmal der Mitglieder heraus. Sie betrachtet verschiedene Vereinstypen mit zu differenzierenden vereinigungsfreiheitlichen Schutzbereichen. Ein Verbot religiöser islamistisch-extremistischer Vereine unterscheidet sich vom Verbot eines Rocker- oder Reichsbürgervereins. Die Autorin lässt sich auf sicherheitsbehördliche Herausforderungen ein und findet praktikable Reformansätze zur Fortentwicklung des Vereinsrechts.
Transitional Justice
(2022)
This publication deals with the topic of transitional justice. In six case studies, the authors link theoretical and practical implications in order to develop some innovative approaches. Their proposals might help to deal more effectively with the transition of societies, legal orders and political systems.
Young academics from various backgrounds provide fresh insights and demonstrate the relevance of the topic. The chapters analyse transitions and conflicts in Sierra Leone, Argentina, Nicaragua, Nepal, and South Sudan as well as Germany’s colonial genocide in Namibia. Thus, the book provides the reader with new insights and contributes to the ongoing debate about transitional justice.
Das Totenfürsorgerecht
(2022)
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit den allgegenwärtigen Fragen, welches rechtliche Schicksal der menschliche Körper nach dem Tod nimmt, ob der Leichnam vererbt wird und wer in welchem Umfang über ihn bestimmen darf. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das Totenfürsorgerecht als wesentlicher Bestandteil des - im Grundgesetz als Staatszielbestimmung zu verankernden - sog. postmortalen Persönlichkeitsschutzes auf die Wahrung der Pietät ziele und zuvörderst dem Willen des Verstorbenen verpflichtet sei. Bei unbekanntem Verstorbenenwillen dürfe der Totenfürsorgeberechtigte aber in einigen wenigen Bereichen auch eigene Entscheidungen über den ihm anvertrauten Leichnam treffen. Der Umgang mit dem Leichnam lasse sich bislang keinem bekannten Rechtsinstitut zuordnen und stelle Gewohnheitsrecht dar. Gegenwärtig herrsche Rechtsunsicherheit. Zur Behebung des gesetzgeberischen Defizits schlägt die Autorin ein Bundesgesetz vor und unterbreitet hierfür einen Gesetzesvorschlag.
Die Treuepflicht der Beamten
(2022)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 2.12.2021 einen Beamten wegen
Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt
(I.). Dies gibt Anlass dazu, die historischen Wurzeln (II.) die-
ser Pflicht und ihre gegenwärtige Ausgestaltung auf Bundes-
und Landesebene (III.) zu betrachten. Im Einzelnen sind da-
bei der Verpflichtete (IV.), der Berechtigte (V.) und der Inhalt
dieser Pflicht (VI.) zu untersuchen. Zudem ist ihre Durch-
setzbarkeit zu erörtern (VII.), bevor eine Schlussbetrachtung
den Beitrag abrundet (VIII.).
Privatisierung der Raumfahrt
(2022)
Während Raumfahrt lange Zeit eine staatliche Angelegenheit war, nehmen in jüngerer Zeit die Weltraumaktivitäten privater Raumfahrtunternehmen kontinuierlich zu. Die Positionierung von Satelliten, das Angebot von Weltraumflügen für Private und der Abbau von Rohstoffen auf Himmelskörpern werden mittlerweile von privaten Akteuren geplant bzw. durchgeführt. Diese wirtschaftlichen Initiativen werfen die Frage auf, ob das in den 1960er Jahren entstandene Weltraumrecht hierauf adäquat vorbereitet ist und sachgerechte Antworten auf die neuen Herausforderungen zu geben vermag. Der Beitrag möchte aufzeigen, in welcher Weise private Raumfahrtunternehmen im existierenden Weltraumrecht bereits verortet sind und bei welchen Themen Handlungsbedarf für die internationale Gemeinschaft besteht.
Influencer-Marketing ist ein Phänomen der Werbebranche, dessen immense wirtschaftliche Bedeutung in reziproker Relation zu seiner rechtlichen Durchdringung steht. Während die Umsätze kontinuierlich steigen,1 steht die juristische Strukturierung erst am Anfang.2 Die rechtliche Einordnung dieser etwa seit 2007 existierenden Werbestrategie hat jedoch kürzlich durch drei parallele BGH-Urteile vom 09.09.2021 deutlichere Flankierungen erfahren.3 Hierdurch gewinnt die Thematik eine erhebliche Aktualität, die durch die nachfolgenden Ausführungen illustriert werden soll.
Polizei- und Ordnungsrecht
(2022)
Den Schwerpunkt des Buches bildet das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wobei dessen Verzahnung mit dem Versammlungsrecht ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Wert wird außerdem stets auf die Herausarbeitung der Grundgedanken und Strukturen der jeweiligen Vorschriften gelegt, weniger auf reine Detailregelungen. Dabei werden an geeigneter Stelle auch Parallelen zum Zivil- und zum Strafrecht gezogen. Die Gesetzesstellen werden nach dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (MEPolG) zitiert. Aus der Synopse am Ende des Buches lassen sich dann schnell die jeweiligen landesrechtlichen Parallelfundstellen ermitteln.
Kommunalsteuern, Realsteuern
(2022)
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schränkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die Möglichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene Änderung der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu übernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungsänderung, die sich zwar im Einklang mit den Änderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verstößt (V.), was Bedeutung nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für den Bund und die anderen Länder hätte. Nach einer ergänzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.
Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zunächst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Berücksichtigung von Nebenansätzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) erörtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Ansprüche (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).
Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erklärte der Hessische Staatsgerichtshof das Corona-Sondervermögen des Landes Hessen wegen Verstoßes gegen mehrere Haushaltsgrundsätze für verfassungswidrig und ließ eine Anwendung der zugrunde liegenden Bestimmungen nur noch bis Ende März 2022 zu. Diese Entscheidung (I.) gibt Anlass, sich grundlegend mit Sondervermögen im staatlichen Haushaltsrecht zu beschäftigen. Angesichts des Konflikts von Sondervermögen mit etablierten Haushaltsgrundsätzen wird zunächst die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sondervermögen erörtert (II.), bevor konkrete Vorgaben für die Zulässigkeit von Sondervermögen entfaltet werden (III.). In einer Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Resultate zusammengefasst (IV.).
Der kommunale Finanzausgleich betrachtet zwar Einwohner, Aufgaben und Finanzkraft der Kommunen, lässt ökologische Gesichtspunkte bislang aber weitgehend außen vor. Ein umfassender ökologischer Lastenausgleich fehlt. In diesem Beitrag wird zunächst das Problem mangelnder ökologischer Anreize im kommunalen Finanzausgleich aufgeworfen (I.), obgleich völker- (II.), europa- (III.) und verfassungsrechtliche Vorgaben (IV.) deren Integration nahelegen. Nach einer Einordnung ökologischer Aspekte in die anerkannten Funktionen des Finanzausgleichs (V.) werden mögliche gesetzgeberische Ansätze zur Berücksichtigung ökologischer Belange im kommunalen Finanzausgleich erörtert (VI.). Zuletzt werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und Folgerungen für die weitere Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme gezogen (VII.).
Die Arbeit untersucht bewaffnete Konfliktszenarien, in denen an multinationalen Militäroperationen beteiligte Staaten während einer Gewahrsamsoperation gegnerische Kräfte oder andere Personen in Gewahrsam nehmen und diese dann an die Kräfte eines anderen Staates, oftmals der Hostnation mit zweifelhafter Menschenrechtsreputation, überstellen. Gewahrsamspersonen laufen dann Gefahr, Opfer erheblicher Rechtsverletzungen zu werden
This paper consists of two parts: In the first part, some of the challenges with which the Internationaal Criminal Court is currently confronted are being presented. First of all, the article will describe the current state of the International Criminal Court and the Rome Statue. Afterwards, the article analyses the Court’s efforts to deal with cases against third-country nationals and the challenges it is facing in that regard. In addition, the Court’s case law will be analyzed in order to determine an increasing ‘emancipation’ of the case law of the International Criminal Court from international humanitarian law. The second part of the paper will briefly discuss the role of domestic international criminal law and domestic courts in the further development and enforcement of international criminal law. As an example of the role that domestic courts may have in clarifying classic issues in international law, the judgment of the German Supreme Court of January 28, 2021 (3 StR 564/19), which deals with the status of costumary international law on functional immunity of State officials before domestic courts, shall be assessed.
Das Völkerstrafrecht steht fast zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts – der völkervertraglichen Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs – angesichts einer inzwischen deutlich veränderten Weltlage an einem Scheideweg. Daher erscheint es geboten, wenn nicht gar zwingend, die Herausforderungen, mit denen sich der Internationale Strafgerichtshof heute konfrontiert sieht, zu analysieren.
§ 83 Sozialstaatlichkeit
(2022)
Europäisches Steuerrecht
(2022)
Die Besteuerung der öffentlichen Hand erfreut sich in Praxis und Wissenschaft derzeit stark steigender Aufmerksamkeit. Dafür gibt es eine Reihe von Gründen. Zum einen hat sich die organisatorische Struktur der Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Hand in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Privatisierung und Kooperation mit Privaten bzw. Outsourcing sind hier zentrale Stichworte. Diese neuen, teilweise hybriden Strukturen der Aufgabenerfüllungen ziehen steuerliche Folgefragen nach sich. So kann die früher häufig geäußerte Formel, dass der Staat von sich selbst keine Steuern erheben solle, heute so nicht mehr gelten. Vielmehr muss eine Besteuerung immer dann erfolgen, wenn die öffentliche Hand zu privaten Mitbewerbern in ein – wenn auch nur potentielles – Konkurrenzverhältnis tritt.
Zum anderen haben sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, etwa zur Umsatzsteuer, wurde beispielsweise der steuerliche Nexus auf Bereiche der öffentlichen Hand ausgeweitet, die früher nicht als steuerpflichtig galten. Umgekehrt hat der Gesetzgeber versucht, die ertragsteuerliche Lage von Dauerverlustbetrieben der öffentlichen Hand im KStG abschließend zu regeln. Es wird in der Wissenschaft bezweifelt, ob das gelungen ist. So könnten noch viele Beispiele ergänzt werden. Dieses Handbuch systematisiert die auftretenden Fragen wobei alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche Berücksichtigung finden, die mit dem Staat und seinen Untergliederungen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen und für die Besteuerung relevant sind und somit ein umfassendes Kompendium der Besteuerung der öffentlichen Hand bietet.
Dieses Buch widmet sich dem Landesrecht des Stadtstaats Berlin, insbesondere mit Blick auf dessen organisatorische Strukturen. Berlin weist hier gegenüber den Flächenländern grundlegende Besonderheiten auf, da es keine Gemeinden gibt, sondern nur Bezirke ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Besonderheiten Berlins werden anhand eines Vergleichs mit dem Kommunalrecht der Flächenländer aufgezeigt. Dabei findet die aktuelle Rechtsprechung und Literatur mit Bezug zur Berliner Verwaltung eine vollständige Berücksichtigung. Der weiteren Vertiefung dienen Übungsfälle aus der Rechtsprechung der Berliner Gerichte. Das Buch richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaft, Rechtsreferendare und Praktiker in Gerichten, Verwaltungen und Beraterschaft.
Der Vizekanzler
(2022)
Mit der zunehmenden Fragmentierung des Parteienwesens wird es auch auf Bundesebene nach Wahlen immer häufiger notwendig werden, Koalitionen mit mehr als zwei Partnern zu bilden. Dies führt nicht nur zu der bereits in den Sondierungsverhandlungen nach Bundestagswahl 2021 aufgeworfenen Frage, ob der Bundeskanzler schon aus Gründen der Koalitionsarithmetik auch mehr als einen Stellvertreter erhalten kann, sondern rückt generell die Möglichkeiten, aber auch die Begrenzungen der Funktion des Vizekanzlers in den Blickpunkt. Im Folgenden wird zunächst der Zweck der Kanzlervertretung erörtert (I.), bevor die Bestimmung des Vertreters (II.) und dessen Kompetenzen (III.) betrachtet werden. Danach sind die Beendigung der Vertreterfunktion (IV.) und das Verhältnis zur geschäftsführenden Bundesregierung (V.) zu untersuchen. Schließlich werden prozessuale Folgerungen gezogen (VI.) und die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Kommunalrecht
(2022)
Das Kommunalrecht stellt sowohl in der Praxis als auch in der Prüfung ein wichtiges Rechtsgebiet dar. Der Band behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet die typischen Probleme des Rechts der Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften in Frage und Antwort.
In mehr als 380 Fällen und Fragen werden die typischen Probleme des Rechts der Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften erörtert, wie sie sich in allen deutschen Flächenländern in vergleichbarer Weise stellen. Das Recht jedes einzelnen Landes wird dabei jeweils in den Fußnoten nachgewiesen. So ist es nicht schwer, das "eigene" Recht wieder zu finden und zudem auch Parallelen zum Recht anderer Länder zu ziehen. Die zahlreichen Hinweise auf länderübergreifende Lehrbücher und die weiteren umfangreichen Literaturangaben erleichtern die Nacharbeit.
Werbung im Rundfunkrecht
(2022)
Klausurenkurs im Europarecht
(2022)
Jetzt mit neuem Fall! Die 6. Auflage enhält einen ganz neuen Fall zum PSPP-Beschluss des BVerfG. Die Konzeption: Dieser Klausurenkurs ist die optimale Ergänzung zum Standardlehrbuch zum Europarecht von Streinz. Angesprochen werden neben den Studierenden des Schwerpunktbereichs Internationales Recht/Europarecht, (deren Bedürfnisse durch das Buch in vollem Umfang abgedeckt werden) auch und insbesondere Pflichtfachstudierende. Sie erhalten das nötige Rüstzeug für examensrelevante Fragestellungen im Europarecht und erhalten einen Eindruck von der Vielfalt von Aufgabenstellungen, den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden sowie den damit verbundenen Erwartungshaltungen an den Klausurschreiber. Der Inhalt im Einzelnen: Der Band ist in drei Kapitel untergliedert. Zu Beginn werden die Arbeitsmöglichkeiten für die beiden angesprochenen Zielgruppen aufgezeigt. Im 2. Kapitel werden sodann auf abstrakter Ebene diejenigen Klausurkonstellationen dargestellt, die im Gemeinschaftsrecht relevant werden können. Hier findet der Leser den allgemeinen Zugang zu klausurrelevanten Fallgestaltungen. Den Kern des Buches bildet der Klausurenteil im 3. Kapitel. Er enthält 23 Fälle, welchen jeweils Leitentscheidungen des EuGH und anderer Gerichte zugrunde liegen. Die entschiedenen Fälle werden klausurtechnisch aufbereitet und um angrenzende Problempunkte ergänzt, so dass jeweils komplette Klausuraufgaben entstehen. Die Verwendungsmöglichkeit als Prüfungsleistung (Schwerpunkt- oder Pflichtfachklausur) wird im Rahmen der Vorüberlegungen zu jedem Fall erläutert. Abgerundet wird der Klausurenteil durch entsprechende Prüfungsschemata
Artikel 120 Rechnungsprüfung
(2022)
Der Beitrag legt dar, dass Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie von Behörden undGerichten wie andere grundrechtlich geschützte Lebensbereiche behandelt wurden. Im Zweifelrechtfertigte die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit schwere Grundrechtsein‐griffe. Kitas und Schulen sind jedoch in einem Land, dessen Wohlstand vom Erziehungs- und Bildungsgrad seiner Bevölkerung abhängt und dessen Gesellschaft in vielerlei Hinsicht hetero‐gen ist, eine besonders wichtige Infrastruktur, deren Funktionen im Rahmen behördlicher undgerichtlicher Entscheidungen zur Pandemiebekämpfung genauer ermittelt und stärker gewichtet werden müssen, als dies bisher geschehen ist.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sieht jährlich sinkende Treibhausgasemissionsmengen vor. Gemäß § KSG § 3 Abs. KSG § 3 Absatz 2 Satz 1 KSG soll 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein, d.h. ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Unausgesprochene Grundlage der Vorgaben ist ein auf Deutschland entfallendes CO 2 -Budget. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) empfiehlt der Bundesregierung, ein solches Budget zu benennen, um die gesetzlichen Klimaschutzmaßnahmen besser bewerten zu können. Fraglich ist jedoch, wie groß dieses Budget ist, ob es verbindlich festgelegt ist und ob es sich um ein Instrument der Freiheitssicherung handelt oder die Gefahr der Freiheitsstrangulierung besteht.
Article 15ter Exercise of jurisdiction over the crime of aggression (Security Council referral)
(2022)
Article 15bis. Exercise of jurisdiction over the crime of aggression (State referral, proprio motu)
(2022)
Back in 1949, and thus only one year after the 1948 Universal Declaration of Human Rights, the four Geneva Conventions were adopted, providing a strong signal for a new world order created after 1945 with the United Nations at their centre and combining as their goals both the maintenance of peace and security and the protection of human rights, but also recognising, realistically, that succeeding generations had so far not yet been saved from the scourge of war. Hence, the continued need for rules governing, and limiting, the means and methods of warfare once an armed conflict has erupted. At the same time, the international community has unfortunately not been able so far to fully safeguard individual human rights, its efforts to that effect and the continuous development of international human rights law over the years notwithstanding.
Die Wasserknappheit in einigen Regionen Asiens, Afrikas und Südamerikas geht nicht nur auf den Klimawandel und die damit verbundene Erderwärmung zurück, sondern ist oft auch Folge der Ansiedlungspolitik global agierender Konzerne, die für ihre Produktionsstandorte in den Entwicklungsländern große Mengen an Nutzwasser brauchen. Nicht immer wird dabei auf die wasserwirtschaftlichen Interessen der einheimischen Bevölkerung Rücksicht genommen. Zur Rechtfertigung verweisen die Konzerne gern auf die positiven wirtschaftlichen Effekte für den Gaststaat. Dieses als „Water Grabbing“ bezeichnete Verhalten ist aus rechtlicher Perspektive bislang noch nicht problematisiert worden, wozu es jedoch großen Anlass gibt.
Während das nationale und das europäische Wettbewerbsrecht seit vielen Jahrzehnten eine differenzierte Regelung und wissenschaftliche Durchdringung erfahren haben, ist ein vergleichbarer wettbewerbsrechtlicher Normenbestand auf internationaler Ebene nicht zu verzeichnen. Diese Dissertation greift diese Forschungslücke auf und plädiert für die Schaffung eines internationalen, multilateralen Wettbewerbsrechts. Dabei wird der Bestand an hard-law und soft-law untersucht und als Ergebnis gefordert, neue multilaterale Wettbewerbsregelungen zu entwerfen. In institutioneller Hinsicht ist zu fragen, innerhalb welcher internationaler Organisation dies sinnvoll erfolgen kann. Insgesamt unternimmt die Dissertation den Versuch, mögliche Konturen einer globalen Wettbewerbsrechtsordnung aufzuzeigen und vertieft zu begründen.
Die internationale Schifffahrt erhofft sich mit der Entwicklung unbemannter Schiffe, die nur noch von Kontrollzentren an Land durch Personal überwacht werden und sonst durch Elektromotoren und Solarenergie betrieben und mit selbstlernenden Navigationsprogrammen ausgestattet weitgehend autark agieren, eine Einsparung von Transportkosten von über 20 %. Diese voranschreitende technische Entwicklung wird insbesondere das internationale Seerecht in Zukunft vor Herausforderungen stellen. Das Werk untersucht vor diesem Hintergrund primär die Kompatibilität dieser Schiffe mit dem Seerechtsübereinkommen. Zunächst wird eine Schiffsdefinition für den Vertrag entwickelt und eine Anwendung des Regelwerks auf autonome Schiffe überprüft. Dann wird auf Problemfelder wie die Einhaltung von Pflichten durch die Schiffe, die Notwendigkeit besonderer Schutzrechte vor allem in Bezug auf Zwangsmaßnahmen durch die Küstenstaaten an Bord und die Anwendbarkeit der bestehenden Piraterievorschriften auf diese Schiffe eingegangen. Weiter wirft die Arbeit die Frage auf, ob die Staatengemeinschaft, besonders mit Hinblick auf den maritimen Umweltschutz, nach dem Seerechtsübereinkommen eine Pflicht zur Förderung unbemannter Schiffe hat. Abschließend wird auf erforderliche Cyber Security Maßnahmen für diesen besonderen Schiffstyp eingegangen. Insgesamt zeigt sich nach dieser Analyse, dass das Seerechtsübereinkommen, mit überschaubaren Anpassungen, gut Anwendung auf autonome Schiffe finden kann.
Dieser Quick Guide bringt die für das Influencer Marketing relevanten Rechtsthemen auf den Punkt. Es eignet sich als kompakte Einführung für Influencer, Unternehmen sowie Marketing- und Kommunikations-Agenturen.
Das Internet ist alles andere als ein rechtsfreier Raum. Ganz im Gegenteil: viele Rechtsgebiete wirken auch in das Influencer Marketing hinein. Wer sich hier als handelnder Akteur nicht den notwendigen Überblick verschafft, setzt sich großen Risiken aus – es drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.
Die Autoren liefern mit diesem Werk einen für Nicht-Juristen verständlichen Überblick zu den relevanten Rechtsfragen – angelehnt an den Medienstaatsvertrag und die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Sommer 2022. Sie erklären die Zusammenhänge und schaffen durch Fallbeispiele eine hilfreiche Praxisnähe und eine verlässliche rechtliche Orientierung für Influencer und Marketing-Professionals.
Aus dem Inhalt:
- Welche Rechtsbereiche und Gesetze für Influencer Marketing relevant sind
- Wie man die Kennzeichnungspflicht für Werbung richtig erfüllt
- Welche Folgen der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften hat
- Was in einen Vertrag zwischen Influencer und Unternehmer gehört
- Mit zahlreichen Beispielen und Erläuterungen zu Gerichtsurteilen
Die Präsentation von Werbung im TV setzt auf technisch immer ausgefeiltere Methoden, um dem Zuschauer die jeweilige Werbebotschaft zu vermitteln. Zu diesem Zweck wird gelegentlich darauf hingewirkt, den Zuschauer nicht erkennen zu lassen, ob gerade noch das redaktionell-gestaltete Programm oder aber die ausschließlich kommerziellen Interessen dienende Werbung läuft. Diese bewusste Aufweichung der gebotenen Trennung von Programm und Werbung überschreitet klare medienrechtliche Grenzen, die der nachfolgende Beitrag thematisiert.
So richtig schlüssig finden die Medienrechtler Marcus Schladebach und Hans-Christian Gräfe den Vorschlag der EU-Kommission für den Europäischen Media Freedom Act nicht. Unter einer überpathetischen Überschrift regelt er fiktive Fragen, die eigentlich keiner Regelung bedürfen. Zudem ohne Kompetenz auf dem Gebiet der Medienpolitik.
Der Gründungszuschuss wurde 2011 umfassend reformiert. Insgesamt ist das Arbeitsmarktinstrument weiterhin ein Erfolg: Die meisten Geförderten sind auch knapp dreieinhalb Jahre nach der Gründung noch selbstständig. Die Förderung erhöht ihren Arbeitsmarkterfolg und ihre Jobzufriedenheit deutlich, aber bei ihrer sozialen Absicherung besteht Verbesserungsbedarf.