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Das vorliegende Werk widmet sich den an deutschen Hochschulen oftmals wiederkehrenden Fragestellungen zur Ausgestaltung und Anwendung von Prüfungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die bestehenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, die für Hochschulabschlussprüfungen als auch für studienbegleitende Leistungskontrollen gelten, wird darin umfassend erörtert,
- für welche Prüfungsleistungen eine Begründungspflicht besteht,
- in welchen Fällen eine Kollegialprüfung durchzuführen ist,
- welche Prüflinge für die Herstellung einheitlicher Prüfungsbedingungen miteinander vergleichbar sind,
- welche verwaltungsrechtliche Qualität Hochschulprüfungsleistungen anhaftet,
- ob generell ein Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren gegen die gerügte Bewertung einer Hochschulprüfungsleistungen besteht und wenn ja in welchem Umfang, bzw. mit welchen rechtlichen Instrumentarien auf eine Bewertungsrüge zu reagieren ist
- und ob das Rechtsinstitut der reformatio in peius bei der Bescheidung einer Bewertungsrüge Anwendung finden darf.
Im Anschluss daran wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage dargestellt, inwieweit der parlamentarische Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Kodifikationsbedarf im Hochschulprüfungsrecht entspricht und an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht.
Unter hybriden Finanzinstrumenten werden ganz allgemein Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital verstanden. Aufgrund ihrer flexiblen Ausgestaltung stellen hybride Finanzinstrumente eine in vielfacher Hinsicht vorteilhafte Alternative zu klassischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten dar. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzinstrumente in der Praxis gilt es insbesondere zu berücksichtigen, wie sich diese beim Emittenten und beim Inhaber handels- und steuerbilanziell abbilden lassen. Auf Ebene des Emittenten stellt sich die Frage, ob das zugeführte Kapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist. Auf Ebene des Inhabers stellt sich die Frage, ob strukturierte hybride Finanzinstrumente einheitlich oder getrennt in ihre einzelnen Komponenten zu bilanzieren sind. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl die Frage der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital als auch die Frage der Abgrenzung der Beurteilungseinheit zum Teil wesentliche Rechtsfolgedivergenzen nach sich ziehen können. Es ist daher ein wesentliches Anliegen dieser Untersuchung sowohl für das Handels- als auch für das Steuerbilanzrecht klare und eindeutige Abgrenzungskriterien zu formulieren. Die Studie richtet sich einerseits an Wissenschaftler, die eine fundierte und kritische Auseinandersetzung mit der Thematik erwarten und andererseits an Praktiker, die auf der Suche nach konkreten Lösungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten sind.
§ 4 Kommunalrecht
(2017)
Mietpreisbremse
(2017)
Der Zugang der Bevölkerung zu Wohnraum und die Bezahlbarkeit des Wohnens sind seit jeher Kernthemen der Sozialen Marktwirtschaft. Für den Gesetzgeber ist es nicht zuletzt angesichts von rund 23 Millionen Mieterhaushalten in Deutschland politisch attraktiv, mittels gesetzlicher Beschränkungen Einfluss auf die Mietpreisentwicklung zu nehmen. Das Werk zeigt die ökonomischen Auswirkungen derartiger Mietpreisbegrenzungen auf, untersucht ihre regulatorischen und privatrechtlichen Implikationen und arbeitet die Grenzen für eine verfassungskonforme Ausgestaltung heraus. Dabei nimmt der Autor auch zur Diskussion um die sog. Materialisierung des Privatrechts Stellung und entwickelt einen eigenen Ansatz, wie sich unter privatrechtlichen Gesichtspunkten Einschränkungen der Vertragsfreiheit rechtfertigen lassen. Die Arbeit schließt mit einer umfassenden Bewertung der im Jahr 2015 eingeführten Mietpreisbremse, in deren Rahmen insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse untersucht wird.
Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis der Universität Potsdam.
Fluthilfe 2013
(2017)
Die Abhandlung „Fluthilfe 2013 – Finanzierung der Hochwassernachsorge“ erläutert im ersten Hauptteil die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung von staatlichen Sondervermögen, da der Bund solche Fonds jeweils nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2013 errichtete und mit einem Milliardenbudget ausstattete. Der zweite Hauptteil überprüft am Beispiel des Sondervermögens Aufbauhilfe 2013 die Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Milderung und Beseitigung von öffentlichen und privaten Flutschäden. Daneben finden in der vorliegenden Abhandlung europarechtliche Bezüge, die Hochwasserprävention und -vorsorge sowie die Rechte und Pflichten von Staat und Bürgern im Falle einer Flutkatastrophe Berücksichtigung. Die Arbeit endet mit konkreten Änderungsvorschlägen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für den Bereich Hochwassernachsorge.
Der konsularische Schutz
(2017)
Anlässlich der Zunahme von Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland und des im Jahr 2009 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema legt die vorliegende Arbeit eine detaillierte und umfassende Analyse der Rechtsgrundlagen für die Gewährung konsularischen Schutzes durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vor.
Das erste Kapitel beinhaltet eine detaillierte Darstellung der sich aus dem Völker-, Europa- und Verfassungsrecht sowie aus dem Konsulargesetz ergebenen staatlichen Handlungspflichten sowie möglicher damit einhergehender Individualansprüche auf die Ausübung konsularischen Schutzes im Einzelfall.
Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen der Gewährung konsularischen Schutzes nach dem Konsulargesetz dargestellt. Den Schwerpunkt bildet hierbei die Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsulargesetz unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2009, welches nach Auffassung der Verfasserin den Anwendungsbereich dieser Norm verkennt. Bei § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsulargesetz handelt es sich um eine besondere sozialhilferechtliche Norm außerhalb der SGB XII, welche die konsularische Hilfe allein in wirtschaftlichen Notlagen regelt.
Das dritte Kapitel analysiert die bestehenden Regelungen über die Erstattung der im Rahmen der Gewährung konsularischen Schutzes entstandenen Kosten und erklärt deren Systematik. Ferner erfolgt ein Ausblick auf die künftigen Regelungen der Kostenerstattung nach dem Bundesgebührengesetz sowie der damit einhergehenden Rechtsverordnung.
Zum Abschluss werden die Ergebnisse anhand eines historischen Falles zusammengefasst sowie ein Gesetzesvorschlag vorgestellt, welcher die gefundenen Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Konsulargesetz beheben kann.
Over the years, the Security Council has on several occasions dealt with humanitarian assistance issues. However, it is Security Council Resolution 2165(2014), related to the situation in Syria, that has brought the role of the Security Council to the forefront of the debate. It is against this background that the article discusses the legal issues arising from Security Council action facilitating humanitarian assistance to be delivered in situations of non-international armed conflict.
Following a brief survey of relevant practice of the Security Council related to humanitarian assistance, the article considers the relevance, if any, of Article 2(7) of the Charter of the United Nations (UN) to humanitarian assistance to be delivered in such situations. It then moves on to analyse whether a rejection by the territorial state of humanitarian aid to be delivered by third parties may amount to a situation under Article 39 of the UN Charter. It then considers in detail whether (at least implicitly) Resolution 2165 has been adopted under Chapter VII and, if this is not the case, whether it can be still considered to be legally binding.
The article finally considers what impact the adoption of Security Council Resolution 2165 might have on the interpretation of otherwise applicable rules of international humanitarian law and, in particular, the right of third parties to provide humanitarian assistance in a situation of a non-international armed conflict in spite of the absence of consent by the territorial state, and the obligations that members of the Security Council, permanent and non-permanent, have under Common Article 1 of the Geneva Conventions when faced with a draft resolution providing for the delivery of humanitarian assistance, notwithstanding the absence of consent by the territorial state.
Humanizing the Laws of War
(2017)
Over the past 150 years, the International Committee of the Red Cross (ICRC) has been one of the main drivers of progressive development in international humanitarian law, whilst assuming various roles in the humanization of the laws of war. With select contributions from international experts, this book critically assesses the ICRC's unique influence in international norm creation. It provides a detailed analysis of the workings of the International Red Cross, Red Crescent Movement and ICRC by addressing the milestone achievements as well as the failures, shortcomings and controversies over time. Crucially, the contributions highlight the lessons to be learnt for future challenges in the development of international humanitarian law. This book will be of particular interest to scholars and students of international law, but also to practitioners working in the field of international humanitarian law at both governmental and non-governmental organizations
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2006 in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 S. 1 KStG zentrale ertragsteuerliche Entstrickungstatbestände eingefügt. Sie ordnen bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts die Rechtsfolgen einer Entnahme bzw. einer Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert an.
Jenny Broekmann untersucht die zweite Variante (Nutzungsentstrickung) dieser Entstrickungstatbestände hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolge. Dabei analysiert sie auch die erforderlichen Abgrenzungen des Nutzungstatbestandes und den Bezugspunkt des deutschen Besteuerungsrechts. Insbesondere geht sie der Frage nach, ob dem Nutzungstatbestand ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und ob dieser auch vor dem Hintergrund abkommensrechtlicher Regelungen bestehen kann. Abschließend erarbeitet sie für die Formulierung und systematische Stellung der Nutzungsentstrickung Verbesserungsvorschläge.