TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2023-S-1779-N-1 SN - 0341-1915 VL - 76 IS - 25 SP - 1779 EP - 1785 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit JF - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts N2 - Brexit has become a reality. When the UK left the EU on 31 January 2020 at midnight, it entered the transition period stipulated in the UK-EU Withdrawal Agreement. During this period EU law in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters applied to and in the United Kingdom. The transition period ended on 31 December 2020. The following article primarily describes the legal situation in the judicial cooperation in civil and commercial matters from 1 January 2021. It is based on the presumption that during the negotiations for the time after the transition period no permanent arrangements concerning UK-EU relations have been established in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters. N2 - Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an. Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner). Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRAX-2021-01-0002-1-A-01 SN - 0720-6585 VL - 41 IS - 1 SP - 2 EP - 15 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Recht am Eheschließungsort als generelles Eheschließungsstatut? JF - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht N2 - Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für familienrechtliche Rechtsakte in der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 III AEUV) stellt sich die Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Familienrecht als große Herausforderung dar. Zwar befasst sich die Europäische Kommission derzeit mit grenzüberschreitenden Fragen der Abstammung. Auf absehbare Zeit ist aber kaum mit Gesetzgebungsvorschlägen aus Brüssel zur Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts für Eheschließungen zu rechnen. Der Blick richtet sich daher insoweit auf das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist der kürzlich vorgelegte, gleichermaßen überraschende wie interessante Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen, Eheschließungen ohne Rücksicht auf das Geschlecht (im Sinne einer Gesamtverweisung und vorbehaltlich einer ordre public-Prüfung) dem Recht am Eheschließungsort zu unterstellen. KW - Eheschließung KW - Statut Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-FamRZ-2022-04-002-245 SN - 0044-2410 VL - 69 IS - 4 SP - 245 EP - 255 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt. KW - Arrestbefehl KW - Ausländischer Titel Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2021-N-47816470 SN - 0340-7926 VL - 67 IS - 12 SP - 777 EP - 784 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Vollziehung ausländischer Arreste in Deutschland BT - Neues zur Vollziehungsfrist in § 929 Abs. 2 ZPO JF - Wertpapier-Mitteilungen Teil 4, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht N2 - Die Vollziehung eines inländischen Arrestbefehls ist nur innerhalb einer Monatsfrist ab seiner Verkündung bzw. ab Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller möglich ( 929 Abs. 2 ZPO). Anhand eines Altfalls hat der EuGH entschieden, dass diese Vollziehungsfrist auch bei der Vollziehung ausländischer "Arrestbefehle" nach deren Vollstreckbarerklärung im Inland angewendet werden darf. Durch seine Entscheidung hat der EuGH Überlegungen zum Umgang mit ausländischen Arrestbefehlen angestoßen, die im Inland nach der derzeit geltenden Fassung der EuGVVO zu vollziehen sind. Dies macht insofern einen Unterschied, als die Neufassung der EuGVVO im Gegensatz zur Vorfassung kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr vorsieht. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten riefen den Gesetzgeber auf den Plan, der hierzu vor kurzem eine neue Regelung verabschiedet hat. Der folgende Beitrag stellt nicht nur die Entwicklung dieser neuen Vorschrift und deren Inhalt dar, sondern zeigt Y1 - 2021 UR - https://www.wiso-net.de/document/WM__aac8dadb169c17f678c2d243f4f8b7be66e05196 SN - 0342-6971 SN - 0342-698X VL - 74 IS - 43 SP - 2075 EP - 2079 PB - Frankfurt am Main CY - Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neuigkeiten zum internationalen Zivilverfahrensrecht BT - Zustellung, Beweisaufnahme und pre-trial discovery of documents JF - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht N2 - Aufgrund der Neufassungen der EuZVO und der EuBVO bedurfte es neuer deutscher Durchführungsvorschriften zu diesen beiden Verordnungen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Chance genutzt und in diesem Zusammenhang weitere Vorschriften zum internationalen Zivilverfahrensrecht verabschiedet. Überraschenderweise hat er sich dabei auch eines Themas angenommen, das schon in Vergessenheit geraten war. Dabei handelt es sich um Ersuchen auf Vorlage von Dokumenten („pre-trial discovery of documents“) im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens. Der folgende Beitrag stellt die neuen deutschen Vorschriften vor. N2 - Due to the service of documents regulation (recast) and the taking of evidence regulation (recast), new German implementing rules for these two regulations were required. The German legislator has seized this opportunity and adopted further provisions on international civil procedure law in this context. Surprisingly he also took on a topic that had already been forgotten. These are requests for pre-trial discovery of documents under the Hague Convention on the Taking of Evidence. The following article introduces the new German rules. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-EUZW-B-2022-S-733-N-1 SN - 0937-7204 VL - 33 IS - 16 SP - 733 EP - 737 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO JF - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht N2 - Die EuGVVO wird zwar zu Recht viel gelobt. Einfach zu handhaben ist sie aber nicht. Denn die Verordnung enthält ein „Knäuel“ von Regelungen zur internationalen bzw. zur örtlichen Zuständigkeit. Der folgende Beitrag will dieses „Knäuel“ entflechten und dem Rechtsanwender darüber hinaus Hilfestellungen bei der Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verweisungsnormen in dieser Verordnung geben. N2 - The Brussels Ibis Regulation is rightly highly praised. But it is not easy to handle. The Regulation contains a "knot" of rules on international or local jurisdiction. The following article seeks to disentangle this "knot" and, in addition, to assist the legal user in the application of the jurisdictional reference standards in this Regulation. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-EUZW-B-2021-S-572-N-1 SN - 0937-7204 VL - 32 IS - 13 SP - 572 EP - 579 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Rechtsprechung zu Auslandsehen nach dem Kinderehenbekämpfungsgesetz JF - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht : mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, öffentlichem Recht N2 - Ein Schwerpunkt des Kinderehenbekämpfungsgesetzes liegt in der Beurteilung von Ehen, die im Ausland mit Minderjährigen geschlossen worden sind. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hierzu sind im Regelfall einzeln kommentiert worden. Ein Gesamtüberblick fehlt. Der folgende Beitrag will diese Lücke schließen. KW - Eheschließung KW - Kinderehen Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-FAMRZ-2021-16-1266-1-A-02 SN - 0044-2410 VL - 68 IS - 16 SP - 1266 EP - 1270 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2022-S-1861-N-1 SN - 0341-1915 VL - 75 IS - 26 SP - 1861 EP - 1867 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Grundzüge der EuGVVO BT - unter besonderer Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung : Teil 3 JF - Juristische Ausbildung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2021-2865 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 2 SP - 140 EP - 147 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossenschaft mit EU-Auslandsbezug BT - (zu OLG Hamm, 2.4.2020 – 32 SA 73/19 , unten S. 469, Nr. 27) JF - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts N2 - The article discusses a court ruling of the Higher Regional Court of Hamm on jurisdiction concerning the “Diesel emission scandal”. The plaintiff had his domicile in Bielefeld (Germany). He bought a car in Cologne (Germany) where the seller had his domicile. Later on, the plaintiff brought an action for damages and for a declaratory judgment against the seller, the importer of the car (domicile: Darmstadt, Germany) and the producer of the car (domicile: in the Czech Republic) before the District Court of Bielefeld. The plaintiff argued that the producer of the car had used illegal software to manipulate the results of the emissions tests. He based his claim on tort. Against the first defendant he also claimed his warranty rights. In order to sue all three defendants in one trial the plaintiff requested the District Court of Bielefeld to ask the Higher Regional Court of Hamm to determine jurisdiction. In its decision the Court in Hamm took into account Article 8 No. 1 of the Brussels Ibis Regulation and § 36 I No. 3, II of the German Code of Civil Procedure. KW - EuGVVO KW - Zuständigkeit Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRAX-2021-05-0445-1-A-07 SN - 0720-6585 VL - 41 IS - 5 SP - 445 EP - 450 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Internationale und örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Virusinfektionen JF - COVID-19 und alle Rechtsfragen zur Corona-Krise N2 - Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet. Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind. Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-COVUR-B-2020-S-566-N-1 SN - 2700-3051 VL - 1 IS - 11 SP - 566 EP - 573 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Anwendbares Recht für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Virusinfektionen JF - COVID-19 und alle Rechtsfragen zur Corona-Krise N2 - In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-COVUR-B-2020-S-738-N-1 SN - 2700-3051 VL - 1 IS - 14 SP - 738 EP - 742 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 1864) informiert dieser Beitrag die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Kurz thematisiert wird außerdem das Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit. Darüber hinaus wird ein Blick in die Pläne zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geworfen und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH auf diesem Rechtsgebiet vorgestellt. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2021-S-1926-N-1 SN - 0341-1915 VL - 74 IS - 27 SP - 1926 EP - 1932 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Vollstreckungsabwehrantrag vor deutschen Gerichten gegen Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten der EU-Unterhaltsverordnung? BT - Neues vom EuGH JF - Neue Zeitschrift für Familienrecht KW - ausländischer Unterhaltstitel KW - ausländisches Urteil Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZFAM-B-2020-S-741-N-1 SN - 2198-2333 VL - 7 IS - 17 SP - 741 EP - 746 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neues Internationales Privatrecht zur Adoption JF - Das Standesamt N2 - Nach einer kurzen Darstellung des bislang geltenden Internationalen Privatrechts und der Hauptkritik hieran werden im Beitrag die Entstehungsgeschichte und der Inhalt der neuen internationalprivat- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Adoption dargestellt. KW - Adoption KW - Reform Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2020-N-21807369 SN - 0341-3977 VL - 73 SP - 129 EP - 135 PB - Verl. für Standesamtswesen CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Ehescheidung nach italienischem Recht BT - was tun mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes? JF - Neue Zeitschrift für Familienrecht Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZFAM-B-2020-S-937-N-1 SN - 2198-2333 VL - 7 IS - 21 SP - 937 EP - 943 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Grundzüge der EuGVVO BT - unter besonderer Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung : Teil 2 JF - Juristische Ausbildung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2021-2864 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 1 SP - 1 EP - 9 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Grundzüge der EuGVVO BT - unter besonderer Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung : Teil 1 JF - Juristische Ausbildung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2021-2863 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 43 IS - 12 SP - 1409 EP - 1417 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle deutsche Rechtsprechung zur EuErbVO JF - Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge N2 - Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG). Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZEV-B-2020-S-204-N-1 SN - 0945-4969 VL - 27 IS - 4 SP - 204 EP - 209 PB - C.H. Beck CY - München ER -