Gespiegelte Fassung der elektronischen Zeitschrift auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam, Stand: 8. Juni 2010

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Mag. Angelika Birck:

Wie krank muß ein Flüchtling sein, um von der Abschiebung ausgenommen zu werden? 
 Vergleich von Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes in Berlin und jenen von niedergelassenen Fachkollegen

Tabellen


Tabelle 1: Zusammenfassung des Vergleichs

 

Polizeiärztl. Dienst
(24 Atteste für 26 Personen)

Niedergelassene Fachkollegen
(47 Atteste für 26 Personen)

 

% der Personen

% der Atteste

% der Personen

% der Atteste

Traumat. Ereignisse erwähnt?

65% ja

66% ja

96% ja

71% ja

Klinische Diagnose

31% gestellt

69% verneint

33% gestellt

100% gestellt

100% gestellt

Internationale diagnostische Klassifikation (expliziter Verweis auf DSM bzw. ICD, analoge Terminologie, unklare Termini)

 

8 Personen mit Diagnosen:

25% analog

75% unklar

 

34% explizit

55% analog

11% unklar

Behandlungsbedürftigkeit?

19% bejaht

35% verneint

46% k.A., fehlende Diagnose

 

100% bejaht

 

Reisefähigkeit?

96% bejaht

4% verneint

96% bejaht

4% verneint

58% verneint

42% k.A.

55% verneint

45% k.A.

Sprachverständigung

 

100% k.A.

36% mutter-sprachlich

23% Dolmetscher

41% k.A.

 

 

Tabelle 2: Übersicht über Anzahl der Argumentationen

Argumentationslinie

Polizeiärztl. Dienst:
(24 Atteste)

Niedergelassene:
(45 Atteste)

1. Beschwerden sind nicht krankheitswertig.

14 (58% d. Atteste)

0

2. Symptome hängen nicht mit traumatischen Erlebnissen zusammen.

11 (46%)

0

3. Rudimentäre Alltagsbewältigung ist Zeichen hinreichender Gesundheit.

3 (13%)

0

4. Beschwerden können im Herkunftsland adäquat behandelt werden.

5 (21%)

0

5. Isolierte Fragestellung der Flug- und Reisefähigkeit.

6 (25%)

0

6. Traumatische Erlebnisse werden bagatellisiert.

6 (25%)

0

7. Diagnose einer krankheitswertigen Störung mit (kontinuierlichem) Behandlungsbedarf.

1 (4%)

45 (100% d. Atteste; bei 26 Personen)

8. Adäquate Behandlung ist im Herkunftsland nicht möglich.

1 (4%)

14 (31% der Atteste, bei 10 Personen, )

9. Sicherheit als Voraussetzung für Genesung, Symptomeinbrüche bei Belastungen wahrscheinlich.

1 (4%)

25 (56% der Atteste, bei 15 Personen)

10. Rückführung bedeutet erheblichen Nachteil für noch minderjährige Kinder.

0

2 (4% der Atteste, bei 2 Personen)

Quelle: MenschenRechtsMagazin Heft 2 / 2000

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