Bei der dem Beitrag zugrundeliegenden Entscheidung (BayObLG vom 29.9.1998, 1Z BR 67/98) geht es darum, ob sich die Rechtsnachfolge nach einer deutschen Erblasserin, die 1989 mit letztem Wohnsitz in München verstorben ist, hinsichtlich ihrer gesamthändlerischen Beteiligung an einem Grundstück in Ost-Berlin nach dem BGB oder ZGB richtet.