TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Räuberischer Menschenraub JF - Juristische Schulung N2 - Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2022-S-609-N-1 SN - 0022-6939 VL - 62 IS - 7 SP - 609 EP - 614 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbarkeit vermögensloser Schwarzfahrer JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein gültiges Ticket dabei hat. Selbstverständlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erwägung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitbürger handelt, deren Einkommens- und Vermögenssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der – das sei hier des Themas wegen unterstellt – unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbeförderung zu einem anderen Ergebnis führt als bei einem „Schwarzfahrer“, der über genügend Finanzmittel verfügt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm beförderten Fahrgast zu gewalttätigen Auseinandersetzungen über die – vom Fahrgast verweigerte − Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des Täters, der keinerlei pfändbares Vermögen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (§§ 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch präjudiziell für § 263 StGB und für § 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2022-S-54-N-1 SN - 0934-1307 IS - 2 SP - 54 EP - 58 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Geschwindigkeitsüberschreitung bei privater Rettungsfahrt BT - Bemerkungen anlässlich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8.3.2021 - 2 RBs 13/21 (NStZ 2021, 616) JF - Deutsches Autorecht N2 - Die Übertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr – z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik – dienen, ist ein alltäglicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gemäß § STVO § 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (§ OWIG § 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2022-S-115-N-1 SN - 0012-1231 VL - 92 IS - 2 SP - 115 EP - 117 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbares Heldentum? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf. N2 - Heroism is not a criminal offense. Nevertheless, behavior that one would ethically evaluate as „heroic“ can be punishable by law. Leonidas and his comrades-in-arms were heroes, even though they deliberately killed many Persians. Punishable, however, such heroism is not, provided it is justified or at least excused. An act that is not justified or excused would probably not be called „heroic“ either. This distinction is deserved above all by people who, without regard for their own safety, risk a great deal, put themselves in danger or even „perish“ in it, because they want to save someone who is in danger. That an additional risk of such an action could be the justification of one’s own punishability may be surprising. However, there is a risk of being punished if criminal law is misapplied. In the abstract, this risk always exists. Those who apply criminal law are not infallible, nor are those who enact criminal law. But the risk can be reduced. Where the legislature has not created any norms or has created norms that need to be filled in, criminal law doctrine should counteract wrong criminal decisions by giving the courts clear instructions for action. Ideally, the correct concrete individual case decision should already be apparent in the criminal law rules in the abstract. The hero-to-be should already be able to recognize on the basis of the law and its explanations in the scientific literature where his courageous self-sacrifice de lege lata threatens to turn into punishable actionism. This cannot be guaranteed to him at present. This is because there is still a considerable need for norm-setting and norm clarification with regard to the topics that are the subject of this paper. Y1 - 2022 UR - https://kripoz.de/2022/07/28/strafbares-heldentum/ SN - 2509-6826 VL - 7 IS - 4 SP - 238 EP - 247 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Examensklausur »Roboter und Igel« JF - Juristische Ausbildung N2 - Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist. KW - Notwehr KW - Nothilfe KW - subjektives Rechtfertigungselement Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3129 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 9 SP - 1102 EP - 1108 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln JF - Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht N2 - Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser“ bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, über den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Rücktritts vom Versuch (§ STGB § 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten räuberischen Erpressung werden hingegen fast gänzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erfüllung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung“ (§§ STGB § 253, STGB § 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begründung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann sämtliche Qualifikationsstufen, also §§ STGB § 255, STGB § 250 und STGB § 251 StGB. Der BGH und die Literatur – so hat es den Anschein − erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des Täters aus §§ STGB § 253, STGB § 255, STGB § 250, STGB § 251, STGB § 22 StGB sprechen könnte und wie sich die Bedenken – teilweise − überwinden lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZWIST-B-2022-S-181-N-1 SN - 2193-5777 VL - 11 IS - 5 SP - 181 EP - 185 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Drohendes Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) JF - Juristische Rundschau N2 - § 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenwärtig von einer Klärung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas ändern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, überzeugt. Damit ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen. Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2022-2138 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 IS - 7 SP - 338 EP - 345 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 192a StGB JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitslücken, die die Vorschrift schließen soll, tatsächlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst lückenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafwürdigkeit fragwürdig ist. Andererseits öffnen sich Räume der Straflosigkeit für Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten Fällen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben können. N2 - The legislature has not created complete satisfaction with the introduction of the new § 192a StGB in the community of criminal lawyers. It is doubted whether the criminal liability gaps that the provision is intended to close actually existed. On the other hand, it is objected that the new facts themselves are incomplete. The fact is that the linguistic appearance of the standard is not satisfactory. The half-baked legal text raises numerous questions that can hardly be answered with the means of interpretation. Deeds are made punishable if their criminality is questionable. On the other hand, areas of impunity open up for acts which, in relation to the cases covered by the legal text, can only be spared from criminal liability if the principle of equal treatment (Art. 3 Para. 1 GG) is disregarded. Y1 - 2022 UR - https://kripoz.de/2022/11/29/die-strafbarkeitsvoraussetzungen-des-%C2%A7-192a-stgb/ SN - 2509-6826 VL - 7 IS - 6 SP - 398 EP - 403 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der neugefasste Bedrohungstatbestand (§ 241 StGB) JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift § 241 StGB ein neues Gesicht. Darüber informiert dieser Beitrag. Y1 - 2022 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1602.pdf SN - 1865-6331 VL - 16 IS - 15 SP - 182 EP - 184 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2022 SN - 0017-1956 VL - 169 IS - 11 SP - 618 EP - 635 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Aussagedelikte und Dolmetscher JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - „Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen. Y1 - 2022 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2022_1_1465.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 SP - 35 EP - 40 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Bemerkungen zur "präventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden. Y1 - 2022 UR - https://www.zfistw.de/dat/artikel/2022_4_1493.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 IS - 4 SP - 323 EP - 328 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativität JF - Juristische Ausbildung N2 - »Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung gehören. Die »Tatsachenalternativität« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung für die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Phänomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Prüfung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachlässigt werden. Da der Aspekt der Alternativität beiden Gegenständen ihre spezifische Prägung verleiht, bestehen Ähnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugefügt, weil die Komplexität der dolus-alternativus-Fälle dadurch erhöht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht berücksichtigt. KW - Vorsatz KW - dolus alternativus KW - dolus cumulativus KW - aberratio ictus KW - Gesetzeskonkurrenz KW - Anstiftung KW - Rücktritt KW - in dubio pro reo KW - Wahlfeststellung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3231 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 45 IS - 1 SP - 57 EP - 63 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - "Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2020-S-32-N-1 SN - 0720-6356 VL - 52 IS - 1 SP - 32 EP - 36 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Rücktritt vom fehlgeschlagenen Mordversuch JF - Deutsch-georgische Strafrechtszeitschrift Y1 - 2022 UR - https://www.dgstz.de/storage/documents/nPWyBDH2Jd9Kmzu0quNWWXOP3mU1thd740A7EGo9.pdf SN - 2566-5758 VL - 6 IS - 2 SP - 29 EP - 38 PB - Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Angriffsprovokation und Nothilfe JF - Juristische Schulung N2 - "Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können. Y1 - 2022 SN - 0022-6939 VL - 62 IS - 1 SP - 18 EP - 23 PB - C.H. Beck CY - München ER -