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Der vorliegende Beitrag informiert über 14 deutschsprachige Programme zur Prävention und Intervention bei Hatespeech unter Kindern und Jugendlichen (Jahrgangsstufen 5–12). Inhalte und Durchführungsmodalitäten der Programme sowie Ergebnisse einer kriteriengeleiteten Qualitätseinschätzung anhand von fünf Kriterien werden im Hinblick auf deren Anwendung in der schulischen Praxis beschrieben und erörtert. Der Überblick über Schwerpunkte, Stärken und Entwicklungspotentiale schulbezogener Hatespeech-Programme ermöglicht Leser*innen eine informierte Entscheidung über den Einsatz der Programme in der Schule sowie in der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Der vorliegende Beitrag informiert über 14 deutschsprachige Programme zur Prävention und Intervention bei Hatespeech unter Kindern und Jugendlichen (Jahrgangsstufen 5–12). Inhalte und Durchführungsmodalitäten der Programme sowie Ergebnisse einer kriteriengeleiteten Qualitätseinschätzung anhand von fünf Kriterien werden im Hinblick auf deren Anwendung in der schulischen Praxis beschrieben und erörtert. Der Überblick über Schwerpunkte, Stärken und Entwicklungspotentiale schulbezogener Hatespeech-Programme ermöglicht Leser*innen eine informierte Entscheidung über den Einsatz der Programme in der Schule sowie in der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Während zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik bislang lediglich überblicksartige Gesamtdarstellungen und Monographien zu einzelnen Deliktsbereichen existierten, nimmt dieser Band einige prägnante Facetten des Besonderen Teils detailreich in den Blick und setzt damit das Projekt fort, das die Herausgeber 2020 mit dem bereits erschienenen Band zum Allgemeinen Teil begonnen haben. Auch hier interessieren die einzelnen Teilbereiche weniger dogmengeschichtlich als in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Die individuellen Zugänge, die die Autorinnen und Autoren hierzu gesucht haben, sollen in ihrer methodischen Vielfalt durchaus als Experiment verstanden werden.
Raub mit Luftpumpe
(2023)
Strafbares Heldentum?
(2022)
Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf.
Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.
Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser“ bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, über den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Rücktritts vom Versuch (§ STGB § 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten räuberischen Erpressung werden hingegen fast gänzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erfüllung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung“ (§§ STGB § 253, STGB § 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begründung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann sämtliche Qualifikationsstufen, also §§ STGB § 255, STGB § 250 und STGB § 251 StGB. Der BGH und die Literatur – so hat es den Anschein − erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des Täters aus §§ STGB § 253, STGB § 255, STGB § 250, STGB § 251, STGB § 22 StGB sprechen könnte und wie sich die Bedenken – teilweise − überwinden lassen.
Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.
Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet.
Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden.
Deutsche Bürger
(2021)
Vorwort
(2021)