TY - JOUR A1 - Belling, Detlev W. T1 - §§ 614 - 630 BGB BT - Paragraphen 614 - 630 BGB JF - Bürgerliches Gesetzbuch Y1 - 2004 SN - 3-933188-22-9 PB - Aschendorff CY - Münster ER - TY - JOUR A1 - Belling, Detlev W. T1 - Vereinsrecht aus der Provinz : das staatliche Auskunfts- und Unterrichtungsrecht gegenüber konzessionierten Vereinen in Brandenburg Y1 - 2004 SN - 3-89952-105-6 ER - TY - JOUR A1 - Belling, Detlev W. T1 - Die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht Y1 - 2004 SN - 1302-2121 ER - TY - JOUR A1 - Lettl, Tobias T1 - Der unlautere Wettbewerb durch Rechtsbruch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Y1 - 2004 SN - 1616-2277 ER - TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph T1 - Zum Rechtsinstitut der schwebenden Wirksamkeit N2 - Der Autor weist die Existenz eines der schwebenden Unwirksamkeit entsprechenden Instituts der schwebenden Wirksamkeit anhand einzelner Regelungsbeispiele aus dem BGB, aber etwa auch aus dem Verwaltungsprozeßrecht nach. Der Zustand schwebender Wirksamkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Rechtsgeschäft oder Rechtsakt zunächst wirksam ist, daß sich diese Wirksamkeit jedoch durch den späteren Eintritt eines Ereignisses rückwirkend in einen Zustand der Unwirksamkeit umwandeln kann. Als Beispiele aus dem Bereich des Zivilrechts werden unter anderem der Zustand der Anfechtbarkeit (aufgrund der Rückwirkungsanordnung in $ 142 Abs. 1 BGB) und die Situation nach Erteilung einer Genehmigung nach $ 108 Abs. 1 BGB gegenüber dem Minderjährigen (wegen $ 108 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB) angeführt. Anhand weiterer Beispiele zeigt sich, daß der Zustand der schwebenden Wirksamkeit auch im Rechtsleben nicht selten auftritt. Denn auch ein Verwaltungsakt, der erlassen, aber noch nicht bestandskräftig ist, befindet sich im Zustand schebender Wirksamkeit, da er nach seiner Anfechtung im Widerspruchs- oder Anfechtungsklageverfahren später (mit ex-tunc-Wirkung) wieder aufgehoben werden kann. Y1 - 2004 SN - 0170-1452 ER - TY - JOUR A1 - Schäfer, Christoph T1 - "Schwebende Wirksamkeit" von Kündigungen N2 - In dem Beitrag geht es um die Frage, ob sich Rechtsgeschäfte im Zustand der schwebenden Wirksamkeit befinden können. Während das Institut der schwebenden Unwirksamkeit allgemein anerkannt ist (z.B. $ 108 Abs. 1 BGB), wird ein diesem entsprechendes Institut der schwebenden Wirksamkeit im BGB durch die Literatur bislang überwiegend geleugnet. Das BAG hat indessen in einem Urteil vom 17.06.2003 die schwebende Wirksamkeit einer Kündigung bejaht. Der Autor geht zunächst der Frage nach, ob das Institut der schwebenden Wirksamkeit existiert, und untersucht sodann, ob das BAG in seinem Urteil für die streitgegenständliche Kündigung dieses Institut zutreffend bejaht hat. Während der Autor die erste Frage bejaht, gelangt er für die Entscheidung des BAG zu dem Ergebnis, daß die Kündigung nicht schwebend wirksam sondern schwebend unwirksam war. Y1 - 2004 SN - 0176-3814 ER - TY - JOUR A1 - Belling, Detlev W. T1 - Streik unter dem Kreuz? : zur Arbeitsniederlegung in diakonischen Einrichtungen Y1 - 2004 SN - 3-406-51533-9 ER - TY - JOUR A1 - Lettl, Tobias T1 - Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Medienberichterstattung Y1 - 2005 ER - TY - JOUR A1 - Lettl, Tobias T1 - Die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle auf die Kreditwirtschaft Y1 - 2005 ER - TY - JOUR A1 - Lettl, Tobias T1 - Rechtsprechungsübersicht zum Wettbewerbsrecht 2004/2005 Y1 - 2005 SN - 0340-7918 ER -