TY - THES A1 - Lukosek, Sandra T1 - Vereine als Gefahr BT - Die Reformbedürftigkeit des Vereinsrechts im Umgang mit kriminellen und extremistischen Vereinigungen T2 - Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik N2 - Die von kriminellen oder extremistischen Gruppen ausgehende Gefahr erhöht sich entsprechend ihres Organisationsgrades. Eine Zustandsanalyse des Vereinsrechts zeigt, dass Vereins- und Kennzeichenverbote wirkmächtige präemptive Maßnahmen gegen neue dezentrale oder mehrstufige Vereinigungen bleiben. Bei ihrer Weiterentwicklung lenkt Sandra Lukosek den Blick auf die Auslegung und wechselseitige Zurechnung verbotsrelevanten Verhaltens einzelner Mitglieder zum Verein und der Erstreckung auf gleichrangige Schwestervereine. Anhand des Waffenrechts arbeitet sie umgekehrt die Vereinszugehörigkeit als taugliches Wesensmerkmal der Mitglieder heraus. Sie betrachtet verschiedene Vereinstypen mit zu differenzierenden vereinigungsfreiheitlichen Schutzbereichen. Ein Verbot religiöser islamistisch-extremistischer Vereine unterscheidet sich vom Verbot eines Rocker- oder Reichsbürgervereins. Die Autorin lässt sich auf sicherheitsbehördliche Herausforderungen ein und findet praktikable Reformansätze zur Fortentwicklung des Vereinsrechts. KW - Religion interdisziplinär KW - Vereinigungsfreiheit KW - Besonderes Gefahrenabwehrrecht KW - Vereinsverbot KW - VereinsG KW - Öffentliches Vereinsgesetz KW - Wechselseitige Zurechnung im Verwaltungsrecht KW - Waffenrecht Y1 - 2023 SN - 978-3-16-161409-5 SN - 978-3-16-161410-1 U6 - https://doi.org/10.1628/978-3-16-161410-1 SN - 2568-731X SN - 2569-0922 VL - 12 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - THES A1 - Milger, Angelika T1 - Die Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung der Bundesgesetze T2 - Studien zum öffentlichen Recht ; 31 N2 - Diese Arbeit untersucht die Haftung zwischen Bund und Ländern bei der Ausführung der Bundesgesetze. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes teilen sich Bund und Länder die Aufgabe der Ausführung der Bundesgesetze. Hierbei können sie die jeweils andere förderal Ebene schädigen. Dies kann etwa bei der fehlerhaften Verwaltung von Mitteln oder Steuern passieren. Ein anderes Beispiel ist das Auslösen von Haftungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten. Solche Ansprüche können leicht hohe Beträge erreichen. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz. Hiernach haften Bund und Länder einander für die ordnungsgemäße Verwaltung. Diese Regelung wirft zahlreiche bis heute ungeklärte Rechtsfragen auf, welche die Arbeit näher untersucht. Y1 - 2021 SN - 978-3-8487-8156-0 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - THES A1 - Pötzl, Johannes T1 - Verwaltungsgerichtliche Zwangsvollstreckung gegen den Staat als Hoheitsträger T2 - Europäische Hochschulschriften Recht ; 6727 N2 - In jüngerer Vergangenheit häuften sich Fälle, in denen die Verwaltung Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bewusst nicht umsetzte. Der Autor nimmt diese Entwicklung zum Anlass und befasst sich mit der Frage, welchen Anteil die Vollstreckungsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung an dieser Entwicklung haben. Dabei erfasst er sowohl die staatsrechtliche als auch die grundrechtliche Perspektive. Er überprüft insbesondere, ob die Vorschriften, die die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen den Staat regeln, verfassungsgemäß sind. Nach ausführlicher Diskussion denkbarer Lösungsansätze kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Vollstreckungsvorschriften dringend geboten ist. Y1 - 2023 SN - 978-3-631-89598-6 SN - 978-3-631-89730-0 SN - 978-3-631-89731-7 U6 - https://doi.org/10.3726/b20569 SN - 0531-7312 PB - Lang CY - Berlin ER - TY - THES A1 - König, Isabelle T1 - Gebührenfähigkeit der Konzessionsabgabe im Bereich „Wasser" BT - Kommunalabgabenrecht im Spannungsfeld zwischen Abnehmerschutz und Gemeindefinanzierung T2 - Kommunalrechtliche Studien ; 11 N2 - Für die Sondernutzung des gemeindlichen Verkehrsraumes durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen kann die Gemeinde vom Wasserversorger eine Konzessionsabgabe erheben. Gleichwohl kleine Regie- und Eigenbetriebe den größten Teil der Wasserversorger ausmachen, ein Großteil der Abnehmerbeziehungen über Gebühren ausgestaltet ist, und Konzessionsabgaben einen beachtlichen Faktor in den kommunalen Haushalten darstellen, ist die Frage, ob von einem Eigenbetrieb gezahlte Konzessionsabgaben in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können, umstritten. Mehrere Oberverwaltungsgerichte verneinen dies. Die Verfasserin untersucht die zugrundeliegende Thematik aus zahlreichen rechtlichen Perspektiven und widerspricht der Rechtsprechung. Y1 - 2023 SN - 978-3-7560-0226-9 SN - 978-3-7489-3750-0 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - THES A1 - Matuschka, Philip T1 - Das Nonaffektationsprinzip BT - Der Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung in Bund und Ländern, insbesondere rechtshistorische Entwicklung und Verfassungsrang T2 - Schriften zum öffentlichen Recht : SöR ; 1394 Y1 - 2018 UR - https://www.duncker-humblot.de/buch/das-nonaffektationsprinzip-9783428156054 SN - 978-3-428-15605-4 U6 - https://doi.org/10.3790/978-3-428-55605-2 SN - 0582-0200 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - THES A1 - Kaneza, Elisabeth T1 - Rassische Diskriminierung in Deutschland BT - Verwirklichung eines positiven Rechts für die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen T2 - Schriften des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam N2 - Diese Arbeit zeigt auf, wie historisch und rechtlich eine Ungleichheit zwischen Schwarzen und Weißen in Deutschland gewachsen ist und geht der Frage nach, welche Anforderungen das Verfassungsrecht, die Rechtspraxis und die Politik erfüllen müssen, um sie auszugleichen. Eingangs wird die Entwicklung des Verbots der rassischen Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht dargelegt. Folglich zeichnet die Verfasserin die Diskriminierungsgeschichte von Schwarzen Menschen nach. Zur Überwindung der nach wie vor bestehenden strukturellen Diskriminierung schlägt sie ein positives Recht vor, das sich auf Menschenrechtsstandards und Lösungsansätzen aus Rechtsvergleichen stützt und die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen bewirken soll. N2 - This work shows how historically and legally inequality between blacks and whites has grown in Germany and explores the question of what requirements constitutional law, legal practice and politics must fulfill in order to balance it out. It begins by outlining the development of the prohibition of racial discrimination in international and national law. The author then traces the history of discrimination against Black people. In order to overcome the structural discrimination that still exists, she proposes a positive law based on human rights standards and comparative law approaches to achieve equality for Black people. KW - Deutschland KW - black people KW - Diskriminierung KW - constitutional law KW - Diskriminierungsausgleich KW - evelopment of the prohibition of racial KW - Diskriminierungsgeschichte KW - equality KW - Germany Y1 - 2024 SN - 978-3-7560-1461-3 SN - 978-3-7489-1998-8 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748919988 VL - 49 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - THES A1 - Fritz, Sylvia T1 - Sozialisierung im Gewährleistungsstaat BT - ein Beitrag zu Auslegung und Anwendung von Artikel 15 des Grundgesetzes T2 - Studien zum öffentlichen Recht N2 - Artikel 15 Grundgesetz als sozialistische Utopie? Keineswegs. Die Sozialisierungsnorm gibt dem Gesetzgeber ein Instrument an die Hand, um staatliche Gewährleistungsverantwortung mithilfe gemeinwirtschaftlicher Organisationsformen wahrzunehmen. Sozialisierungsmaßnahmen greifen in das Eigentumsgrundrecht ein. Sie treffen zudem auf grundrechtliche Funktionsgarantien einer marktwirtschaftlichen Ordnung und die unionsrechtliche Systemgarantie zugunsten des freien Wettbewerbs. Die Arbeit untersucht daher die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sozialisierungsgesetzgebung auf Bundes- und Landesebene einschließlich der gerichtlichen Kontrolle. Ferner zeigt die Arbeit auf, wie sich Sozialisierungsgesetze unionsrechtskonform verhalten können. Y1 - 2024 VL - 35 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER -