TY - JOUR A1 - Hähnchen, Susanne T1 - Gerhard Otte als Lehrer und die Lehre des Erbrechts BT - zugleich ein Beitrag zur Reduzierung von Stofffülle JF - Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis Y1 - 2020 SN - 1862-4790 VL - 15 IS - 5 SP - 313 EP - 315 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Hähnchen, Susanne A1 - Schrader, Paul Tobias A1 - Weiler, Frank A1 - Wischmeyer, Thomas T1 - Legal Tech BT - der Mensch als Auslaufmodell? JF - Juristische Schulung N2 - Der Beitrag befasst sich mit dem Einsatz von Legal Tech zur Verbesserung der menschlichen Rechtsanwendung. Die Verfasser weisen zunächst darauf hin, dass die Anwendung des Rechts Aufgabe des Menschen sei, woran sich auch künftig wenig ändern werde. Es wird erörtert, dass anlässlich der fortschreitenden Digitalisierung die Befürchtung bestehen würde, dass menschliche Juristen durch Legal Tech ersetzt werden könnten. Im Folgenden wird hinterfragt, welche Effizienzgewinne Legal Tech bewirken könne und welche Gefahren hiermit in Verbindung stehen würden. Weiter nennen die Autoren Stärken der Menschen gegenüber aktuellen technischen Möglichkeiten. So könnten repetitive und standardisierte juristische Arbeit durch Digitalisierung sicherer sowie effizienter werden. Abschließend beschäftigt sich der Beitrag mit Möglichkeiten der Verwaltungsautomatisierung. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Legal Tech erhebliche Effizienzgewinne erreichen könne, wobei es hierzu programmierte rechtliche Regelungen sowie vergleichbare Sachverhalte bedürfe. Y1 - 2020 SN - 0022-6939 SN - 1437-644X VL - 60 IS - 7 SP - 625 EP - 635 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Hähnchen, Susanne A1 - Kuprian, Kristof T1 - Verbot von Erfolgshonorarvereinbarungen - Tradition ohne Rechtfertigung BT - Abrechnen nach Erfolg: das kann im Interesse von Anwaltschaft, Mandant und Rechtspflege liegen JF - Anwaltsblatt N2 - Das grundsätzliche Verbot des Erfolgshonorars gilt nicht für Inkassounternehmen. Anwältinnen und Anwälte dürfen dagegen nur in Ausnahmefällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. In der Lexfox- bzw. Wenigermiete.de-Entscheidung des BGH hat dieser Widerspruch keine Rolle gespielt (BGH, AnwBl Online 2020, 63). Die Begründung für eine Diff erenzierung vermisst man allerdings. Das könnte schlicht daran liegen, dass es keine (verfassungsrechtlich ausreichende) gibt. So wird der Beitrag der Autorin und des Autors zum Plädoyer, über eine Neuordnung des Erfolgshonorars nachzudenken. Y1 - 2020 UR - www.anwaltsblatt.de/ao/2020-423 SN - 0171-7227 SN - 2700-4627 SP - 423 EP - 428 PB - Deutscher Anwaltverein CY - Berlin ER -