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Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Amtsträger ist Grundrechtsgebrauch. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot jedoch nicht rechtfertigen kann.