TY - JOUR A1 - von Ungern-Sternberg, Antje T1 - EGMR: S.A.S. ./. Frankreich – Burkaverbot BT - Urteil der Großen Kammer vom 1. Juli 2014 JF - MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen N2 - Zusammenfassung – nichtamtliche Leitsätze: • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit verstößt nicht gegen Art. 8 oder 9 EMRK. • Das Tragen einer Burka unterfällt als private Lebensführung dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK sowie als Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 9 EMRK. • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. • Der Schutz des Respekts für die Gleichheit von Mann und Frau oder für die Menschenwürde lässt sich nicht als legitimes Ziel für ein Burkaverbot heranziehen. • Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhältnismäßig. Y1 - 2015 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus4-84251 SN - 1434-2820 VL - 20 IS - 1 SP - 56 EP - 63 ER -