@article{Czubaiko2023, author = {Czubaiko, Achim}, title = {Menschenrechtsklagen vor Zivilgerichten in Deutschland}, series = {MenschenRechtsMagazin}, volume = {28}, journal = {MenschenRechtsMagazin}, number = {1}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, issn = {2941-1149}, doi = {10.25932/publishup-58779}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-587798}, pages = {16 -- 26}, year = {2023}, abstract = {Sp{\"a}testens seit dem Brand einer Textilfabrik in Karatschi, Pakistan, deren Hauptabnehmer das deutsche Textilunternehmen KiK war, ist die Frage nach der zivilrechtlichen Justiziabilit{\"a}t von Menschenrechtsverletzungen im Ausland auch in der Bundesrepublik angekommen. Parallel hierzu hatte bereits der Einsturz des Rana Plaza, einem Fabrikgeb{\"a}ude in Dhaka, Bangladesch, das zahlreiche Zulieferfirmen der europ{\"a}ischen sowie u.s.-amerikanischen Bekleidungsindustrie beherbergte, traurige Ber{\"u}hmtheit erlangt. Beide Vorf{\"a}lle hatten in den Industriestaaten des globalen Nordens eine nachhaltige Debatte dar{\"u}ber ausgel{\"o}st, welche Verantwortung inl{\"a}ndischen Abnehmerunternehmen f{\"u}r die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards entlang der global angelegten Lieferkette zukommt. An deren vorl{\"a}ufigem Ende steht eine Reihe von Spezialgesetzen, die heimischen Betrieben ausdifferenzierte Sorgfalts- und {\"U}berwachungspflichten bez{\"u}glich der Arbeitsbedingungen in den - h{\"a}ufig im globalen S{\"u}den gelegenen - Produktionsst{\"a}tten auferlegen. Als Folge dieses geostrategischen Nord-S{\"u}d-Konfliktes wohnt in Deutschland erhobenen Menschenrechtsklagen im Regelfall ein grenz{\"u}berscheitendes Moment inne, weshalb sich die Rechtsverfolgung individuell Betroffener mit den Fragen des Internationalen Privatrechts nach der gerichtlichen Zust{\"a}ndigkeit sowie des anwendbaren Sachrechts konfrontiert sieht. Dass ein Verfahren bereits auf dieser Ebene scheitern kann, verdeutlicht auf paradigmatische Weise das eingangs erw{\"a}hnte Verfahren gegen KiK vor dem LG Dortmund, in welchem das ung{\"u}nstige pakistanische Verj{\"a}hrungsrecht zur Anwendung gelangte. Rechtspolitisch wird die Funktion des Rechtsgebietes indes unterschiedlich beurteilt. W{\"a}hrend ein Ansatz gleichsam auf materieller Ebene die Entwicklung spezieller Sorgfaltsnormen f{\"u}r Unternehmen in Abnehmerstaaten verfolgt („Verantwortungsl{\"o}sung"), f{\"u}hrt eine andere Auffassung den Kern der Problematik nicht auf das - oftmals durchaus funktionale - Produktionslandrecht, sondern vielmehr auf dessen strukturelle Durchsetzungsdefizite zur{\"u}ck („Kognitionsl{\"o}sung"). Der Beitrag vollzieht die Implikationen beider Ans{\"a}tze f{\"u}r Zivilprozesse in Deutschland nach. Hierf{\"u}r wird die Menschenrechtsklage zun{\"a}chst in das deutsche Verfahrensrecht eingeordnet (I.) bevor die Rolle des Internationalen Privatrechtes er{\"o}rtert werden kann (II.). Anschließend werden sowohl die Sorgfaltsregime in den Abnehmerstaaten (III.) als auch Rechtsbehelfe in den Produktionsl{\"a}ndern am Beispiel Bangladeschs (IV.) in den Blick genommen.}, language = {de} } @article{Still2023, author = {Still, Melina}, title = {Das Vorsorgeprinzip - ein untersch{\"a}tzter Bestandteil menschenrechtlicher Klimaklagen?}, series = {MenschenRechtsMagazin}, volume = {28}, journal = {MenschenRechtsMagazin}, number = {1}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, issn = {2941-1149}, doi = {10.25932/publishup-58785}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-587852}, pages = {27 -- 38}, year = {2023}, abstract = {Das Vorsorgeprinzip ist ein mittlerweile weit verbreiteter und etablierter Grundsatz des internationalen und europ{\"a}ischen Umweltrechts. Demnach sollen auch in Situationen wissenschaftlicher Unsicherheit pr{\"a}ventive Maßnahmen ergriffen werden, um schwerwiegende Umweltsch{\"a}den zu vermeiden. Dieser Beitrag untersucht die Rolle des Vorsorgeprinzips im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Klimaklagen, die aufgrund langsamer politischer Fortschritte und erfolgreicher Gerichtsentscheidungen zunehmend an Popularit{\"a}t gewinnen. Zun{\"a}chst wird ein {\"U}berblick {\"u}ber die Entwicklung und den materiellen Gehalt des Vorsorgeprinzips im internationalen und europ{\"a}ischen Recht gegeben. Obwohl das Vorsorgeprinzip seit den 1980er Jahren ein fixer Bestandteil des internationalen Umweltrechts ist, bestehen {\"u}ber dessen genauen Inhalt und Rechtsnatur nach wie vor Kontroversen. Im Unionsrecht wurde das Vorsorgeprinzip insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert. Im n{\"a}chsten Teil des Beitrags wird beleuchtet, welche Bedeutung der EGMR dem Vorsorgeprinzip in umweltrechtlichen F{\"a}llen bisher zugemessen hat. Hierbei steht die Entscheidung Tǎtar gegen Rum{\"a}nien im Mittelpunkt. Gegenstand dieser Entscheidung war der Goldabbau in der rum{\"a}nischen Stadt Baia Mare, der unter anderem unter dem Einsatz von Natriumzyanid erfolgte und zu wesentlichen Schadstoffbelastungen f{\"u}hrte. Der EGMR bejahte unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip eine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdef{\"u}hrer die Kausalit{\"a}t zwischen der Schadstoffbelastung und der behaupteten Sch{\"a}digung nicht nachweisen konnte. Eine Analyse der nachfolgenden Entscheidungen veranschaulicht jedoch, dass sich das Vorsorgeprinzip noch nicht als fixer Bestandteil in der Rechtsprechung des EGMR etablieren konnte. Abschließend wird gezeigt, welchen Beitrag das Vorsorgeprinzip zu der bisher wohl erfolgreichsten Klimaklage „Urgenda" leistete. Das Vorsorgeprinzip wurde vom niederl{\"a}ndischen H{\"o}chstgericht in diesem Fall insbesondere herangezogen, um Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 8 EMRK abzuleiten und den staatlichen Ermessenspielraum einzuschr{\"a}nken.}, language = {de} } @article{Caspari2023, author = {Caspari, Catharina}, title = {Situative Vulnerabilit{\"a}t als Ausdruck der Menschenrechtssprache?}, series = {MenschenRechtsMagazin}, volume = {28}, journal = {MenschenRechtsMagazin}, number = {1}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, issn = {2941-1149}, doi = {10.25932/publishup-58774}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-587743}, pages = {5 -- 15}, year = {2023}, abstract = {In Vorbereitung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 zum Recht auf Leben vollzieht der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eine begriffliche Wendung: Fortan wird der Ausschuss nicht mehr von "vulnerable persons", sondern von "persons in situations of vulnerability" sprechen. Zugleich scheint in der Wendung ein ge{\"a}ndertes Verst{\"a}ndnis von Vulnerabilit{\"a}t zu liegen, welches strukturelle Ungleichheiten und {\"a}ußere Umst{\"a}nde, die Verwundbarkeit erzeugen, begrifflich erfasst. Das neue Verst{\"a}ndnis scheint damit auch die Problematik der Zuschreibung von Verwundbarkeit zu entsch{\"a}rfen, die ihrerseits zu Marginalisierung betroffener Individuen f{\"u}hren kann. Der Beitrag vollzieht die Debatte um das neue Verst{\"a}ndnis von Vulnerabilit{\"a}t im Menschenrechtsausschuss nach, und kontextualisiert diese innerhalb der aktuellen Spruchpraxis des Ausschusses. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Klimaf{\"a}llen, welche, so wird argumentiert, in besonderer Weise {\"a}ußere, vulnerabilit{\"a}tsproduzierende Umst{\"a}nde adressieren. Schließlich werden die potenziellen St{\"a}rken und Schw{\"a}chen der begrifflichen Wendung reflektiert.}, language = {de} } @article{Valc2023, author = {Valc, Jakub}, title = {Menschenrechtliche Aspekte der anonymen Samen- oder Eizellspende und ihre Ber{\"u}cksichtigung in der Judikatur des EGMR}, series = {MenschenRechtsMagazin}, volume = {28}, journal = {MenschenRechtsMagazin}, number = {1}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, issn = {2941-1149}, doi = {10.25932/publishup-58787}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-587877}, pages = {39 -- 49}, year = {2023}, abstract = {Dieser Beitrag besch{\"a}ftigt sich mit einer problematischen Seite der Samen- und Eizellenspende. Konkret konzentriert er sich auf die Anonymit{\"a}t im Rahmen dieses Verfahrens, die in manchen europ{\"a}ischen Staaten als eine gesetzliche Bedingung festgelegt ist. Es geht um eine Konsequenz der unklaren Regulierung auf EU-Ebene, die es erm{\"o}glicht, nationale Vorschriften nach individuellen Pr{\"a}ferenzen des Gesetzgebers zu konzipieren. Trotzdem muss auch der menschenrechtliche Kontext ber{\"u}cksichtigt werden, weil die Anonymit{\"a}t des:der Spender:in dazu f{\"u}hrt, dass das Kind de facto keine Chancen hat, seine (genetischen oder biologischen) Eltern zu kennen. Im Prinzip verletzt ein solcher Ansatz das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, das in entsprechenden Menschenrechtskonventionen verankert und in der Judikatur des EGMR interpretiert wurde.}, language = {de} }