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Verurteilung zur Herausgabe
(2000)
Der Verfasser befasst sich mit der Entscheidung des BGH vom 1999 (NJ 2000, 318. Er stimmtdem BGH darin zu, dass $ 459 ZGB nur solche Investitionen umfasst, die von einem volkseigenen Betrieb oder einem anderen Rechtsträger sozialistischen Eigentums auf vertraglicher Basis, auf im privaten Eigentum stehenden Grundtück getroffen wurden. Er widerspricht dem BGH jedoch soweit es die Anwendung von $ 95 BGB für die Zeit von 1959 bis 1975 betrifft. Im folgenden bejaht der Autor im Anschluss an den BGH die Einschränkung des $ 283 BGB für den Fall des Herausgabeverlangens aufgrund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Rückständige Rentenanteil
(2000)
Verfasser erörtert das Urteil des BGH vom 2000, VI ZR 300/99, nach dem für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rentenanteile, die den Mehrbedarf des Verletzten betreffen, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der vierjährige Verjährungsfrist des $ 197 BGB gilt. Verfasser merkt an, dass der BGH mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu BG $$ 197 und 208 BGB bestätige und ihr sei im Ergebnis zuzustimmen. Die Anwendung des $ 197 BGB auf Schadensersatzrenten entspreche nicht nur der gängigen Rechtsprechung, sondern finde auch breite Unterstützung in der Literatur.
Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch $$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 2001(JZ 2002, 319). Der Verfasser geht zunächst darauf ein, welche Normen des alten Mietrechts und welche durch das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Normen vorliegend anzuwenden waren. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zu $ 539 BGb a.F. entwickelte Rechtsprechung, nach der bei vorbehaltsloser und ungekürzter Weiterzahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum das Minderungsrecht ausgeschlossen ist, sei auf $ 536b BGB n.F. zu übertragen. Insbesondere wird angeführt, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung von $ 536b BGb nicht vereinbar seien.