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Institut
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahlrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Enttäuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich strukturierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbeschränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglichkeit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Gesellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommunaler Aufgaben zu machen.
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.
§ 13 Allgemeines Umweltrecht
(2022)
§ 16 Baurecht
(2022)
Das bewährte Handbuch befasst sich mit allen praxisrelevanten Aspekten dieses äußerst facettenreichen Rechtsgebiets.Wie alle Münchener Anwaltshandbücher bereitet auch dieses Werk die behandelten Themen und Rechtsmaterien praxis- und mandatsorientiert auf. Die juristischen, wirtschaftlichen, gesellschaftspolitischen und technischen Besonderheiten agrarrechtlicher Mandatsverhältnisse werden anhand konkreter Handlungs- und Gestaltungshinweise ausführlich erläutert. Die systematische Darstellung der sehr breit gestreuten Themen wird durch vielfältige Checklisten, Formulierungsbeispiele, Muster und Praxistipps aufgelockert, so dass ein schnelles Auffinden der konkreten Problemlage und eine rasche, interessengerechte Fall-Lösung gewährleistet sind.Der gesamte Katalog des 14m FAO wird behandelt; auch darüberhinausgehende, praxisrelevante Fragen werden mit eigenen Kapiteln oder Kapitelabschnitten bedacht.
Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden.
Das Konnexitätsprinzip gewährleistet einen Anspruch der Kommunen gegen das Land auf Ausgleich von Mehrbelastungen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie anstelle des Landes staatliche Aufgaben wahrnehmen. Das Land treffen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass es bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehalten ist, eine Ausgleichsbestimmung zu erlassen, obliegt es ihm auch, Art und Weise, vor allem die Höhe des Ausgleichs zu bestimmen. Im Regelfall macht dies eine Prognose der entstehenden Kosten erforderlich: Die Anforderungen, die hiermit verbunden sind, stehen im Mittelpunkt der nachstehenden Darstellung.
Der rechtliche Rahmen für die Straßenbeleuchtung – das Thema erscheint auf den ersten Blick als juristisch banal. Praktisch ist das Interesse von Gemeinden an einem rechtsfehlerfreien Straßenbeleuchtungskonzept jedoch groß. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex der Straßenbeleuchtung hat damit hohe Praxisrelevanz und verdient eine ausführlichere Darlegung.
Der Band enthält die Tagungsmaterialien des deutsch-russichen Symposiums zum Thema "Verfassungsentwicklung in Russland und Deutschland", welches am 25. und 26. September 2013 in Potsdam stattfand. Die Tagung wurde anlässlich des 20. Jahrestages der russischen Verfassung vom Dezember 2013 durchgeführt. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden die Themen: Verfassungsentstehung, Verfassungsänderung, Verfassungsprinzipien, Landesverfassungen, Fortentwicklung der Verfassung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit und Grundrechte, die jeweils aus russischer und deutscher Sicht behandelt werden. Ergänzend befasst sich jeweils ein Betrag mit aktuellen Problemen der Menschenrechtsverwirklichung in Russland und der Ausländerintegration in Deutschland und Russland im Vergleich.
Das Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, in dem die geplante Kreisgebietsreform für verfassungswidrig erklärt wurde, hat Auswirkungen über dieses Bundesland hinaus. Es setzt den weiterhin anstehenden Kreisstrukturreformen auch in anderen Bundesländern bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen. Angesichts der Bedeutung dieses Urteils halten die Herausgeber es für sinnvoll, in der vorliegenden Publikation des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam erste Stellungnahmen der Fachwissenschaften einzuholen. Profunde Kenner verschiedener Fachdisziplinen – aus Rechts-, Politik- und Verwaltungswissenschaft sowie Finanzund Regionalwissenschaft – legen ihre Sicht zu dem Urteil dar. Diese Meinungsäußerungen spiegeln die vielschichtige und zugleich auch kontroverse Debatte zu den Wirkungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung wider.
BBodSchG § 5 Entsiegelung
(2000)