TY - GEN A1 - Vorpahl, Daniel T1 - Jonah T2 - Encyclopedia of Jewish-Christian Relations Online N2 - In the Masoretic canon of the Tanakh the book of Jonah appears as the fifth part of Tre Assar, or Twelve Minor Prophets, between Obadiah and Micah. In the Septuagint, on the other hand, Jonah appears as the sixth book in the series, and is followed immediately by Nahum. As both Jonah and Nahum speak out against the city of Nineveh, their chronology became an issue early in their discourses of reception (Liv. Pro. 11:1; Josephus, Ant. 9:239–242; Tg.Nah 1:1). Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/ejcro.17349041 PB - De Gruyter CY - Berlin/Boston ER - TY - GEN A1 - Meythaler, Antonia A1 - Baumann, Annika A1 - Krasnova, Hanna A1 - Hinz, Oliver A1 - Spiekermann, Sarah T1 - Technology for humanity T2 - Business & information systems engineering Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1007/s12599-023-00831-w SN - 2363-7005 SN - 1867-0202 VL - 65 IS - 5 SP - 487 EP - 496 PB - Springer Fachmedien CY - Wiesbaden ER - TY - GEN A1 - Krasnova, Hanna T1 - Interview with Christoph Neuberger on “How digital technologies are shaping our society and what we can do about it” T2 - Business & information systems engineering Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1007/s12599-023-00832-9 SN - 2363-7005 SN - 1867-0202 VL - 65 IS - 5 SP - 609 EP - 611 PB - Springer Fachmedien CY - Wiesbaden ER - TY - GEN A1 - Koethke, Kira T1 - Forschungsfreiheit im Strafprozess T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional KW - Beschlagnahme KW - Deutschland KW - Forschungsfreiheit KW - Strafverfahren KW - Wissenschaftsfreiheit KW - Zeugnisverweigerungsrecht Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.59704/1e5535e98d06a19b SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - El Mahmoud, Khaled T1 - ‘Steadfast and unreserved’ BT - is Germany in breach of its obligation to ensure respect for international humanitarian law? T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.59704/b01ead5567535025 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Köhne, Lea T1 - (State) immunity for Palestine? T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/state-immunity-for-palestine/ U6 - https://doi.org/10.59704/c6b1bf054163ad38 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Remé, Johann T1 - Parteienfinanzierung BT - mehr Geld nur begründet Y1 - 2023 UR - https://examensgerecht.de/parteienfinanzierung-mehr-geld-nur-begruendet/ PB - examio GmbH CY - Siegen ER - TY - GEN A1 - Remé, Johann T1 - E-Bikes und Scientology Y1 - 2023 UR - https://examensgerecht.de/e-bikes-und-scientology/ PB - examio GmbH CY - Siegen ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Zu treu geblieben T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Lean, Kanban, Scrum oder OKR: Managementmethoden gibt es viele. Alle haben ihre eigenen Regeln, die zu beachten sind, damit sie ihren Nutzen entfalten können. Doch bevor es nur noch stur ums Prinzip geht, sollte man auch einmal Pragmatismus in der Anwendung walten lassen, mahnt unsere Kolumnistin. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__422f1c444a2a87fa636f6b78c8a19ed2dafea8e8 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 6 SP - 33 EP - 33 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Woran es hängt T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Ein weit verbreitetes Missverständnis in vielen Organisationen: Die Ursache für Führungsversagen wird bei den Mitarbeitenden gesucht. Die Organisationsstrukturen bleiben hingegen außerhalb der kritischen Wahrnehmung. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__0571978cf13757ddbf724cd636e5105d337b7a43 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 2 SP - 47 EP - 47 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Regeln erwünscht! T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Wo genügend intrinsische Motivation vorhanden ist, schränken Regeln das Engagement von Mitarbeitenden ein? Stimmt nicht, sagt Judith Muster und führt ein Beispiel an, in dem Regellosigkeit zu fatalen Folgen für Organisation und Mitarbeitende geführt hat. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__f3efd8c745d8b84077fab07d5c014bd5a2c8eb2c SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 4 SP - 39 EP - 39 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Genauer hinsehen T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Wenn Konflikte in Teams entstehen, sucht die Organisationsleitung oft reflexartig nach zwischenmenschlichen Problemen. Dabei liegt die Ursache oft in der höheren Entscheidungsebene. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__12e8c1db3e553a95c0360d1a0f109b485abb5a49 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 3 SP - 41 EP - 41 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Der Weg in die Matrix T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Die Matrix-Organisation verspricht den Abschied von den Silos. Aber die Silos aufzubrechen, kann kompliziert werden - vor allem, wenn absehbare Konflikte naiv übergangen und dann noch auf die Personenebene geschoben werden. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__75dbe8301946624a6634e51fb44da32a0b9bce6a SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 5 SP - 47 EP - 47 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform BT - staatliche Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Grundgesetzes und des EU-Beihilferechts N2 - 1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind. 3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig. 7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt. Y1 - 2023 UR - https://die-katholischen-krankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2023/11/2023_11_30_Rechtsgutachten-Funktionsgerechte-Krankenhausfinanzierung.pdf PB - [Verlag nicht ermittelbar] CY - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] ER - TY - GEN A1 - Banditt, Christopher A1 - Jenke, Nadine A1 - Lange, Sophie T1 - Die DDR im Plural BT - Einleitung T2 - DDR im Plural Y1 - 2023 SN - 978-3-86331-665-5 SP - 13 EP - 17 PB - Zentralen für politische Bildung und Metropol Verlag CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Krause, Werner T1 - Rechts nur noch die Wand? T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.17176/20230207-233109-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Krause, Werner T1 - Die Macht der Sonntagsfrage T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional N2 - Für das Jahr 2024 sind entscheidende Wahlen geplant – unter ihnen die US-Präsidentschaftswahl und die Wahlen zum Europäischen Parlament. In Deutschland werden in Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Landtage gewählt. Wahlumfragen, insbesondere die Sonntagsfrage, sind zu einem integralen Bestandteil von Wahlkämpfen geworden; gleichzeitig steht auch deren Zuverlässigkeit im Zentrum medialer Aufmerksamkeit. Eine Debatte über die Kommunikation und Darstellung von Meinungsumfragen ist in Deutschland dringend notwendig. Eine bindende Selbstverpflichtung der Umfrageinstitute und Medienhäuser wäre eine vielversprechende Lösung. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.17176/20231222-111226-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Matsunaga, Miku A1 - Krause, Werner T1 - Right-wing violence and the persistence of far-right popularity T2 - The LOOP : ECPR's Political Science Blog N2 - Miku Matsunaga and Werner Krause reveal how voters who support radical-right parties are sticking by them, despite the current upsurge in right-wing violence. Their findings raise crucial concerns about the broader ramifications of growing far-right movements across the globe KW - AfD KW - Alternative für Deutschland KW - far-right extremism KW - far-right groups KW - far-right parties KW - far-right populism KW - populist radical right KW - right-wing politics Y1 - 2023 UR - https://theloop.ecpr.eu/right-wing-violence-and-the-persistence-of-far-right-popularity/ PB - European Consortium for Political Research CY - Colchester ER - TY - GEN A1 - Klettke, Cornelia T1 - Demonizzazione dell'umano: nebulosa dantesca e imagerie populaire in L'ultimo capodanno dell'umanità di Niccolò Ammaniti T2 - Letteratura e arte per Marcello Ciccuto Y1 - 2023 PB - ETS CY - Pisa ER - TY - GEN A1 - Dieter, Heribert T1 - Die doppelte Krise der chinesischen Planwirtschaft. T2 - Wirtschaftswoche Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/WW__111fcfd7498fefef63e2b0e696e76d28fa567f5a SN - 0042-8582 IS - 5 SP - 41 EP - 41 PB - Düsseldorf CY - Handelsblatt GmbH ER -