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EGMR: S.A.S. ./. Frankreich – Burkaverbot

  • Zusammenfassung – nichtamtliche Leitsätze: • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit verstößt nicht gegen Art. 8 oder 9 EMRK. • Das Tragen einer Burka unterfällt als private Lebensführung dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK sowie als Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 9 EMRK. • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. • Der Schutz des Respekts für die Gleichheit von Mann und Frau oder für die Menschenwürde lässt sich nicht als legitimes Ziel für ein Burkaverbot heranziehen. • Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhältnismäßig.

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Metadaten
Author details:Antje von Ungern-Sternberg
URN:urn:nbn:de:kobv:517-opus4-84251
ISSN:1434-2820
Title of parent work (German):MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen
Subtitle (German):Urteil der Großen Kammer vom 1. Juli 2014
Publication type:Article
Language:German
Embargo date:2016/07/01
Publication year:2015
Publishing institution:Universität Potsdam
Release date:2015/11/24
Volume:20
Issue:1
First page:56
Last Page:63
Organizational units:Zentrale und wissenschaftliche Einrichtungen / MenschenRechtsZentrum
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 32 Politikwissenschaft / 320 Politikwissenschaft
Peer review:Referiert
Publishing method:Open Access
Collection(s):Universität Potsdam / Zeitschriften / MenschenRechtsMagazin / MRM 20 (2015) 1 / Urteilsbesprechungen
License (German):License LogoKeine öffentliche Lizenz: Unter Urheberrechtsschutz
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