@book{Ranft2010, author = {Ranft, Florian}, title = {Versp{\"a}tete Wahrheitskommissionen in Theorie und Praxis}, series = {Potsdamer Studien zu Staat, Recht und Politik}, journal = {Potsdamer Studien zu Staat, Recht und Politik}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-86956-034-2}, issn = {1867-2663}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-42033}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {122}, year = {2010}, abstract = {F{\"u}r den Umgang post-autorit{\"a}rer Gesellschaften mit den T{\"a}tern von Menschenrechtsverletzungen der Vorg{\"a}ngerregime gibt es zahlreiche M{\"o}glichkeiten. Neben der legalen Strafverfolgung haben sich seit Mitte der 1970er Jahre vor allem Wahrheitskommissionen als Form gegenseitiger Vers{\"o}hnung zwischen T{\"a}tern und Opfern etabliert. Die vorliegende Studie gibt aus der Perspektive der vergleichenden Politikfeldforschung eine Antwort auf die Frage, welche politischen Faktoren der Wahrheitskommissionen in Uruguay, Panama und Ghana zu einer Verz{\"o}gerung bei den Aufarbeitungsprozessen nach der Transition f{\"u}hren. Dazu werden aus der Theorie von Transitional Justice Hypothesen zur Machtverteilung, dem Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen und den zivil-milit{\"a}rischen Reformen f{\"u}r versp{\"a}tete Wahrheitskommissionen abgeleitet, welche zur Plausibilisierung der Verz{\"o}gerung beitragen. Im empirisch-analytischen Teil der Arbeit wird in der Untersuchungs- und Kontrollgruppe deutlich, dass im Vergleich zu transitionsnahen Wahrheitskommissionen ein niedrigeres Niveau an Menschenrechtsverletzungen den politischen Druck f{\"u}r die Aufarbeitung hemmt und die T{\"a}ter als demokratisch gew{\"a}hlte Machthaber nach der Transition kein Interesse an der Wahrheit haben (Ghana und Panama) bzw. mit den neuen Machthabern paktierten (Uruguay). Zudem zeigt die Studie, dass zivil-milit{\"a}rische Reformen keinen Einfluss auf die Aufarbeitung der Wahrheit haben, wie in der Literatur argumentiert wird. Auch wird angezweifelt, dass sich die politische Machtverteilung bei der Einsetzung von Wahrheitskommissionen im Gleichgewicht befindet.}, language = {de} } @article{Schmahl2006, author = {Schmahl, Stefanie}, title = {Amtshaftung f{\"u}r Kriegssch{\"a}den?}, series = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, journal = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-21747}, pages = {14 -- 16}, year = {2006}, subject = {Menschenrecht}, language = {de} } @article{Weingaertner2006, author = {Weing{\"a}rtner, Dieter}, title = {Menschenrechtsbindung bei Out-of-Area-Eins{\"a}tzen der Bundeswehr}, series = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, journal = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-21734}, pages = {9 -- 13}, year = {2006}, subject = {Menschenrecht}, language = {de} } @article{Schaefer2006, author = {Sch{\"a}fer, Bernhard}, title = {Zum Verh{\"a}ltnis von Menschenrechten und humanit{\"a}rem V{\"o}lkerrecht}, series = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, journal = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-21722}, pages = {5 -- 8}, year = {2006}, abstract = {Behandelte Themen sind: 1. Menschenrechte gelten w{\"a}hrend bewaffneter Konflikte grund s{\"a}tzlich fort. Sie gelten damit gleichzeitig und nicht alternativ zum humanit{\"a}ren V{\"o}lker recht. 2. Hoheitsgewalt und damit die Anwendbarkeit der genannten Menschen rechts vertr{\"a}ge kann grunds{\"a}tzlich auch bei Kampfeins{\"a}tzen vorliegen. 3. Das Verh{\"a}ltnis beider Rechtsgebiete ist eines wechselseitiger Erg{\"a}nzung. 4. M{\"o}gliche Widerspr{\"u}che zwischen den beiden Rechtsgebieten k{\"o}nnen {\"u}berwiegend durch Auslegung oder mittels vorhandener Notstands klauseln ausge r{\"a}umt werden. 5. K{\"o}nnen Widerspr{\"u}che nicht durch Auslegung oder Derogation ausger{\"a}umt werden, gehen im Einzelfall die Normen des humanit{\"a}ren V{\"o}lkerrechts als speziellere vor (lex specialis derogat legi ge nerali). 6. Die komplexe und umfangreiche Materie beider Rechtsgebiete l{\"a}ßt sich auf ein solches „Destillat"( bringen, das sich in Ausbildung und Training ver mitteln l{\"a}ßt und auch f{\"u}r die sich im Feld oder auf See befindlichen Truppen praktikabel ist.}, subject = {Menschenrecht}, language = {de} } @book{OPUS4-963, title = {Menschenrechtsbindung bei Auslandseins{\"a}tzen deutscher Streitkr{\"a}fte : Expertengespr{\"a}ch}, editor = {Weiß, Norman}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-10471}, publisher = {Universit{\"a}t Potsdam}, year = {2006}, abstract = {Aus dem Vorwort: Vor wenigen Wochen ist im Heft 13 der „Studien zu Grund- und Menschenrechten" eine Arbeit von Herrn Sch{\"a}fer mit dem Titel „Zum Verh{\"a}ltnis Menschenrechte und humanit{\"a}res V{\"o}lkerrecht" erschienen. Wir haben inzwischen nicht nur zahlreiche faktische Situationen, in denen dieses Verh{\"a}ltnis von Menschenrechten und humanit{\"a}rem V{\"o}lkerrecht relevant ist, sondern es gibt zunehmende {\"A}ußerungen rechtlicher Instanzen (Internationaler Gerichtshof, Jugoslawien-Tribunal, Menschenrechtsaussch{\"u}sse), die sich diesem Problem gewidmet haben, von Stimmen aus der Wissenschaft ganz zu schweigen. Herr Sch{\"a}fer wird versuchen, eine Zwischenbilanz zu ziehen. In vielen F{\"a}llen, n{\"a}mlich stets bei Auslandseins{\"a}tzen von Streitkr{\"a}ften, h{\"a}ngt die Frage, wie das Verhalten von Menschenrechten zu Regeln des humanit{\"a}ren V{\"o}lkerrechts zu beurteilen ist, auch davon ab, ob die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates ihn auch dann begleiten, wenn er außerhalb seines Territoriums agiert. Herr Dr. Weing{\"a}rtner wird sich dieser zentralen Frage stellen, die nicht erst, aber vor allem auch nach der Banković- Entscheidung des Europ{\"a}ischen Gerichtshofs f{\"u}r Menschenrechte aus dem Jahr 2001 vielfach er{\"o}rtert wird. Die Bundesrepublik Deutschland selbst wurde etwa vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen bei der Diskussion ihres letzten periodischen Berichts mit dieser Frage direkt konfrontiert. An die Eins{\"a}tze in Afghanistan, Kongo und nun auch vor der libanesischen K{\"u}ste ist zu erinnern. Gern nehme ich diesen Zusammenhang zum Anlaß, auch auf die Arbeit von Dirk Lorenz „Der territoriale Anwendungsbereich der Grund- und Menschenrechte" hinzuweisen, die im Jahr 2005 als Band 25 in der vom MRZ herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist. Frau PD Dr. Schmahl behandelt ein Thema, das im engen Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen steht. K{\"o}nnen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen von Normen des humanit{\"a}ren V{\"o}lkerrechts zu individuellen Schadenersatzanspr{\"u}chen f{\"u}hren? Stichworte wie Zwangsarbeiter, Distomo und vor allem - da die Nachkriegszeit betreffend - Varvarin verweisen auf die gerade auch Deutschland angehende Brisanz dieser Problematik. }, subject = {Menschenrecht}, language = {de} }