TY - BOOK A1 - Schäfer, Bernhard T1 - Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht : zugleich ein Beitrag zur exterritorialen Geltung von Menschenrechtsverträgen N2 - Das vorliegende Heft 13 der Reihe Studien zu Grund- und Menschenrechten enthält die überarbeitete Fassung einer Arbeit, die der Autor im Jahr 2005 für das Deutsche Institut für Menschenrechte erstellt hat. Im Vordergrund stand dabei die Frage, inwiefern das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht geklärt ist oder ob es noch weiteren Klärungsbedarf hierzu gibt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis im Einzelnen und viele der damit zusammenhängenden Fragen weiterhin kontrovers diskutiert werden und ein Abschluss dieser Diskussion derzeit nicht absehbar ist. Die Studie fasst die Hauptproblemfelder des Verhältnisses dieser beiden Rechtsgebiete, einschließlich der Frage der exterritorialen Geltung von Menschenrechtsverträgen, in sehr gelungener Weise zusammen und weist auf weitere wichtige Fragen hin. Wir freuen uns, dass es möglich ist, diese wichtige Studie in der Schriftenreihe des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam, an dem der Verfasser derzeit tätig ist, publizieren zu können. N2 - The author analysis the still disputed relationship between international human rights law and humanitarian law. The manifold reasons for the controversial relationship and the associated main problems are dealt with in four sections (2 to 5). They focus on an older leading opinion about the relationship between the law of peace and law of war, the extraterritorial application of human rights treaties, the differing doctrinal views, and the relationship of both areas in a narrow sense, that is, especially the solution of potential conflicts between them. The study primarily gives an account of the present state of discussion on the topic in a concentrated manner but also offers own results and thoughts. In another section (6) other issues, related to but going beyond the main questions, are pointed out. The booklet also contains a summary and concluding remarks (7 and 8) as well as an extensive bibliography and a list of relevant jurisprudence and legal opinions of international organs. T3 - Studien zu Grund- und Menschenrechten - 13 KW - Menschenrecht KW - Völkerrecht KW - Studie Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-29734 SN - 978-3-939469-16-2 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - BOOK A1 - Audretsch, Andreas T1 - Die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission BT - eine exemplarische Studie zum Umgang mit Unrechtssystemen T3 - Potsdamer Studien zu Staat, Recht und Politik N2 - Die Apartheid in Südafrika war ein Unrechtssystem. Zu den Grausamkeiten des Regimes zählten Massaker, Folter, Mord, Freiheitsberaubung, Zwangsumsiedlung, ökonomische Benachteiligung und alltägliche Diskriminierung. Was nach dem Ende eines solchen Unrechtssystems bleibt, ist die Frage nach dem Umgang mit der Vergangenheit. Die drei grundlegenden Möglichkeiten der Vergangenheitsbewältigung sind die rein justiziare Aufarbeitung, eine Generalamnestie oder ein drittes Modell, das zum Ziel hat, die Vorteile der beiden anderen Strategien zu vereinen. In Südafrika versuchte man, auch als Kompromiss aller Beteiligter, diesen dritten Weg mit der Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission, die mittlerweile weltweit zum Sinnbild dieser Form der Vergangenheitsbewältigung geworden ist. Das Ziel der Studie war dabei zu klären: War die Wahrheits- und Versöhnungskommission in Südafrika als Strategie der Vergangenheitsbewältigung erfolgreich? Im Einzelnen widmete sich die TRC in drei Hauptausschüssen (Menschenrechtsausschuss, Amnestieausschuss und Wiedergutmachungsausschuss) den folgenden Zielen: Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen, Klärung des Verbleibs verschwundener Personen, Klärung dessen, was während der Apartheid und der Übergangsphase zerstört wurde um die Verbrechen zu verschleiern, Wiedergutmachung für die Opfer und Amnestierung der Täter bei politisch motivierten Taten. Dieser letzte Punkt war jedoch an die völlige Offenlegung der Tat und ein öffentliches Eingeständnis gebunden. Zum einen zeigt die Analyse die großen Erfolge der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Südafrika. Sie hat mehr und vor allem genauere Informationen über die Apartheid zusammengetragen, als je eine andere Untersuchung es geschafft hat. Mit der starken Beteiligung der Bevölkerung am Prozess der Aufklärung konnte sie einen Prozess in Gang bringen, der zur Entstehung einer neuen Menschenrechtskultur beitrug und auch einen Anstoß zur Versöhnung gab. Durch die intensive Aufarbeitung der Vergangenheit in einem gesamtgesellschaftlichen Prozess schaffte es die TRC auch, eine politische Kultur anzuregen, die unentbehrlich ist, will man nach einem Unrechtssystem eine demokratische Zukunft aufbauen. Das Verständnis oder zumindest eine Ahnung von dem was Menschenrechtsverletzungen bedeuten, wurde in dieser Zeit tief im Bewusstsein der meisten Südafrikaner verankert. Es wurde eine „operative Wahrheit“ geschaffen, die, wenn auch unter Protesten aller Parteien, letztlich anerkannt wurde und somit ein zukünftiges Leugnen der Apartheidsverbrechen unmöglich machte. Aber auch die Befreiungsbewegungen mussten brutale Verbrechen eingestehen. Zum anderen wird ebenso deutlich, dass die gestellten Anforderungen bei weitem zu hoch waren. Obwohl große Bereiche der alltäglichen Apartheid komplett unberücksichtigt blieben. Bei der Wahrheitsfindung wurde deutlich, dass die drei Ausschüsse weit von einer wirklichen Aufklärung der Untaten der Apartheid entfernt blieben. Auch in Bezug auf die Täter erreichte die Kommission nur zum Teil ihre Ziele. Verglichen mit den aufgeklärten Verbrechen, beantragte nur ein Bruchteil der Täter Amnestie. Die Logik, durch den Anreiz der Straffreiheit eine rege Beteiligung der Täter am Aufklärungsprozess zu erreichen, ging nicht auf. Bei der Wiedergutmachung zeigte sich, dass es einer der größten Konstruktionsfehler der TRC war, die Umsetzung der Entschädigungen dem Parlament und der Regierung zu überlassen. Der Wiedergutmachungsausschuss erarbeitete lediglich Vorschläge an den Präsidenten. Die wurden jedoch nie in dieser Form umgesetzt und stellten damit die TRC als Ganze bei Teilen der schwarzen und farbigen Bevölkerung in Frage. Einen direkten Zusammenhang zwischen der TRC und einer Befriedung der Bevölkerung herzustellen, wäre vermessen. Noch immer ist Südafrika ein gespaltenes Land. Ähnliches gilt bei der Legitimierung und Konsolidierung der neuen demokratischen Ordnung. Auch hier ist die Kommission ein Baustein, auf den nicht verzichtet werden konnte. Ihr diesen Erfolg, und es ist ein Erfolg im heutigen Südafrika, alleine zuzuschreiben, wäre eine extreme Überschätzung ihrer Möglichkeiten. Unterm Strich bleibt: Die TRC konnte nicht all ihre Ziele erreichen, aber sie hat sich gerade unter den Voraussetzungen des Übergangsprozesses als eine sinnvolle Form der Vergangenheitsbewältigung erwiesen, die grundlegend wichtige Ergebnisse erarbeiten konnte. Sie kann somit trotz der Berücksichtigung einer Vielzahl von Problemen als Erfolg gewertet werden. N2 - Apartheid in South Africa was a system of injustice. Atrocities committed by the regime were e.g. massacres, torture, murder, deprivation of personal liberty, forced relocation, economical and daily discrimination. After the existence of such an unjust system, the question of how to deal with the past remains. Basically there are three possibilities. Firstly the judicial approach, secondly a general pardon and finally a third model of coping with the past, which has the aim to combine the advantages of the first two strategies. In South Africa all parties involved tried to find such a third model as a compromise. The Truth- and Reconciliation Commission (TRC) was established and has become a symbol of this way of dealing with the past by now. The aim of the survey was to find out, weather the TRC in South Africa was successful as strategy of dealing with the past. In detail the TRC dealt in three main committees (Human Rights Violations Committee, Amnesty Committee, Reparation and Rehabilitation Committee) with the following goals: Clarification of the human rights violations, clarification of the fate of missing people, clarification of what has been destroyed during Apartheid and in the transitional period in order to camouflage the crimes, compensation for the victims and giving amnesty to perpetrators if their crimes have had a political motivation. This last point was tied to an entire disclosure of the crime and a public confession. On the one hand the survey shows the great successes of the TRC in South Africa. The commission brought up more, and - above all - more detailed information about the Apartheid, than any other investigation ever has before. Due to the strong participation of the population in the process of clarification, the TRC was able to stir up a process, which contributed to the emergence of a new culture and to an understanding of human rights and therefore gave an impetus to reconciliation. As a result of the intensive debate about the past in a process that involved the whole society, the TRC achieved to encourage a political culture, which is indispensable for the development of a democratic society after the experience of a system of injustice. Almost every South African gained an understanding, or at least an imagination, of what is meant by human rights violations. An “operational truth” was established, which was widely acknowledged, despite the protest of all parties. A denial of the crimes of Apartheid became impossible. But the liberation movement had to admit brutal crimes as well. On the other hand it becomes clear, that the contrived tasks were far too high, even though many parts of daily Apartheid were ignored completely. The commission did not succeed in clarifying all crimes of Apartheid. Also concerning the perpetrators, the commission did only partly achieve its goals. Compared to the clarified crimes, only a fractional amount of the perpetrators applied for amnesty. The idea, that many perpetrators would participate in the clarification-process with the perspective of being amnestied did not work out. Concerning the reparation, the TRC showed one of its most basic constructional defects. The Reparation and Rehabilitation Committee developed suggestions, which were then never implemented by the president in the way the committee had intended. This made many black and coloured people doubt the work of the commission as a whole. There is no direct relation between the TRC and a pacification of the population. South Africa still is a divided country. The same has to be said about the legitimation and consolidation of the new democratic order. The commission made a contribution that could not be set aside. But to refer this succes, and it is a succes in today’s South Africa, only to the TRC, would be a total overestimation of its possibilities. What remains is: The TRC could not achieve all its goals. Nevertheless, it proved to be a sensible form of dealing with the past. Above all, under the preconditions of a transitional process, it came to important results. Despite many problems, the commission can be judged as a success. T3 - Potsdamer Studien zu Staat, Recht und Politik - 1 KW - Südafrika KW - Vergangenheitsbewältigung KW - Wahrheits- und Versöhnungs Kommission KW - Apartheid KW - South Africa KW - TRC KW - Truth- and Reconciliation Commission KW - Apartheid Y1 - 2008 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-19574 SN - 1867-2663 SN - 1869-2443 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - BOOK A1 - Roth, Klaus A1 - Ladwig, Bernd T1 - Recht auf Widerstand? : Ideengeschichtliche und philosophische Perspektiven N2 - Grund- und Menschenrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie haben sich im Alltag, aber auch in Extremsituationen zu bewähren. Letzteres ist beim Widerstandsrecht der Fall. Für unser heutiges demokratisches und rechtsstaatliches Selbstverständnis sind die folgenden Fragen grundlegend: Was überhaupt ist Widerstand und unter welchen Umständen kann er moralisch gerechtfertigt werden? Wodurch unterscheidet sich politischer Widerstand von bloßem Ungehorsam oder Protest? Woher nimmt er seine Legitimation? Und auf welche historischen Vorbilder darf er sich berufen? Die in diesem Band versammelten Beiträge von Klaus Roth und Bernd Ladwig – beide Autoren sind in der Politischen Philosophie und Ideengeschichte beheimatet – gehen eben diesen grundlegenden Fragen auf dem Wege einer primär ideengeschichtlichen Rückbesinnung auf das Widerstandsthema einerseits (Roth) und einer überwiegend systematisch-philosophischen Begriffsklärung andererseits (Ladwig) nach. T3 - Studien zu Grund- und Menschenrechten - 12 KW - Widerstandsrecht KW - Geschichte KW - politische Philosophie KW - Demokratie KW - Staatsrecht Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-15547 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - BOOK A1 - Lohmann, Georg A1 - Gosepath, Stefan A1 - Pollmann, Arnd A1 - Mahler, Claudia A1 - Weiß, Norman T1 - Die Menschenrechte : unteilbar und gleichgewichtig? N2 - Vorwort: Im vorliegenden Heft der Studien zu Grund- und Menschenrechten wird der Vortrag dokumentiert, den Prof. Dr. Georg Lohmann von der Ottovon- Guericke-Universität Magdeburg am 12. Mai 2004 im Rahmen der neu eingerichteten Reihe „Philosophie der Grund- und Menschenrechte“ an der Universität Potsdam gehalten hat. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, die Frage zu erörtern, ob die unterschiedlichen Menschenrechte tatsächlich gleichgestellt sind oder doch eine Hierarchisierung von Menschenrechten stattfindet. Diese Diskussion soll in diesem Heft durch den Abdruck von drei Kommentaren zum Vortrag nachvollzogen werden. Inhalt: Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig? (Georg Lohmann) Kommentare Sinn der Menschenrechte (Stefan Gosepath) Die Menschenrechte: teilbar und ungleichgewichtig! (Arnd Pollmann) Zur Unteilbarkeit der Menschenrechte – Anmerkungen aus juristischer, insbesondere völkerrechtlicher Sicht (Claudia Mahler/Norman Weiß) T3 - Studien zu Grund- und Menschenrechten - 11 Y1 - 2005 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-15536 ER - TY - BOOK ED - Weiß, Norman T1 - Menschenrechtsbindung bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte : Expertengespräch N2 - Aus dem Vorwort: Vor wenigen Wochen ist im Heft 13 der „Studien zu Grund- und Menschenrechten“ eine Arbeit von Herrn Schäfer mit dem Titel „Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht“ erschienen. Wir haben inzwischen nicht nur zahlreiche faktische Situationen, in denen dieses Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht relevant ist, sondern es gibt zunehmende Äußerungen rechtlicher Instanzen (Internationaler Gerichtshof, Jugoslawien-Tribunal, Menschenrechtsausschüsse), die sich diesem Problem gewidmet haben, von Stimmen aus der Wissenschaft ganz zu schweigen. Herr Schäfer wird versuchen, eine Zwischenbilanz zu ziehen. In vielen Fällen, nämlich stets bei Auslandseinsätzen von Streitkräften, hängt die Frage, wie das Verhalten von Menschenrechten zu Regeln des humanitären Völkerrechts zu beurteilen ist, auch davon ab, ob die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates ihn auch dann begleiten, wenn er außerhalb seines Territoriums agiert. Herr Dr. Weingärtner wird sich dieser zentralen Frage stellen, die nicht erst, aber vor allem auch nach der Banković- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2001 vielfach erörtert wird. Die Bundesrepublik Deutschland selbst wurde etwa vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen bei der Diskussion ihres letzten periodischen Berichts mit dieser Frage direkt konfrontiert. An die Einsätze in Afghanistan, Kongo und nun auch vor der libanesischen Küste ist zu erinnern. Gern nehme ich diesen Zusammenhang zum Anlaß, auch auf die Arbeit von Dirk Lorenz „Der territoriale Anwendungsbereich der Grund- und Menschenrechte“ hinzuweisen, die im Jahr 2005 als Band 25 in der vom MRZ herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist. Frau PD Dr. Schmahl behandelt ein Thema, das im engen Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen steht. Können Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen von Normen des humanitären Völkerrechts zu individuellen Schadenersatzansprüchen führen? Stichworte wie Zwangsarbeiter, Distomo und vor allem – da die Nachkriegszeit betreffend – Varvarin verweisen auf die gerade auch Deutschland angehende Brisanz dieser Problematik. KW - Menschenrecht KW - Deutschland / Bundeswehr KW - Menschenrecht KW - Bundeswehr KW - Auslandseinsatz KW - Völkerrecht KW - Menschenrechtsverletzungen Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-10471 ER -