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Karl Peters (1904–1998)
(2021)
Dieses Buch zeichnet das Leben und Wirken des bedeutenden Strafrechtswissenschaftlers Karl Peters nach, wobei ein Schwerpunkt auf der Zeit des Nationalsozialismus liegt. Als Staatsanwalt seit 1932 tätig, auf Grund seiner katholischen Konfession erst 1942 zum Ordinarius in Greifswald ernannt, von 1946 bis 1962 Professor in Münster und sodann bis 1972 in Tübingen tätig. Peters‘ Wirken beeindruckt durch seine Bandbreite. Neben einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Strafprozess, -vollzugs- und Jugendstrafrecht forschte er in den Bereichen dermKriminologie, Soziologie, Psychologie, Medizin und Pädagogik. Getragen von christlichen Grundanschauungen stellte Peters hohe Anforderungen an sich und den (Straf-)Juristen. Die Beschäftigung mit Justizirrtümern und dem Wiederaufnahmeverfahrensrecht wurde zu seinem Hauptanliegen.
"Vorübergehende" Leiharbeit
(2018)
Leiharbeit ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Von besonderer Bedeutung für Entleiher und Leiharbeitnehmer waren und sind seit jeher die zeitliche Limitierung von Leiharbeit. Die Unbestimmtheit des durch die Leiharbeitsrichtlinie eingeführten Merkmals der »vorübergehenden« Dauer von Leiharbeit hat in Literatur und Rechtsprechung viele Meinungen hervorgerufen. Rechtssicherheit haben all diese nicht gebracht. Der Autor widmet sich der Herkunft und Bedeutung des Begriffs der vorübergehenden Dauer und bietet ein grundrechts- und unionsrechtskonformes Lösungsmodell zum Verständnis und Umgang mit diesem Merkmal. Die gefundenen Ergebnisse überträgt er auf die AÜG-Novelle von 2017.
Anhand des religiösen Selbstverständnisses der Kirchen und des darauf beruhenden Begriffs der »Dienstgemeinschaft« untersucht der Autor Zulässigkeit und Grenzen der Leiharbeit in kirchlichen Einrichtungen. Er empfiehlt die Schaffung von Regelwerken zur Einhaltung kirchlicher Loyalitätspflichten.
Im Jahr 2008 lebte das bereits eingeführte und nunmehr in den §§ 76 ff. JGG kodifizierte vereinfachte Jugendverfahren erneut auf, als mit dem ‚Neuköllner Modell‘ eine besonders beschleunigte Verfahrensform vorgestellt wurde. Benannt wurde das Verfahren nach dem gleichnamigen Berliner Bezirk Neukölln, in dem das Verfahren am 1. Januar 2008 als Probelauf begann. Das Modell beruhte auf einer Arbeitsabsprache von einzelnen Jugendrichtern, Vertretern der Jugendstaatsanwaltschaft, der Jugendgerichtshilfe und Ermittlungsbeamten in Berlin.
Inès Ben Miled untersucht das vereinfachte Jugendverfahren und das besonders beschleunigte Verfahren nach dem Neuköllner Modell und unternimmt u.a. den Versuch, Gemeinsamkeiten und Abweichungen beider Verfahrensformen aufzuzeigen.
In der fortwährenden Diskussion zur Familienbesteuerung bewertet der Autor vor dem Hintergrund des deutschen Verfassungsrechts die geltenden Regelungen und mögliche Reformmodelle rechtlich, steuerpolitisch und ökonomisch. Unter dem besonderen Blickwinkel eines seit mehr als 20 Jahren tätigen Steuerberaters kann der Autor die Wirkung des Splittingtarifs und deren Alternativen ökonomisch gut durchdringen.
Die Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der deutschen staatlichen Ordnung. Diese Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG geht deutlich über ein Abwehrrecht hinaus. Sie gebietet es, die Ehe zu schützen, ihr einen grundsätzlich unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zu gewähren und innerfamiliär staatlicherseits keine bestimmte innereheliche Arbeits- und Aufgabenverteilung vorzuschreiben.
Die Ehe wird häufig als „Keimzelle“ jeglicher menschlichen Gesellschaft bezeichnet. Das erscheint folgerichtig und historisch bedeutsam. Im heutigen Zeitalter jedoch ist sie mehr oder weniger eine Erwerbs-, Konsum- und Verantwortungsgemeinschaft. Insofern stellt sich vornehmlich die Frage nach einer genügenden Rechtfertigung für die Gewährung eines Splittingtarifs.
Ausgangspunkt der umfassenden systematischen Darstellung ist die historischen Entwicklung in Deutschland und den angrenzenden Staaten; insbesondere der heutigen Europäischen Union. Denn in anderen Staaten werden bereits unterschiedliche Modelle wie beispielsweise die Einzel- oder Familienbesteuerung angewendet.
Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in und für die Familie in seine gesetzgeberischen Entscheidungen zwingend einzubeziehen. Es stellt sich demnach die Frage, ob beispielsweise seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting im Jahr 1957 relevante Veränderungen eingetreten sind, die eine Änderung der Familienbesteuerung rechtfertigen oder gar erfordern. Die zwischenzeitliche Anerkennung von Lebenspartnerschaften und die Ehe für alle sind Ausdruck einer solchen Veränderung. Sie implizieren die bereits eingetretenen Veränderungen der Lebensverhältnisse. Daher ist die politische Diskussion für eine Veränderung nachvollziehbar. Ob jedoch Alternativen vorzugswürdig sind, wird ausführlich dargestellt.
UN-Women
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UN Women – eine erfolgreiche Reform innerhalb der Vereinten Nationen für das Anliegen Geschlechtergleichberechtigung oder eine weitere verpasste Chance? Eine erste Bilanz nach 7 Jahren zeigt, wo erste Erfolge zu verzeichnen sind und welche Hürden vielleicht unüberwindbar zum Scheitern der neuen Institution für Frauen- und Gleichstellungsfragen beitragen werden.
Um zu begreifen, welche Neuerungen durch die Gründung von UN Women in das System der Vereinten Nationen eingeführt wurden, hilft dabei ein Blick zurück in die institutionelle und politische Geschichte der Vereinten Nationen, um die Entwicklung von Frauenrechten seit Gründung der UN zu beleuchten. Ferner wird der Status-quo des Völkerrechts im Hinblick auf die Rechte und den Schutz von Frauen ausführlich auf existierende Schwächen bzw. Lücken hin analysiert. Schlussendlich gibt die Verfasserin eine konkrete Bewertung bezüglich der institutionellen, politischen und rechtlichen Fortschritte und bestehenden Mängel sowie eigene Handlungsempfehlungen ab.
Virtuelle Welten wie World of Warcraft oder Second Life werden weltweit von vielen Millionen Menschen genutzt. Aufgrund der vielfältigen Interaktionsmöglichkeiten der Nutzer untereinander kommt es dabei immer wieder auch zu Verhaltensweisen, die die Frage nach strafrechtlicher Relevanz aufwerfen. Sebastian Bosch greift in seiner Arbeit einzelne Tatbestände des deutschen StGB heraus und untersucht diese auf ihre Begehbarkeit innerhalb virtueller Welten. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betrug gem. § 263 StGB gewidmet, da dieser im Hinblick auf den speziellen »Tatort« der virtuellen Welten besonders interessante Fragen aufwirft. Im Anschluss daran wird untersucht, ob der Täter einer solchen Straftat auch entsprechend bestraft werden sollte, oder ob sich aufgrund des Spielcharakters virtueller Welten nicht eine Privilegierung aufdrängt, wie sie aus dem Sportstrafrecht bekannt ist. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Privilegierung vorgenommen werden sollte, soweit es sich bei der verletzenden Handlung um eine spiel- bzw. weltenkonforme Handlung handelt.
Arbeitnehmer werden in der heutigen Informationsgesellschaft immer häufiger, genauer und dadurch intensiver überwacht. Die moderne Technik bietet dem Arbeitgeber qualitativ und quantitativ immer bessere Kontrollmechanismen. Dabei werden die verschiedenen Überwachungsmethoden nicht selten heimlich angewandt, was das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stark beeinträchtigt und sich oft in einer rechtlichen Grauzone abspielt.
Das Thema der Überwachung am Arbeitsplatz und der Datenschutz stehen in Deutschland insbesondere seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mittelpunkt juristischer Diskussionen. Im Gegensatz zum deutschen Recht fand die Diskussion zur Überwachung am Arbeitsplatz und zum Arbeitnehmerdatenschutz in der Türkei trotz der Regelung von Art. 419 tOR und der Verabschiedung des türkischen Datenschutzgesetzes im Jahr 2016 ihren verdienten Platz noch nicht.
Die Autorin nimmt zu den zentralen Streitfragen um die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz in Deutschland und in der Türkei rechtsvergleichend Stellung und will somit zum einen in beiden Ländern das Bewusstsein für Persönlichkeits- und Datenschutz am Arbeitsplatz stärken, zum anderen herausfinden, ob die deutsche Vorgehensweise bei diesem Thema dem türkischen Gesetzgeber Lösungsalternativen bieten kann. Im Vordergrund der Untersuchungen stehen dabei die in der Praxis häufigsten heimlichen Überwachungsmethoden, die heimliche Videoüberwachung, die Überwachung durch Detektive, die Standortüberwachung durch GPS-Empfänger sowie die E-Mail-Überwachung.
Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die „Berücksichtigung” von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese „Berücksichtigung” statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Die Rechtsfolgen einer fehlgeschlagenen Anteilsabtretung stellen ein rechtspraktisches Problem des GmbH-Rechts dar, dessen Lösungswege üblicherweise im Schuldrecht gesucht werden. Der Anwendung der schuldrechtlichen Rechtsinstitute im Rahmen des § 16 Abs. 1 GmbHG geht die Frage voran, ob das durch die Legitimationswirkung charakterisierte Auseinanderfallen von Herrschaftsrecht und Herrschaftsmöglichkeit zur Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses führen kann. Der Übertragbarkeit der drei Komponenten der Vindikationslage – Sache, Eigentum, Besitz – und deren Interdependenzen auf die durch die Legitimationswirkung hervorgerufene Situation widmet sich diese Arbeit. Im Wege des systematischen Vergleichs der Rechtsbeziehungen weist der Autor eine Vergleichbarkeit nach und schlägt eine analoge Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor. Im Mittelpunkt stehen die Rechtsgegenständlichkeit der Mitgliedschaft und die Ausdehnung des Besitzbegriffs auf unkörperliche Rechtsprodukte.
Seit Einführung der ZPO war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob titulierte Unterlassungsansprüche noch vollstreckt werden können, wenn sich der zugrunde liegende Anspruch bereits erledigt hat. Im Jahr 2003 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu erstmals positioniert und einen – scheinbar – simplen Ausweg aus dem dogmatischen Dilemma anhand einer zeitlich beschränkten Erledigungserklärung aufgezeigt. Die Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur sind seitdem verstummt. Die Untersuchung setzt sich mit den Grundlagen einer Vollstreckung nach § 890 ZPO auseinander und zeigt auf, dass die Entscheidung für eine zeitlich beschränkte Erledigungserklärung ein Ausweg sein kann – sofern die prozessualen Weichen hierfür bereits im Erkenntnisverfahren richtig gestellt werden.
Die Haftung der Kreditinstitute bei Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
(2003)
Mit dieser Arbeit zeigt der Autor die vielfältigen Wege der politischen Willensbildung im Bundestag einschließlich außerparlamentarischer Einflussnahmen auf und misst sie speziell am Grundgesetz.
Aufgrund der Fülle der im Parlament behandelten Thematiken kann nicht jeder Abgeordnete auf jedem Gebiet über ausreichende Sachkenntnisse verfügen. Dies zieht eine Zusammenarbeit der Abgeordneten in Fraktionen und Ausschüssen sowie Kontakte zu außerparlamentarischen Dritten nach sich. Beides dient auch dazu, fremde Wissensressourcen zu erschließen. Wenngleich dies nicht die einzige Ursache für außerparlamentarische Zusammenarbeit ist, zeigt sich hieran, dass Praktiken der Kooperation nicht grundsätzlich unlauter sein können. Der Autor zeigt die Grenzen/Bedingungen der Zulässigkeit auf.
Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern und zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Das Regulierungsermessen
(2021)
Die Arbeit untersucht die Übertragung des zum Telekommunikationsrecht entwickelten Regulierungsermessens auf das Energiewirtschaftsrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass es für die dortigen Normstrukturen ungeeignet ist und zu Rechtsschutzeinbußen geführt hat. Da auch die herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Dogmen für die methodenbasierten Entscheidungsformen der Regulierungsbehörden keine geeigneten Instrumente bieten, wird das Subsumtionsermessen in den Diskurs eingeführt, um die spezifische, auf quasi Wettbewerbsherstellung gerichtete Verwaltungstätigkeit in der Energieregulierung besser abzubilden. Ohnehin steht die deutsche Energieregulierungspraxis vor einem Umbruch: Der EuGH wird vermutlich die Ansicht der Kommission bestätigen, dass die verordnungsrechtliche Vorsteuerung der Entgeltregulierung gegen Art. 37 Abs. 1 lit. a und Art. 37 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG verstößt.
Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Schuldverhältnisse der Wohnungseigentümer : ein Beitrag zu den Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
(1998)
Die aufgedrängte Nothilfe
(2004)
Der Pferdepensionsvertrag
(2011)
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Die Rechtsfigur der fehlerhaften Personengesellschaft blickt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht auf eine lange Tradition zurück, wobei sich das deutsche Recht in seinen Anfangszeiten am französischen Vorbild orientierte. Auch mit Blick auf die heutige gesetzliche Regelung in Frankreich lohnt sich daher eine rechtsvergleichende Untersuchung der Lehre von der fehlerhaften Personengesellschaft in beiden Ländern.
Trotz der unterschiedlichen dogmatischen Herangehensweise offenbaren sich wichtige Vergleichsmöglichkeiten. Besonders bei der konstruktiven Einordnung des Phänomens von Faktizität im Zivilrecht kann sich die Perspektive des französischen Rechts als ausgesprochen fruchtbar für die deutsche Dogmatik erweisen.
Rechtsstellung der Beteiligten und notwendiger Rechtserwerb bei der Filmproduktion in Australien
(2011)
Der Franchisevertrag
(2015)
Bürgerwindparks
(2018)
In Deutschland stößt der Ausbau der Windenergie mit dem zunehmenden Heranrücken an Wohnbebauungen immer häufiger auf Widerstand bei der lokalen Bevölkerung. Die Stärkung von Bürgerwindparks gegenüber dem alleinigen Betrieb durch große Energiekonzerne bildet die Chance wieder mehr Akzeptanz für die Windenergie zu schaffen. Das Werk widmet sich in diesem Zusammenhang einer Reihe von Fragestellungen, die verschiedene Rechtsgebiete berühren. Angesichts nur noch begrenzt zur Verfügung stehender Windenergieflächen wird untersucht, ob und mit welchen Mitteln, beispielsweise des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts sowie vertraglicher Instrumente, Flächen speziell für Bürgerwindparks gesichert werden können.
Daneben erfährt der Leser in welchem Rahmen die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts Gemeinden eine Beteiligung an Bürgerwindparks erlauben. Schließlich werden verschiedenste Gesellschaftsformen daraufhin analysiert, ob sie sich als Organisationsform eines Bürgerwindparks eignen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat wegen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG) eine hohe praktische Relevanz und ist fortwährend Inhalt rechtswissenschaftlicher Abhandlungen und höchstrichterlicher Entscheidungen. Er durchbricht das System der Finanzverfassung der abhängigen Gesellschaft, denn durch ihn verpflichtet sich die gewinnabführende Gesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.
Für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Gewinnabführungsvertrag gesetzlich geregelt und damit Gegenstand vielfältiger Kommentarliteratur. Hier existieren nur sehr wenige offene Fragen. Indes ist eine gesetzliche Regelung für die GmbH bislang unterblieben. Eine ganz entscheidende Rolle spielen seine gesellschafts- und gläubigerschützenden Normen. Insbesondere sieht das AktG die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG vor. Sie verpflichtet das gewinnempfangende Unternehmen, jeden während der Vertragsdauer sonst entstandenen Jahresfehlbetrag der verpflichteten Gesellschaft auszugleichen.
Das Werk „Der Gewinnabführungsvertrag in der GmbH“ beschäftigt sich mit dem isolierten Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft. Es geht schwerpunktmäßig der Frage nach, ob die aktienrechtliche Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss. Dabei werden im Einzelnen verschiedene Begründungsansätze für die analoge Anwendung von § 302 AktG auf die GmbH überprüft, die Grundlagen des Gewinnabführungsvertrages vermittelt, dessen Wirkungen auf die Parteien, dessen Rechtsnatur und das Normengefüge sowie dessen Voraussetzungen in der GmbH. Zudem werden historische Zusammenhänge aufgezeigt.
Bei der Erörterung der zentralen Frage, ob die Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss, geht die Arbeit auf die jeweiligen Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Kapitalschutzes im Aktien- und GmbH-Recht ein, klärt die Ursachen für das Unbehagen über den Gewinnabführungsvertrag und findet entsprechende Lösungen für den Schutz der abhängigen Gesellschaft.
Für die Sondernutzung des gemeindlichen Verkehrsraumes durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen kann die Gemeinde vom Wasserversorger eine Konzessionsabgabe erheben. Gleichwohl kleine Regie- und Eigenbetriebe den größten Teil der Wasserversorger ausmachen, ein Großteil der Abnehmerbeziehungen über Gebühren ausgestaltet ist, und Konzessionsabgaben einen beachtlichen Faktor in den kommunalen Haushalten darstellen, ist die Frage, ob von einem Eigenbetrieb gezahlte Konzessionsabgaben in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können, umstritten. Mehrere Oberverwaltungsgerichte verneinen dies. Die Verfasserin untersucht die zugrundeliegende Thematik aus zahlreichen rechtlichen Perspektiven und widerspricht der Rechtsprechung.
Gerät eine GmbH in eine finanzielle Krise, zeigen sich die Nachteile der beschränkten Haftung: Der GmbH wird ein Bankkredit oftmals versagt. Nicht selten besteht die einzige Möglichkeit darin, der Gesellschaft Kapital durch Gesellschafterdarlehen zuzuführen. Fordern die Gesellschafter später ihre Darlehen zurück und befindet sich die Gesellschaft noch in der Krise, ist die Rückzahlung für den Geschäftsführer mit erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Risiken verbunden. Der Autor beleuchtet in der Publikation zum einen die zivilrechtliche Haftungsproblematik, insbesondere in Bezug auf § 64 GmbHG. Das Hauptaugenmerk legt der Autor auf die strafrechtlichen Risiken und untersucht die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschäftsführer bei der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar macht. Dabei wird unter anderem untersucht, ob § 64 GmbH als pflichtwidrigkeitsbegründende Norm im Rahmen des § 266 StGB herangezogen werden kann. Vertieft geht der Autor auch der Frage nach, ob die Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen eines Einverständnisses der Gesellschafter entfallen kann. Alle untersuchenden Fragen werden dabei stets an dem Präzisionsgebot gemessen, das das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes entwickelt hat.
Le cyber-actionnaire
(2015)