@book{Boerner2020, author = {B{\"o}rner, Ren{\´e}}, title = {Umweltstrafrecht}, series = {Springer-Lehrbuch}, journal = {Springer-Lehrbuch}, publisher = {Springer}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-662-60628-5}, doi = {10.1007/978-3-662-60629-2}, pages = {XIII, 374}, year = {2020}, abstract = {Die Verwaltungsrechtsakzessoriet{\"a}t ist der pr{\"a}gende Begriff des Umweltstrafrechts. Bei n{\"a}herem Hinsehen verbergen sich dahinter aber sehr verschiedene Dinge. Die einfachste Aussage k{\"o}nnte lauten: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Das besagt f{\"u}r sich genommen aber kaum mehr, als dass sich ein Bereich des Verwaltungsrechts mit der Umwelt besch{\"a}ftigt und dass das Strafrecht Tatbest{\"a}nde enth{\"a}lt, welche diesen verwaltungsrechtlichen Bereich betreffen. Die Verwaltungsrechtsakzessoriet{\"a}t ist indes weit konkreter und behandelt die Frage, ob und wann und auf welche Weise das Strafrecht an Begriffe und Verfahrensergebnisse des Verwaltungsrechts gebunden ist. Wer aber von dem {\"o}ffentlich-rechtlichen Umweltrecht keine konkreten Vorstellungen hat, wird schwerlich die Einzelfragen der Akzessoriet{\"a}t im Allgemeinen und anhand des jeweiligen Straftatbestandes im Besonderen beurteilen k{\"o}nnen. In diesem Sinne gilt der Satz: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Da kein einheitliches Umweltgesetzbuch existiert, sieht sich der Rechtsanwender mit verstreuten Vorschriften konfrontiert, die aufgefunden und zueinander ins Verh{\"a}ltnis gesetzt werden wollen. Das wird durch ein Grundverst{\"a}ndnis f{\"u}r die Rechtsgebiete und deren Funktionsweise erm{\"o}glicht, was insbesondere f{\"u}r den Bereich des Verwaltungsrechts gilt. Aus der Perspektive des Strafrechts flankiert \S 330d StGB i. V. m. den jeweiligen Straftatbest{\"a}nden die zu bew{\"a}ltigende Aufgabe, indem dort f{\"u}r das Strafrecht bedeutsame Ankn{\"u}pfungspunkte hervorgehoben und modifiziert werden. Ein Gesamtbild ergibt sich aus \S 330d StGB und den Delikten aber bei weitem nicht.}, language = {de} }