@phdthesis{Kneis2019, author = {Kneis, Marek}, title = {Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda}, series = {Acta Iuridica Universitatis Potsdamiensis}, journal = {Acta Iuridica Universitatis Potsdamiensis}, number = {6}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-86956-437-1}, issn = {2199-9686}, doi = {10.25932/publishup-41384}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-413843}, school = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {415}, year = {2019}, abstract = {Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet \S 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese ­Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zur{\"u}ckzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit. F{\"u}r den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeintr{\"a}chtigungen grundrechtlich gesch{\"u}tzter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen k{\"o}nnen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesch{\"u}tzten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche M{\"o}glichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihm{\"u}ttern und Kindern zu sch{\"u}tzen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verh{\"a}ltnism{\"a}ßigkeitspr{\"u}fung gegen{\"u}bergestellt. In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunkt­m{\"a}ßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten l{\"a}sst, den Tatbestand von \S 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern f{\"u}r den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Kl{\"a}rungsverpflichteten aufgenommen werden. Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis m{\"u}ndet die Arbeit in einen Vorschlag f{\"u}r die Legislative.}, language = {de} }