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Keine innere Angelegenheiten
(1999)
Cyber warfare is a timely and relevant issue and one of the most controversial in international humanitarian law (IHL). The aim of IHL is to set rules and limits in terms of means and methods of warfare. In this context, a key question arises: Has digital warfare rules or limits, and if so, how are these applicable? Traditional principles, developed over a long period, are facing a new dimension of challenges due to the rise of cyber warfare. This paper argues that to overcome this new issue, it is critical that new humanity-oriented approaches is developed with regard to cyber warfare. The challenge is to establish a legal regime for cyber-attacks, successfully addressing human rights norms and standards. While clarifying this from a legal perspective, the authors can redesign the sensitive equilibrium between humanity and military necessity, weighing the humanitarian aims of IHL and the protection of civilians-in combination with international human rights law and other relevant legal regimes-in a different manner than before.
The Forgotten War: Yemen
(2019)
The conflict in Yemen seems forgotten considering the worldwide severe humanitarian catastrophes. Nevertheless, since the conflict escalated around four years ago, it became one of the worst humanitarian crises in recent history and has no end in sight. Thousands of people were killed even more displaced and the country is facing tremendous food insecurity as well as the world’s largest cholera outbreak. It is no longer just a civil war between the Houthi- and Hadi-Faction. International interests play a major role and made it a proxy war between Saudi Arabia (and its allies) on one side and Iran on the other. This all happens at the expense of the civilian population. Therefore, it is urgent to analyse the actors involved, their interests within the conflict and furthermore searching for possibilities to overcome it.
Black Lives Matter
(2020)
In den USA und auch in Deutschland fordern Schwarze Menschen ihr verfassungsmäßiges Recht ein, nicht durch den Staat diskriminiert, verfolgt und ermordet zu werden. Sie wollen, dass Schwarze Leben in weiß dominierten Gesellschaften zählen. In der öffentlichen Diskussion jedoch scheint daran gezweifelt zu werden, dass Rasse als Rechtsbegriff und Marker von Zugehörigkeit von Bedeutung ist – was sich auch in den Forderungen widerspiegelt, den Begriff aus dem Grundgesetz zu streichen.
Umweltschutz und Umweltrecht
(1995)
Oder
(1994)
Umweltschutz und Umweltrecht
(1994)
Einigungsvertrag
(1994)
Everything goes
(2022)
Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG stellt sich – auch und gerade in jüngster Zeit – immer wieder aufs Neue als ein höchst lebendiges und streitbares Grundrecht dar. Unverändert analog bietet es den Bürgerinnen und Bürgern räumlich die Möglichkeit, ihre Anliegen öffentlichkeits- und medienwirksam zur Sprache zu bringen. Der Klimaschutz und der Ukrainekrieg sind aktuell zwei zentrale Themenstellungen. Auch die Covid-19-Pandemie beschert den Rechtsanwendern neue und oftmals fundamentale Fragestellungen, auf die Antworten gegeben werden müssen. So sieht sich das Versammlungsrecht mit seinem Art. 8 GG als Basisnorm mit einer Vielzahl neuartiger Probleme konfrontiert. Zu Beginn standen der Pandemie vor allem die teilweise absoluten und flächendeckenden Versammlungsverbote im Streit. Seit kurzem sind Verbote von „Corona-Spaziergängen“ durch Allgemeinverfügungen in der Diskussion, und zwar für den Zeitraum einiger Wochen und begrenzt für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Thematik.
Nach einer kurzen Einführung in das Thema (I.) setzen sich die Verfasser mit der Entstehung des neuen Fraktionsgesetzes auseinander (II.). Im Anschluss geben sie einen Überblick über den Gesetzesinhalt und zeigen bedeutsame Änderungen auf (III.). Weiter gehen sie auf die finanzielle Ausstattung der Fraktionen im Brandenburger Landtag ein (IV.). Bevor sie dann zur Zusammenfassung und zum Ausblick kommen (VI.), erfolgt ein Rückblick auf den ersten Gesetzesentwurf zum neuen Fraktionsgesetz (V.).
Hugo Preuß (1860 - 1925)
(2006)
Mit Urteil vom 28.3.2006 hat das BVerfG ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit der Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 I GG für vereinbar erklärt, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Aktuelle Rechtslage und Staatspraxis werden hingegen als verfassungswidrig benannt. Der Beitrag stellt die Entscheidung in ihren Grundzügen dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
Krahm, B., Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt; Stuttgart, Boorberg, 2008
(2008)
Perspektiven für ein brandenburgisches Versammlungsrecht de constitutione lata und de lege ferenda
(2008)
Es soll zunaechst das geltende Versammlungsrecht einschließlich seiner Entwicklung in Deutschland seit 1949 skizziert werden. Dabei ist die spezifische Rechtslage in Brandenburg besonders umreißen. Vor kurzem hat das BVerfG eine landesrechtliche Regelung unter die Lupe genommen; diese Entscheidung gilt es nachzuvollziehen. Schließlich sollen Perspektiven fuer ein brandenburgisches Landesversammlungsgesetz ausgelotet werden. Dafuer ist es erforderlich, zunaechst die bundesverfassungsgerichtlichen Aussagen auf Brandenburg zu spiegeln. Außerdem soll ermittelt werden, wie genau dem Gestaltungsauftrag des Grundgesetzes Rechnung getragen werden kann. Ein Resuemee schließt die Ausfuehrungen ab.
Der Beitrag möchte die Grundlinien der Lissabon-Entscheidung nachzeichnen und unter Zugrundelegung der geäußerten Kritik eine erste Bilanz der rechtswissenschaftlichen Rezeption ziehen. Er knüpft damit an "Götterdämmerung I" (NWVBl. 2009, 338 ff.) an. Daneben gilt es, das vom BVerfG eingeforderte legislatorische Agieren in Hinblick auf das zu schaffende neue Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag nachzuzeichnen. Ein Ausblick schließt den Beitrag ab.
Artikel 10 - 12
(1995)
Since 2013, the Committee on Economic, Social and Cultural Rights can examine individual communications under the Optional Protocol to the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR). This opens up the possibility to interpret Covenant provisions in a thorough manner. With regard to forced evictions and the right to housing under Article 11 ICESCR, one can discern a fast-developing approach concerning the proportionality analysis of evictions, entailing the establishment of specific criteria that may guide such analysis. This paper seeks to delineate these developments and will also shed light on possible general trends on the topic of limitations within the Committee’s emerging jurisprudence. In doing so, the paper will address if, and how, the developing proportionality analysis under the individual complaints procedure takes into consideration multi-discriminatory dimensions of State measures and how it specifically relates to or incorporates other ICESCR-concepts, such as minimum core obligations or the reasonableness review under Article 8(4) OP ICESCR.
Für deutsche Kinder, die sich im Gebiet des sog. Islamischen Staats aufhalten, kann sich aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Rückholung ergeben. Bei der Erfüllung der dem Anspruch zugrunde liegenden Schutzpflicht steht der Bundesregierung jedoch ein weiter Ermessenspielraum zu. Genaueren Aufschluss über weitergehende Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Schutzpflicht geben die Spruchpraxen deutscher Gerichte und der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, denen sich auch Hinweise für eine mögliche Erstreckung der Schutzpflicht auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit entnehmen lassen.
The armed conflict in Afghanistan since 2001 has raised manifold questions pertaining to the humanitarian rules relative to the conduct of hostilities. In Afghanistan, as is often the case in so-called asymmetric conflicts, the geographical and temporal boundaries of the battlefield, and the distinction between civilians and fighters, are increasingly blurred. As a result, the risks for both civilians and soldiers operating in Afghanistan are high. The objective of this article is to assess whether - and if so how much - the armed conflict in Afghanistan has affected the application and interpretation of the principles of distinction, proportionality, and precaution - principles that form the core of legal rules pertaining to the conduct of hostilities.
Gegenstand der anspruchsvollen Examensübungsklausur ist im ersten Teil ein aufsehenerregendes Urteil des OLG Hamm zu einer sog. cold-water-Challenge (NJOZ 2018, 1289). Eine große Herausforderung besteht zunächst in der Wahl eines übersichtlichen Aufbaus, der vollständig ist und zugleich Redundanzen vermeidet. Darüber hinaus eignet sich die Aufgabenstellung angesichts ihrer Stofffülle hervorragend zum Einüben der Schwerpunktsetzung. Im Detail bietet sich immer wieder die Möglichkeit, sich »nach oben abzusetzen«. Für eine gute Bewertung müssen nicht alle Einzelfragen diskutiert werden. Inhaltlich ist mit den Verkehrspflichten ein deliktsrechtlicher Klassiker zu bewerkstelligen, und eher unbekanntere Anspruchsgrundlagen aus dem Deliktsrecht wollen erkannt und subsumiert werden. Insoweit sind Auslegungs‑ und Argumentationsvermögen unter Beweis zu stellen. Sodann erfolgt ein Streifzug durch das Schadensrecht, wenn es um die Erstattung von Besuchskosten geht. Abschließend geht es im zweiten Teil um eine Entscheidung des BGH zu den umstrittenen Anforderungen an einen Kündigungsgrund nach dem Eintritt von Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag infolge des Todes der Mieterpartei (BGHZ 217, 263 = NJW 2018, 2397), deren Kenntnis von Studierenden nicht erwartet werden kann. Die Grundzüge des Mietrechts müssen beherrscht und mit einem geschickten Argumentationsvermögen verbunden werden.
Georg Dahm (1904 - 1963)
(2006)
On 21 April 2021, the European Commission presented its long-awaited proposal for a Regulation “laying down harmonized rules on Artificial Intelligence”, the so-called “Artificial Intelligence Act” (AIA). This article takes a critical look at the proposed regulation. After an introduction (1), the paper analyzes the unclear preemptive effect of the AIA and EU competences (2), the scope of application (3), the prohibited uses of Artificial Intelligence (AI) (4), the provisions on high-risk AI systems (5), the obligations of providers and users (6), the requirements for AI systems with limited risks (7), the enforcement system (8), the relationship of the AIA with the existing legal framework (9), and the regulatory gaps (10). The last section draws some final conclusions (11).
Das Konnexitätsprinzip gewährleistet einen Anspruch der Kommunen gegen das Land auf Ausgleich von Mehrbelastungen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie anstelle des Landes staatliche Aufgaben wahrnehmen. Das Land treffen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass es bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehalten ist, eine Ausgleichsbestimmung zu erlassen, obliegt es ihm auch, Art und Weise, vor allem die Höhe des Ausgleichs zu bestimmen. Im Regelfall macht dies eine Prognose der entstehenden Kosten erforderlich: Die Anforderungen, die hiermit verbunden sind, stehen im Mittelpunkt der nachstehenden Darstellung.
Der rechtliche Rahmen für die Straßenbeleuchtung – das Thema erscheint auf den ersten Blick als juristisch banal. Praktisch ist das Interesse von Gemeinden an einem rechtsfehlerfreien Straßenbeleuchtungskonzept jedoch groß. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex der Straßenbeleuchtung hat damit hohe Praxisrelevanz und verdient eine ausführlichere Darlegung.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahlrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Enttäuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich strukturierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbeschränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglichkeit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Gesellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommunaler Aufgaben zu machen.
Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden.
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case.
Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Amtsträger ist Grundrechtsgebrauch. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot jedoch nicht rechtfertigen kann.
Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V).
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 3)
(2021)
Die in den letzten beiden Heften der SGb abgedruckten Teile I (SGb 2021, 65 ff.) und II (SGb 2021, 135 ff.) des Beitrages haben einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtlichen (s. Ziff. III.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Der Beitrag hat gezeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund („Koordinierungsstelle“ bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar sind mit Verfassungsrecht (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Vor diesem Hintergrund widmet sich Teil III des Beitrages rechtlich zulässigen Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Ziff. IV. 4.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (s. Ziff. V.).
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 2)
(2021)
Der im vorhergehenden Heft der SGb (SGb 2021, 65 ff.) abgedruckte Teil I des Beitrages hat einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages knüpft hieran an und widmet sich weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung (s. Ziff. III. 5. und 6.). Er zeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund (Koordinierungsstelle bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar mit Verfassungsrecht sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Der Aufsatz wird in SGb 4/2021 beendet.
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 1)
(2021)
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Jahresrechnung in langjähriger Praxis durch die Innenrevision des jeweiligen Trägers geprüft. Der Bundesrechnungshof (BRH) fordert eine Reform der Prüfung der Jahresrechnung und hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, den Rentenversicherungsträgern durch Verordnung aufzugeben, ihre Jahresrechnung künftig durch eine unabhängige, bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) anzugliedernde trägerübergreifende Prüfstelle prüfen zu lassen. Ein alternativer Reformvorschlag der DRV Bund sieht eine Errichtung einer Koordinierungsstelle in ihrem Grundsatz- und Querschnittsbereich vor, welche die wechselseitige Prüfung der Jahresrechnung durch die Rentenversicherungsträger planen und koordinieren soll. Der dreiteilige Beitrag zeigt, dass sich beide Reformvorschläge aus verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht realisieren lassen, wohingegen der Status quo der Prüfung der Jahresrechnung rechtlich zulässig ist. Teil I des Beitrages schildert zunächst die aktuelle Praxis der Prüfung der Jahresrechnung der Rentenversicherungsträger und stellt Reformvorschläge dar (s. Ziff. I.). Anschließend werden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages setzt mit weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung fort (s. Ziff. III. 5. und 6.) und zeigt, dass die Jahresrechnungsprüfung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger dem geltenden Verfassungs- und Sozialversicherungsrecht entspricht (Status quo), während die Reformvorschläge des BRH und der DRV Bund verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich unzulässig sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). In Teil III werden rechtlich zulässige Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung entwickelt (s. Ziff. IV. 4.). Die Ergebnisse des Beitrages sind unter Ziff. V. zusammengefass
Urteile mitgliedstaatlicher Gerichte als möglicher Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens
(2004)
Neue alte Weltordnung
(2003)
Die Umweltkrise zwingt zur Debatte über das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes. Mit dem Klimawandel nehmen nicht nur Extremwetterereignisse, Dürren und Hunger zu, sondern auch Gefahren für Demokratie und Frieden. Dass die Krise menschgemacht ist, bedeutet, dass Menschen ihre Freiheit bewusst oder unbewusst zu willkürlich, exzessiv und rücksichtslos gebraucht haben. Der Beitrag schlägt darum in Abkehr vom bisherigen Freiheitsdogma „tun und lassen, was man will“ eine alternative Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Erst wenn eine Grundpflicht für einen nachhaltigen Freiheitsgebrauch an die Seite des staatlichen Schutzauftrages gestellt wird, kann das Verfassungsrecht dem Ernst dieser Menschheitskrise gerecht werden.
In its “Windenergie”-decision, the BVerfG declared the legal obligation of wind turbine operators to involve citizens and communities in the vicinity of new wind farms in the projects essentially to be constitutional. The intention of the discussed provisions to promote acceptance for the expansion of wind energy serves the climate protection requirement under Article 20a Grundgesetz. The decision continues the line of the “Klimaschutz”-decision. The legal obligation of private persons is based on the factual necessity of the participation of all social actors to prevent climate change. The ecological long-term responsibility in Article 20a Grundgesetz is moved into the private sphere and thus, to a certain extent, subjectivized. These decisions pave the way for a constitutional change. They open up new perspectives for taking account of Article 20a Grundgesetz when weighing up the interests of freedom. Following the logic of the BVerfG, not only companies but also individuals would have to be obliged. In light of the decision, this article examines the possibilities of an emerging constitutional change toward a basic obligation (Grundpflicht) to use freedom in a sustainable manner. Thus, the discussed decision has a fundamental significance that has been too little appreciated and underestimated so far.
Securitas libertatis
(2021)
The question of the relationship between freedom and security is characteristic of the discourse in times of crisis. In the coronavirus pandemic, too, society is faced with the challenge of how a democratic order can overcome the security crisis while preserving its fundamental principles, such as individual freedom as a highest value. This article explores this question. Following Axel Honneth, it is based on a social concept of freedom, which understands a social coexistence of people in security as essential for freedom in general. Freedom and security are interpreted dialectically and are accordingly not regarded as bipolar opposites, but as a unity. Considering deontological and consequentialist approaches, the text simultaneously assumes a primacy of social freedom. This is due to its dialectical nature. Because of its social character, freedom also implies mutual responsibility between individuals.
Tiere
(2023)
The main reason for human dignity is our capacity for autonomy. By virtue of our gift of reason we can relativize our purposes in the interests of others and set limits for ourselves. This also gives rise to our duty to recognize and respect animals. From the recognition of every living being as an end in itself follows the duty to respect its intrinsic value. But since animals are not recognized de lege lata as legal subjects with their own rights and cannot adequately assert their interests, the right to rights based on their dignity remains only a moral one. Law that does not posit this right is immoral and therefore unjust.