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Gegenstand der anspruchsvollen Examensübungsklausur ist im ersten Teil ein aufsehenerregendes Urteil des OLG Hamm zu einer sog. cold-water-Challenge (NJOZ 2018, 1289). Eine große Herausforderung besteht zunächst in der Wahl eines übersichtlichen Aufbaus, der vollständig ist und zugleich Redundanzen vermeidet. Darüber hinaus eignet sich die Aufgabenstellung angesichts ihrer Stofffülle hervorragend zum Einüben der Schwerpunktsetzung. Im Detail bietet sich immer wieder die Möglichkeit, sich »nach oben abzusetzen«. Für eine gute Bewertung müssen nicht alle Einzelfragen diskutiert werden. Inhaltlich ist mit den Verkehrspflichten ein deliktsrechtlicher Klassiker zu bewerkstelligen, und eher unbekanntere Anspruchsgrundlagen aus dem Deliktsrecht wollen erkannt und subsumiert werden. Insoweit sind Auslegungs‑ und Argumentationsvermögen unter Beweis zu stellen. Sodann erfolgt ein Streifzug durch das Schadensrecht, wenn es um die Erstattung von Besuchskosten geht. Abschließend geht es im zweiten Teil um eine Entscheidung des BGH zu den umstrittenen Anforderungen an einen Kündigungsgrund nach dem Eintritt von Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag infolge des Todes der Mieterpartei (BGHZ 217, 263 = NJW 2018, 2397), deren Kenntnis von Studierenden nicht erwartet werden kann. Die Grundzüge des Mietrechts müssen beherrscht und mit einem geschickten Argumentationsvermögen verbunden werden.
Klimaschutzklagen
(2023)
The Paris Agreement enshrines the triad of mitigation, adaptation and resilience. In this connection, climate protection lawsuits are increasingly being filed. The question for the courts is whether or not they are functionally overburdened in view of the dimension of climate change and transformation. They will have to find a path between non-functional activism and misplaced restraint. Adapted from the usual introductory question for civil law cases, «Who wants what out of what from whom?», an overview of the subjects of dispute will be provided. Subsequently, the challenges of the courts of lower instance and the Federal Constitutional Court with regard to the separation of powers and the principle of democracy are presented. Particular attention is paid to the climate decision of the Federal Constitutional Court of March 24th, 2021.
Art. 8 GG in der Pandemie
(2022)
Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahlrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Enttäuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich strukturierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbeschränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglichkeit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Gesellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommunaler Aufgaben zu machen.
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.