Die UVP in der Bauleitplanung : Verbesserung der Umweltvorsorge durch die neuen Regelungen?
- Zusammenfassung und Facit Durch die seit August 2001 im Kraft getretene geänderte Gesetzeslage hat sich in puncto materieller Wirkung der UVP auch in der Bauleitplanung nicht viel geändert. Wirklich neu ist lediglich der Umweltbericht, über den eine prozessbegleitend angelegte, besser strukturierte Aufbereitung des relevanten Abwägungsmaterials zu erwarten ist, die aber keine die Entscheidung präjudizierende Wirkung hat. WULFHORST (2001, 252) spricht hier von einer allerdings nicht zu unterschätzenden "verfahrenspsychologischen Wirkung". Handlungsbedarf besteht - zumal vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung der Plan-UVP - gerade in der Bauleitplanung im Hinblick darauf, welche Möglichkeiten der Integration und Abstimmung der verschiedenen Instrumente zur Folgenbewältigung gegeben sind. Diese Betrachtung sollte aber nicht nur eingeschränkt auf eine inhaltliche Zusammenfassung bei gleichzeitiger Erstellung getrennter Dokumente für die verschiedenen Verfahren erfolgen. Vielmehr ist einer inhaltlichen Differenzierung derZusammenfassung und Facit Durch die seit August 2001 im Kraft getretene geänderte Gesetzeslage hat sich in puncto materieller Wirkung der UVP auch in der Bauleitplanung nicht viel geändert. Wirklich neu ist lediglich der Umweltbericht, über den eine prozessbegleitend angelegte, besser strukturierte Aufbereitung des relevanten Abwägungsmaterials zu erwarten ist, die aber keine die Entscheidung präjudizierende Wirkung hat. WULFHORST (2001, 252) spricht hier von einer allerdings nicht zu unterschätzenden "verfahrenspsychologischen Wirkung". Handlungsbedarf besteht - zumal vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung der Plan-UVP - gerade in der Bauleitplanung im Hinblick darauf, welche Möglichkeiten der Integration und Abstimmung der verschiedenen Instrumente zur Folgenbewältigung gegeben sind. Diese Betrachtung sollte aber nicht nur eingeschränkt auf eine inhaltliche Zusammenfassung bei gleichzeitiger Erstellung getrennter Dokumente für die verschiedenen Verfahren erfolgen. Vielmehr ist einer inhaltlichen Differenzierung der verschiedenen Aufgaben die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen wie der formal angelegten Beachtung der verfahrensmäßigen Anforderungen. Mit Spannung bleibt schließlich abzuwarten, wie der EuGH seine interpretierende Rechtsprechung zu den nationalen Umsetzungen der geänderten UVP-Richtlinie und hier insbesondere zur Umsetzung der geforderten Einzelfallprüfung gestalten wird. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der EuGH gerade unter dem Vorsorgeaspekt zu einer recht weitgehenden Auslegung entsprechenden Bestimmungen neigt. Man ist daher sicher nicht schlecht beraten, den Anwendungsbereich der UVP in der Bauleitplanung im Ermessensfall eher weit zu gestalten.…