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Nach mehrjähriger Befassung mit dem Thema „Menschen mit Behinderungen“ hatte die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 2001 die Resolution zur Ausarbeitung einer umfassenden internationalen Konvention zum Schutze und zur Förderung der Rechte von behinderten Menschen verabschiedet und einen Ad-hoc-Ausschuß zur Ausarbeitung dieser Konvention eingesetzt. Dieser nahm seine Arbeit im August 2002 auf und konnte schließlich im Jahre 2006 einen Entwurf vorlegen, der von der Generalversammlung am 13. Dezember 2006 im Konsens angenommen wurde. Mehr als 600 Millionen Menschen sind weltweit infolge geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung durch physische oder gesellschaftliche Grenzen eingeschränkt. Rund 80% von ihnen leben in Entwicklungsländern. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Diskriminierungen und einem erschwerten Zugang zu wesentlichen Leistungen konfrontiert; beides hält sie oftmals davon ab, ihre Rechte und Freiheiten auszuüben. Ihnen wird so die vollständige und umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie an gesellschaftlichen Aktivitäten erschwert. Es gibt deshalb eine Vielzahl von Bemühungen zur Gleichstellung behinderter mit nicht behinderten Menschen in bezug auf die Ausübung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Ziel der jetzt verabschiedeten Konvention soll es sein, den vollständigen und gleichberechtigten Genuß aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu sichern sowie den Respekt vor ihrer angeborenen Würde zu fördern (Art. 1). Der Entwurf enthält sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Aufsatz erläutert die Hintergründe der Konvention und gibt einen Überblick über ihre Inhalte.
Editorial: Die Palette menschenrechtlicher Themen ist denkbar breit, wird aber durch die jeweiligen Disziplinen konturiert und von den einzelnen Autoren präzisiert. Aus philosophischer Perspektive behandelt Malte Fabian Büchs die Verknüpfung der Geschichte der Menschenrechte mit derjenigen der Moderne, die unlängst von Etienne Balibar hergestellt wurde. Die Rezeption der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in den Beratungen des Parlamentarischen Rates über das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nimmt Daniel Eberhardt in den Blick. Während in Heft 2/2008 die Allgemeine Erklärung als Klassikertext in einen breiten Zusammenhang gestellt wurde, erfolgt hier die Einbettung in einen konkreten Akt der Verfassunggebung. Der Beitrag „Konfliktparteien vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ von Cornelius Wiesener behandelt das Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten am konkreten Beispiel des Krieges zwischen Rußland und Georgien im Jahr 2008. In Ergänzung des Themenschwerpunktes „Medizin und Menschenrechte“ aus Heft 2/2008 beschäftigt sich Maren Mylius mit der Beteiligung von Medizinern an Menschenrechtsverletzungen in Argentinien und fragt: „Folter unter ärztlicher Aufsicht?“ Unter dem Titel „Aufarbeitung oder Versöhnung in Kambodscha? Eine Justiz für die Roten Khmer“ befassen sich Philippe Gréciano und Birte Kaspers mit dem gemischten Tribunal in Kambodscha, das bestimmte Verbrechen aus der Zeit Pol Pots ahnden soll. Anne Dieter, Marianna Hillmer und Julia Szilat erinnern in der historischen Miszelle an den 140. Geburtstag von Mahatma Gandhi. Der Dokumentationsteil enthält den traditionellen Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2008. Der zweite Teil, verfasst von Anne Foith, behandelt das Individualbeschwerdeverfahren. Buchbesprechungen runden das Heft ab, bei dessen Herstellung uns Birte Kaspers redaktionell tatkräftig unterstützt hat. Im Oktober 2009 endet die Amtszeit unserer Direktoren Prof. Dr. Eckart Klein und Prof. Dr. Christoph Menke. Prof. Menke ist an die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main gewechselt und Prof. Klein ist bereits im letzten Jahr in den Ruhestand getreten. Als sein Nachfolger ist Prof. Dr. Andreas Zimmermann an die Juristische Fakultät der Universität Potsdam berufen worden. Er wird zunächst alleiniger Direktor des MRZ werden. Wir wünschen unseren Lesern eine anregende Lektüre.
Der internationale Menschenrechtsschutz setzt heute zunehmend auch auf die Initiative des einzelnen Menschen, der über seine Rechte wacht und Verletzungen vor internationalen Gremien oder Gerichten rügt. Zu den Menschenrechtsverträgen, die noch kein Beschwerdeverfahren anbieten, gehört der Sozialpakt. Das wird vor allem mit der mangelnden Justitiabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte begründet. Dieses Argument ist in dieser Absolutheit nicht stichhaltig; auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthalten justitiable Elemente. Ein Beschwerdeverfahren könnte dazu beitragen, diese Gehalte zu konkretisieren, und würde so das Gewicht der in Rede stehenden Rechte stärken.
Vorwort: Im vorliegenden Heft der Studien zu Grund- und Menschenrechten wird der Vortrag dokumentiert, den Prof. Dr. Georg Lohmann von der Ottovon- Guericke-Universität Magdeburg am 12. Mai 2004 im Rahmen der neu eingerichteten Reihe „Philosophie der Grund- und Menschenrechte“ an der Universität Potsdam gehalten hat. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, die Frage zu erörtern, ob die unterschiedlichen Menschenrechte tatsächlich gleichgestellt sind oder doch eine Hierarchisierung von Menschenrechten stattfindet. Diese Diskussion soll in diesem Heft durch den Abdruck von drei Kommentaren zum Vortrag nachvollzogen werden. Inhalt: Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig? (Georg Lohmann) Kommentare Sinn der Menschenrechte (Stefan Gosepath) Die Menschenrechte: teilbar und ungleichgewichtig! (Arnd Pollmann) Zur Unteilbarkeit der Menschenrechte – Anmerkungen aus juristischer, insbesondere völkerrechtlicher Sicht (Claudia Mahler/Norman Weiß)
Das globale Menschenrechtssystem : Entwicklungsstand und Voraussetzungen seiner Verwirklichung
(2009)
Das Buch enthält eingangs eine Einführung in den Menschenrechtsschutz auf der europäischen Ebene, die die erschiedenen Institutionen, Garantieen und Überwachungsmechanismen vorstellt. Der zweite Beitrag beschreibt die historische Entwicklung des Minder-heitenschutzes und seine heutige Ausformung. Im dritten Beitrag wird der Schutz vor Folter auf internationaler und europäischer Ebene behandelt und auf Fragen eingegangen, die sich in diesem Zusammenhang für die Bundesrepublik Deutschland stellen. Der vierte Abschnitt erörtert die sprachenrechtliche Situation von Minderheiten, wobei besonderes Augenmerk auf die Rechtsentwicklung in Europa gelegt wird. Im letzten Beitrag diskutiert der Autor den Zusammenhang von Rassismus und Menschenrechten.
Der Beitrag beschreibt die geschichtliche Entwicklung des Menschenrechtsschutzes auf der europäischen Ebene und konzentriert sich dann auf seine derzeitige Ausgestaltung. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen die im Rahmen des Europarates erarbeiteten menschenrechtlichen Garantien, hier insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention. Der im Rahmen der KSZE/OSZE vermittelte Menschenrechtsschutz wird ebenso be-handelt wie der Bereich der Europäischen Gemeinschaft / Europäischen Union.
Der Aufsatz behandelt die völkerrechtlichen Grundlagen des Folterverbotes sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und erläutert die Möglichkeiten der völkerrechtlichen Überwachungen. Besonderes Gewicht liegt hierbei naturgemäß auf der Arbeit des Ausschusses gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Der Beitrag zeichnet die völkerrechtlichen Normierungen des Verbotes der Todesstrafe nach und erläutert, welche Beschränkungen der staatlichen Souveränität im Bereich der Todesstrafe auferlegt sind. Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß es kein generelles, jeden Staat bindendes Verbot der Todesstrafe gibt. Noch ist es so, daß ein Staat sich direkt und ausdrücklich zur Abschaffung der Todesstrafe bekennen muß solange er dies nicht tut, ist die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bei Beachtung bestimmter rechtsstaatlicher Kautelen völkerrechtlich gesehen zulässig.
Aliens, intregration
(2008)
Xenophobia
(2008)
Das globale Menschenrechtssystem : Entwicklungsstand und Voraussetzungen seiner Verwirklichung
(2009)
Human Rights
(2010)
Sozialfragen und Menschenrechte : beratender Ausschuss des Menschenrechsrats ; 1. Tagung 2008
(2008)
Sozialfragen und Menschenrechte : beratender Ausschuss des Menschenrechsrats ; 2. und 3. Tagung 2009
(2010)
Die Studien analysiert die seit dem Beitritt mittel- und osteuropäischer Staaten nach dem Fall der Mauer ergangene Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschen-rechte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Hauptgegenstände der entschiedenen Fälle werden gruppiert und die Ergebnisse der Entscheidungen kommentiert. Als Ergebnis wird festgestellt, daß die Unterschiede zwischen Beschwerden aus den alten und neuen Mitgliedstaaten recht gering sind. Dies zeigt, daß nach der - mehrere Jahre in Anspruch nehmenden - Aufarbeitung der aus den Transformationsprozessen resultie-renden Probleme die europäische Rechtsgemeinschaft, wie sie in der Satzung des Europa-rates und der Präambel der Europäischen Menschenrechtskonvention beschworen wird, Realität sein wird. Unsicherheitsfaktoren wie der Beitritt Rußlands und die Zunahme von Beschwerdeverfahren trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Reform des Überwachungsmechanismus werden für die Zukunft zu berücksichtigen sein.
Der Beitrag übersetzt die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Fall Faurisson. Der französische Wissenschaftler war strafrechtlich belangt worden, weil er die Existenz von Gaskammern in NS-Konzentrationslagern geleugnet hatte. Der Ausschuß kommt zu dem Ergebnis, daß die Verurteilung eine zulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit darstelle. In der Anmerkung wird der Fall in die bisherige Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses zur Meinungsäußerungsfreiheit eingeordnet.
Menschenrechtsverletzungen: Was kann ich dagegen tun? : Menschenrechtsverfahren in der Praxis
(2012)
Aus dem Inhalt:
• Themenschwerpunkt: Menschenrechte und Wirtschaft
o Unternehmen als gesellschaftliche Akteure: Die unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte zwischen privater und öffentlicher Sphäre
o “Land Grabbing” im Spannungsfeld zwischen Menschenrechtsschutz und Investitionsschutzrecht
• Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2016 – Teil I: Staatenberichte
Aus dem Inhalt:
▪ Auf dem Weg zu einem menschenrechtlichen Schutz vor Abschiebung für Schwerkranke? Anmerkungen zum Paposhvili-Urteil des EGMR
▪ Der EGMR und die Derogation von Menschenrechten – Werden Notstände zu akzeptierten Dauerzuständen in Zeiten des Terrorismus?
▪ EGMR: Wolter und Sarfert ./. Deutschland – Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht
Editorial
(2017)
rezensiertes Werk: Karl, Wolfram (Hrsg.): Internationale Gerichtshöfe und nationale Rechtsordnung, Internationales Symposium am Österreichischen Institut für Menschenrechte am 28. und 29. November 2003 in Salzburg zu Ehren von em.o.Univ.-Prof. DDr. Dr. h.c. Franz Matscher(Schriften des Österreichischen Instituts für Menschenrechte ; Bd. 9). - Kehl a. Rh. [u.a.] : N.P. Engel Verl., 2005. - 254 S. ISBN 3-88357-135-0
rezensiertes Werk: Schmidt, Angelika: Europäische Menschenrechtskonvention und Sozialrecht, Die Bedeutung der Straßburger Rechtsprechung für das europäische und deutsche Sozialrecht (Studien aus dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht ; Bd. 29). - Baden-Baden : Nomos- Verl.-gesell.,2003. ISBN 3-8329-0100-0
Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2002 - Teil I • Der Menschenrechtskommissar des Europarats • Türkei widersetzt sich weiterhin einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte • Menschenrechtskammer für Bosnien-Herzegowina: Hadz Boudellaa u. a../. Bosnien-Herzegowina und die Föderation von Bosnien-Herzegowina
• Is the Sierra Leonean Amnesty Law Compatible with International Law? • Zur völkerrechtlichen Beurteilung nationaler Amnestieregelungen • 25 Schlußakte vom Helsinki • Mitgliedstaaten des Europarates: Italien • EGMR, Elsholz ./. Deutschland, Urteil vom 13. Juli 2000 • Dokumentation: Grundrechtecharta der Europäischen Union
Themenschwerpunkte: Ius cogens als Grenzmarkierung fur den nachbarschaftlichen Dialog: Zur Forderung nach Sicherungsklauseln für das neue EU-Nachbarschaftsinstrument - Friedrich Schiller und die Französische Revolulution - Die Katholische Kirche und die Menschenrechte - Der neugeschaffene Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen - Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes
rezensiertes Werk: Zimmermann, Andreas (Hrsg.): Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit, Vortragsreiheam Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel im WS 2002/03 und SS 2003. (Veröffentlichung des Walther- Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel ; Bd. 149).- Berlin :Duncker & Humblot, 2004. - 118 S. ISBN 3-428-11706-9
Aus dem Inhalt: - Themenschwerpunkt: Menschenrechte und Staatsbürgerschaft - Gibt es Menschenrechte ohne Bürgerschaft? - Menschenwürde und Staatsbürgerschaft - Die General Comments des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen – ein Beitrag zur Rechtsentwicklung im Völkerrecht - Politische Selbstbestimmung als Menschenrecht und im Völkerrecht - Libyen und der von außen unterstützte Systemwechsel
Inhalt: I. Hintergrund II. Statistische Entwicklungen 1994 - 1997 III. Auswertung der Beschwerden 1. Unzulässigkeitsgründe a) Abweisung ratione temporis b) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges 2. Inhaltliche Prüfung durch die Kommission a) Untersuchungshaft b) Faires Verfahren c) Materielle Garantien der Art. 8, 10 und 11 d) Eigentum 3. Entscheidungen des Gerichtshofs IV. Fazit
Inhalt: Edzard Schmidt-Jortzig Menschenrechtliche Entwicklung in Deutschland im Lichte des internationalen Vertragsrechts Thomas Buergenthal Die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für den internationalen Menschenrechtsschutz Hans Christian Krüger Der europäische Menschenrechtsschutz in einem veränderten Europa Norman Weiß 50 Jahre Allgemeine: Erklärung der Menschenrechte — Zusammenfassender Bericht über die übrigen Veranstaltungen Eckart Klein Zur Eröffnung der Ausstellung „Menschenrechte für alle" — 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte am 28. August 1998
Inhalt: A. Einführung B. Historische Entwicklung I. Lome-I und -II II. Einheitliche Europäische Akte und Lome-III III. Lomé-IV IV. Aktuelle Praxis C. Rechtfertigung der Einbeziehung von Menschenrechten in die Auswärtigen Beziehungen und Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft I. Hintergründe II. Rechtliche Begründung D. Würdigung der heutigen Bedeutung der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft I. Generelle Betrachtung II. Einzelfälle E. Überwachung der Standards und Rechtsfolgen von Verstößen I. Überwachung II. Rechtsfolgen F. Mögliche Rückwirkungen auf die innergemeinschaftliche Menschenrechtspolitik Literaturverzeichnis
Vorwort
(2011)
Vor achtzig Jahren
(2006)
Die Locarno-Verträge haben in der völkerrechtlichen Literatur der 1920er und 1930er Jahre viel Aufmerksamkeit erfahren. Auch die zeitgenössische Publizistik beschäftigte sich ausführlich mit diesem Thema, wobei das Verhältnis von Verständigung mit den Nachbarn und Revision der Grenzregelungen im Mittelpunkt der Debatte stand.
Später gehörte Locarno zur Geschichte der Zwischenkriegszeit und wurde im Rahmen der Völkerbundsgeschichte, der Völkerrechts- und Diplomatiegeschichte und der Geschichte der Weimarer Republik behandelt. Für die politikwissenschaftliche Literatur spielte Locarno fast ausschließlich auf dem Gebiet der Sicherheits- und Abrüstungspolitik eine Rolle; eine (system)theoretische Erörterung steht bislang aus.
In diesem Beitrag sollen nach einem kurzen Überblick über das Vertragswerk zunächst die geschichtliche Ausgangslage knapp umrissen und Vorgeschichte und Ergebnis der Konferenz von Locarno skizziert werden. Anschließend werden Inhalte und Lösungsansätze des Vertragswerkes beleuchtet, bevor zum Schluß eine kurze Einordnung in das System des Völkerbundes erfolgt.
Vor achtzig Jahren
(2020)
Die Locarno-Verträge haben in der völkerrechtlichen Literatur der 1920er und 1930er Jahre viel Aufmerksamkeit erfahren. Auch die zeitgenössische Publizistik beschäftigte sich ausführlich mit diesem Thema, wobei das Verhältnis von Verständigung mit den Nachbarn und Revision der Grenzregelungen im Mittelpunkt der Debatte stand.
Später gehörte Locarno zur Geschichte der Zwischenkriegszeit und wurde im Rahmen der Völkerbundsgeschichte, der Völkerrechts- und Diplomatiegeschichte und der Geschichte der Weimarer Republik behandelt. Für die politikwissenschaftliche Literatur spielte Locarno fast ausschließlich auf dem Gebiet der Sicherheits- und Abrüstungspolitik eine Rolle; eine (system)theoretische Erörterung steht bislang aus.
In diesem Beitrag sollen nach einem kurzen Überblick über das Vertragswerk zunächst die geschichtliche Ausgangslage knapp umrissen und Vorgeschichte und Ergebnis der Konferenz von Locarno skizziert werden. Anschließend werden Inhalte und Lösungsansätze des Vertragswerkes beleuchtet, bevor zum Schluß eine kurze Einordnung in das System des Völkerbundes erfolgt.
Das Handbuch informiert über die Menschenrechtsinstitutionen und -verfahren der Vereinten Nationen, der UNESCO und der ILO sowie des Europarates und der Europäischen Union. Die erste Auflage erschien 1998, die jetzt vorliegende dritte Auflage wurde erweitert und aktualisiert. Das Buch bietet neben den erklärenden Texten auch Formblätter für Beschwerden, Adressen, Literaturhinweise und grafische Darstellungen. Das Werk richtet sich unter anderem an Studierende, Menschenrechtsakteure, Personen, die Rechtsschutz suchen und deren Rechtsbeistände.
Human rights can be understood as a multi-faceted concept which needs a strong legal basis, namely, a set of legal guarantees in human rights treaties and an increasing number of monitoring mechanisms. Following the Universal Declaration of Human Rights (UDHR) of December 10, 1948, various multi-lateral treaties for the protection of human rights have been negotiated and entered into force. They are not restricted to civil and political rights and take a much broader approach. All have monitoring mechanisms acting on a legal basis. The important European system with its strong, judicial monitoring mechanism is providing an effective human rights protection focused on civil and political rights. In the Görgülü case (2004), the German Federal Constitutional Court underlined the importance of the European Court’s judgments and of the ECHR as a legally binding instrument for the protection of human rights.
Der Rechtsstaat im Risiko
(2012)
The nineteenth century witnessed restoration and reformation, the heyday of the nation state in Europe and inter-state cooperation at the same time. Driven by technical progress, communication across borders became an everyday phenomenon demanding transnational cooperation and regulation. Whereas in the political field irregular conferences turned out to be an appropriate instrument for governing transnational cooperation, a more constant and institutionalised matter proved to be adequate for technical cooperation.
In 1865, the International Telegraph Convention set up a relevant administrative union which merged in 1932 with the International Radiotelegraph Union from 1906 to form the newly labelled International Telecommunication Union (ITU). The parties to the ITU met regularly in so-called plenipotentiary conferences every 3 years. Already in 1875 the International Telegraph Convention was completely redrafted and the organisation’s structure changed. The contracting parties created an instrument that paved the way for a modern form of international standard setting. The new, simplified convention contained only general provisions of a policy nature that would remain in effect for an “indeterminate length of time” (Art. 20), detailed rules of a transitory and specific nature that might be subject to frequent changes with the progress of technology were put into the “Regulations for international service” (also known as the Telegraph Regulations). The newly established “administrative conferences” attended by technical experts from the member states were responsible for revising the regulations when necessary.
This was an early example of the transferral of power from sovereign nation states to an international organisation in order to govern transnational communication effectively. The administrative unions, as the first examples in modern history, show the ability of self-interested rational agents to overcome collective action dilemmas, i.e. situations where cooperation avoids sub-optimal outcomes for cooperators. The newly created institutions shaped a spirit of cooperation and the practice of standard setting proved that cooperation is effective. Furthermore, they show the spill-over effects of cooperation: increased cooperation in one area leads to increased cooperation in other areas.
Global commons form a comparatively new part of international law, since the term appeared in international discussions and codifications only in the second half of the 20th century. The Common Heritage of Mankind is the corresponding legal principle that can establish an international regime to determine the legal status of non-sovereign territories and to allocate exploitation rights. Its main aim is to balance competing national claims by emphasising mankind’s common interest in the preservation and controlled exploitation of natural re-
sources. Against this background, the chapter sheds a critical light on attempts to transfer the institute of the Common Heritage of Mankind to the sphere of communication. Taking debates revolving around the New World Information and Communication Order in the framework of UNESCO since the late 1970s as a starting point, the author analyses the pitfalls and limits of attempts to establish governance structures for a global information order, including recent attempts to govern the internet.
Vorwort
(2017)
Einleitung
(2017)
Der Forschungskreis Vereinte Nationen veranstaltete am 25. Juni 2016 seine dreizehnte Konferenz in Kooperation mit dem „Forum internationale Ordnung“ des Auswärtigen Amtes. Die Potsdamer UNO-Konferenzen stellen in ihrem Programm traditionell eine Verbindung von Wissenschaft und Praxis her unter Beteiligung unterschiedlicher Disziplinen.
Die Konferenz 2016 widmete sich dem Thema „Die Rolle der Vereinten Nationen in der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit“.
Entwicklung als wichtiges Ziel der Vereinten Nationen und ihrer Mitgliedstaaten ist auch für andere Handlungs- und Politikfelder wichtig. Bilanz und Ausblick, die auf der Konferenz unternommen wurden, betrafen deshalb nicht nur die Entwicklungspolitik im eigentlichen Sinne – hier standen die 2015 beschlossenen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) zur Debatte –, sondern bezogen auch umweltpolitische und menschenrechtliche Aspekte mit ein.
Die Referate zum Thema Entwicklung wurden eingerahmt von zwei Vorträgen zu aktuellen UN-politischen Fragen: der Wahl des neuen Generalsekretärs der Vereinten Nationen in New York nach einem reformierten Wahlverfahren, das mehr Transparenz und für UN-Mitgliedstaaten und NGOs mehr Beteiligungsmöglichkeiten bietet, und die Neuorganisation innerhalb des Auswärtigen Amtes, was die Vereinten Nationen betrifft.
In welcher Beziehung steht die praktische Philosophie zur Wirklichkeit der Menschenrechtsfragen in Recht und Politik? Wie kann und soll sie sich ihrem komplexen Gegenstand nähern? Inwieweit kommt ihr die Aufgabe zu, politisches Geschehen konkret zu kommentieren und Vorschläge für die Implementierung menschenrechtstheoretischer Annahmen zu machen? Wie lässt sie sich als anwendungsorientierte Disziplin denken, die jenseits reiner Begründungsdiskurse einen Beitrag zur globalen Stärkung der Menschenrechtsidee leistet?
Der vorliegende Sammelband geht diesen und verwandten Fragen in acht Beiträgen mit jeweils einem Kommentar nach und regt damit zum Nachdenken über das Selbstverständnis zeitgenössischer Menschenrechtsphilosophie an.
Der Aufsatz stellt die geschichtliche Entwicklung der Menschenrechtsidee überblickartig dar, beschreibt Stationen ihrer Verwirklung und erläutert den gegenwärtigen völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz. Die normativen Grundlagen und Möglichkeiten der Überwachung der so gesetzten Standards werden beschrieben. Abschließend nimmt der Aufsatz aktuelle Herausforderungen an den Menschenrechtsschutz zu Beginn des neuen Jahrtausends in den Blick. Es handelt sich um die gekürzte Fassung eines Beitrages, der im Sommer 2001 in einem Sammelband veröffentlicht wird.
Oftmals bescheinigt das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten objektive Willkür. Die vorliegende Untersuchung zeichnet die Herleitung dieses Topos aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nach. Die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Urteilsverfassungsbeschwerden werden systematisiert und ausgewertet. Dabei wird deutlich, daß das Kriterium der objektiven Willkür in verschiedenen Bereichen recht unterschiedlich gehandhabt wird. Nach einem Abriß über das Verhältnis von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit setzt sich die Untersuchung mit den Zielen der Rechtsprechung zur objektiven Willkür auseinander. Der Dienst an der Gerechtigkeit wird durch ein gerechtes Verfahren, aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts vor allem aber durch ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall geleistet. Der Autor prüft nach, ob tatsächlich Defizite bestehen und ob das Bundesverfassungsgericht sie behebt.