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Die Freiheitsstrafe
(1993)
Konkurrenzen im Strafrecht
(1993)
Die Geldstrafe
(1993)
Sturz aus dem Fenster
(1993)
Die Vermögensstrafe
(1994)
Strafrecht, Allgemeiner Teil
(1995)
Der neue § 316 a StGB
(1999)
Festnahme mit Todesfolge
(2000)
Strafrechtlicher Schutz gegen medizinische Behandlung : zur Problematik des ärztlichen Heileingriffs
(2000)
Fallsammlung zum Strafrecht
(2003)
Strafrecht, Allgemeiner Teil
(2003)
Fälle zum Strafprozessrecht
(2012)
Medienstrafrecht
(2012)
Der vorliegende 3. Band der „Schriften zum deutschen und russischen Strafrecht“ enthält die Vorträge, die an dem „Internationalen rechtsvergleichenden Runden Tisch zu aktuellen Themen des deutschen und russischen Strafrechts“, der am 18. Dezember 2012 an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam stattgefunden hat, gehalten wurden. Die Beiträge der Wissenschaftler und Praktiker aus Russland und Deutschland decken ein breites Spektrum an Themen ab, die in beiden Ländern von Interesse sind. In den Band aufgenommen wurden zudem der Festvortrag von Prof. Dr. Rarog zum Tag der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam am 20. Juni 2012, ein Beitrag von Prof. Dr. Matskevich sowie ein weiterer Aufsatz von Prof. Dr. Rarog und Dr. Nagaeva. Die Publikation der Beiträge in deutscher und russischer Sprache ermöglicht den Lesern in beiden Ländern die Lektüre in der jeweiligen Muttersprache.
Portal Wissen = Zeit
(2014)
„Was ist also 'Zeit'?“ seufzt Augustinus von Hippo im 11. Buch seiner „Confessiones“ melancholisch, und fährt fort „Wenn mich niemand danach fragt, weiß ich es; will ich einem Fragenden es erklären, weiß ich es nicht.“ Auch heute, 1584 Jahre nach Augustinus, erscheint 'Zeit' immer noch rätselhaft. Abhandlungen über das Wesen der Zeit füllen Bibliotheken. Oder eben dieses Heft.
Wesensfragen sind den modernen Wissenschaften allerdings fremd. Zeit ist – zumindest in der Physik – unproblematisch. „Time is defined so that Motion looks simple“ erkärt man kurz und trocken, und verabschiedet sich damit vom Augustinischen Rätsel oder der Newtonschen Vorstellung einer absoluten Zeit, deren mathematischen Fluss man durch irdische Instrumente eh immer nur näherungsweise erfassen kann.
In der Alltagssprache, selbst in den Wissenschaften, reden wir zwar weiterhin vom Fluss der Zeit, aber Zeit ist schon lange keine natürliche Gegebenheit mehr. Zeit ist vielmehr ein konventioneller Ordnungsparameter für Änderung und Bewegung. Geordnet werden Prozesse, indem eine Klasse von Prozessen als Zählsystem dient, um andere Prozesse mit ihnen zu vergleichen und anhand der temporären Kategorien „vorher“, „während“ und „nachher“ anzuordnen.
Zu Galileis Zeiten galt der eigene Pulsschlag als Zeitstandard für den Flug von Kanonenkugeln. Mit zunehmender Verfeinerung der Untersuchungsmethoden erschien das zu unpraktisch: Die Weg-Zeit-Diagramme frei fliegender Kanonenkugeln erweisen sich in diesem Standard ziemlich verwackelt, schlecht reproduzierbar, und keineswegs „simpel“. Heutzutage greift man zu Cäsium-Atomen. Demnach dauert ein Prozess eine Sekunde, wenn ein 133Cs-Atom genau 9 192 631 770 Schwingungen zwischen zwei sogenannten Hyperfeinzuständen des Grundzustands vollführt hat. Und ein Meter ist die Entfernung, die Licht im Vakuum in exakt 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt. Glücklicherweise sind diese Daten im General Positioning System GPS hart kodiert, so dass der Nutzer sie nicht jedes Mal aufs Neue eingeben muss, wenn er wissen will, wo er ist. Aber schon morgen muss er sich vielleicht ein Applet runterladen, weil der Zeitstandard durch raffinierte Übergänge in Ytterbium ersetzt wurde.
Der konventionelle Charakter des Zeitbegriffs sollte nicht dazu verführen zu glauben, alles sei irgendwie relativ und daher willkürlich. Die Beziehung eines Pulsschlags zu einer Atomuhr ist absolut, und genauso real, wie die Beziehung einer Sanduhr zum Lauf der Sonne. Die exakten Wissenschaften sind Beziehungswissenschaften. Sie handeln nicht vom Ding an sich, was Newton und Kant noch geträumt haben, sondern von Beziehungen – worauf schon Leibniz und später Mach hingewiesen haben.
Kein Wunder, dass sich für andere Wissenschaften der physikalische Zeit-Standard als ziemlich unpraktisch erweist. Der Psychologie der Zeitwahrnehmung entnehmen wir – und jeder wird das bestätigen können – dass das gefühlte Alter durchaus verschieden ist vom physikalischen Alter. Je älter man ist, desto kürzer erscheinen einem die Jahre.
Unter der einfachen Annahme, dass die gefühlte Dauer umgekehrt proportional zum physikalischen Alter ist, und man als Zwanzigjähriger ein physikalisches Jahr auch psychologisch als ein Jahr empfindet, ergibt sich der erstaunliche Befund, dass man mit 90 Jahren 90 Jahre ist. Und – bei einer angenommenen Lebenserwartung von 90 Jahren – mit 20 (bzw. 40) physikalischen Jahren bereits 67 (bzw. 82) Prozent seiner gefühlten Lebenszeit hinter sich hat.
Bevor man angesichts der „Relativität von Zeit“ selbst in Melancholie versinkt, vielleicht die Fortsetzung des Eingangszitats von Augustinus: „Aber zuversichtlich behaupte ich zu wissen, dass es vergangene Zeit nicht gäbe, wenn nichts verginge, und nicht künftige Zeit, wenn nichts herankäme, und nicht gegenwärtige Zeit wenn nichts seiend wäre.“ Tja – oder mit Bob Dylan „The times they're a changing“.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Zeit bei der Lektüre dieser Ausgabe.
Prof. Dr. Martin Wilkens
Professor für Quantenoptik
Dieses Lehrbuch informiert umfassend über die examensrelevanten Straftatbestände des StGB, die Vermögen, Eigentum oder sonstige Vermögensgüter schützen. Der Text bereitet den Stoff systematisch auf und hebt dabei schwierige und umstrittene Einzelfragen durch ausführliche Darstellung der dazu vertretenen Meinungen deutlich hervor. Unterstützt wird der Lernprozess mittels zahlreicher Fallbeispiele mit Lösungshinweisen, die dem Benutzer Gelegenheit zu aktiven Übungen an Strafrechtsfällen geben. Der Leser sollte daher zunächst versuchen, die Fälle selbst zu lösen und danach den Text weiter lesen. Auch die am Ende jedes Kapitels gestellten „Kontrollfragen“ sind eine Aufforderung zur Überprüfung des Lernerfolges und gegebenenfalls Wiederholung der Lektüre. Über den Bereich des Besonderen Teils hinausgehende Repetitionseffekte verspricht das Buch dem Leser auf Grund der vielfältigen Bezugnahmen auf das Allgemeine Strafrecht, beispielsweise zu Fragen von Täterschaft und Teilnahme oder Versuch, Vollendung und Beendigung.
Strafrecht Allgemeiner Teil
(2016)
Der Klassiker in der Kategorie „großes Lehrbuch“, völlig neu bearbeitet durch die renommierten Strafrechtslehrer Wolfgang Mitsch (Potsdam) und Jörg Eisele (Tübingen)!
Für Anfänger wie Fortgeschrittene gleichermaßen geeignet: Klare, leicht verständliche und einprägsame Darstellung mit den examensrelevanten Fragestellungen im Mittelpunkt – dabei wird (auch optisch) zwischen Grundwissen und Einzelheiten sorgfältig unterschieden. Das bewährte didaktische Konzept (v.a. zahlreiche Beispielsfälle) fördert die für den Lernerfolg entscheidende aktive Mitarbeit beim Leser. Ausführlich inbegriffen sind u.a. aktuelle und gefragte Themen wie
Objektive Zurechnung (v.a. eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Vorsatz bei mehraktigem Geschehen (dolus generalis-Fälle)
„Sozialethische" Einschränkungen der Notwehr (Stichworte: Rettungsfolter/Notwehrprovokation)
Anwendungsbereich des Notwehrexzesses (§ 33 StGB)
Hypothetische Einwilligung
Untauglicher Versuch (bei grobem Unverstand/Aberglauben)
Rücktritt vom Versuch (Ausdehnung durch „korrigierten Rücktrittshorizont"/„Gesamtbetrachtungslehre“)
Tätige Reue nach formal vollendeter Straftat
Wahlfeststellung (Verfassungsmäßigkeit).
Für Studenten und Referendare bestens geeignet, aber auch für Wissenschaftler oder Praktiker
§ 23 Strafbestimmung
(2017)
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(2017)
Arme Schweine
(2018)
Die Fallsammlung zum Medienstrafrecht schließt eine Lücke in der Ausbildungs- und Studienliteratur zu einem speziellen Rechtsgebiet, das seit einiger Zeit immer mehr Bedeutung in Studium, Prüfung und Praxis gewinnt. Als ideale Ergänzung zum Lehrbuch „Medienstrafrecht“ reicht der Autor jetzt ein Werk nach, mit dem Studierende ihr durch Vorlesungsbesuch und Lehrbuchlektüre erworbenes Wissen an konkreten Fällen erproben können. Die Fallsammlung enthält insgesamt 18 Fälle aus allen Bereichen des Medienstrafrechts. Die Aufgaben haben unterschiedlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad von 3-stündigen über 5-stündige Klausuraufgaben bis zu Hausarbeiten.
Jugendstrafrecht
(2020)
Fälle zum Strafprozessrecht
(2020)
Die Aneignung von Falllösungskompetenz im Strafprozessrecht empfiehlt sich nicht nur für Rechtsreferendare, die sowohl in der Strafrechtsstation des Vorbereitungsdienstes als auch im zweiten Staatsexamen über solide Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet verfügen müssen. Auch Studierende sollten sich im Hinblick auf die mündliche Examensprüfung, das Referendariat und die spätere berufliche Praxis möglichst frühzeitig während des Studiums mit der Materie befassen. Das notwendige Wissen und die Fertigkeit im Umgang mit strafprozessrechtlichen Sachverhalten erlernt man dabei – angesichts der geringen Anschaulichkeit des Rechtsgebietes – am besten durch aktive Bearbeitung von Übungsfällen und -klausuren. Dieses Fallbuch enthält zwölf anspruchsvolle und umfangreiche Fälle zum Strafprozessrecht sowie zwölf strafprozessuale Zusatzfragen und gibt dem Benutzer damit ausreichend Material, um sich in die Methodik der Fallbearbeitung in diesem Rechtsgebiet einzuarbeiten.
Vorbemerkung zu § 77
(2020)
Summa cum laude
(2020)
Das "Donaulied"
(2020)
In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden.
Gerechtfertigtes Einzelrasen
(2020)
Der Gesetzgeber hat den Prüfungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einführung des § 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die – zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen – schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser“ gerichtete Tatbestandsvariante § 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Prüfungsaufgaben und Prüfer in mündlichen Prüfungsgesprächen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten müssen also damit rechnen, zu § 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrbüchern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend berücksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erfüllung des „Einzelrasertatbestands“ § 315 d I Nr. 3 unter Begleitumständen in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Fallsituationen und führt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein.
Roboter und Notwehr
(2020)
§ 77 Antragsberechtigte
(2020)
§ 77b Antragsfrist
(2020)