TY - JOUR A1 - Sowa, Luna-Josephine T1 - Die Justizpressekonferenz in Karlsruhe BT - die Pressearbeit des Bundesverfassungsgerichts unter medienverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - Aufsatz JF - studere : Rechtszeitschrift der Universität Potsdam N2 - Der Aufsatz basiert auf einer im Wintersemester 2022/23 vorgelegten Probeseminararbeit im SPB "Medien- und Wirtschaftsrecht" (16 P.) bei Prof. Dr. Marcus Schladebach und stellt eine gekürzte Fassung dieser Arbeit dar. Y1 - 2024 SN - 1867-6170 VL - 2 IS - 25 SP - 56 EP - 66 PB - studere e.V. CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Krah, Matthias T1 - Eine Diskussion über die sog. Viktimodogmatik BT - Aufsatz JF - studere : Rechtszeitschrift der Universität Potsdam N2 - Der Aufsatz basiert auf einer im Wintersemester 2023/24 vorgelegten Hausarbeit im SPB Wirtschafts-, Steuer- und Umweltstrafrecht (15 Punkte). Die Ausführungen wurden für die Zwecke wesentlich verkürzt. Y1 - 2024 SN - 1867-6170 VL - 2 IS - 25 SP - 45 EP - 54 PB - studere e.V. CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme beim Raub BT - Aufsatz JF - studere : Rechtszeitschrift der Universität Potsdam N2 - In Berlin und Brandenburg gehört § 249 StGB gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 b jj BbgJAO zu dem Prüfungsstoff, hinsichtlich dessen über „Grundzüge“ hinausgehendes vertieftes Wissen verlangt wird, § 3 Abs. 2 S. 1 BbgJAO. Y1 - 2024 SN - 1867-6170 VL - 2 IS - 25 SP - 38 EP - 44 PB - studere e.V. CY - Potsdam ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Vormbaum, Moritz T1 - Verfolgbarkeit von Mordgehilfen 75 Jahre nach der Tat T2 - Spätverfolgung von NS-Unrecht N2 - Die Zulässigkeit der Durchführung von Strafverfahren wegen Mord-Taten, die vor Ende des Zweiten Weltkriegs und somit vor einem Dreivierteljahrhundert begangen wurden, hängt von der Einschlägigkeit des § 78 Abs. 2 StGB ab. Der Autor hält die Anwendung dieser Norm für einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Er wendet sich zudem gegen die Einbeziehung der Beihilfe zum Mord in den Tatbestand des § 78 Abs. 2 StGB. Der Justiz wirft er vor, dass in den Verfahren und Urteilen der räumliche Geltungsbereich des deutschen Strafrechts nicht thematisiert wird. Schließlich macht er auf Widersprüche zu Prinzipien des Jugendstrafrechts aufmerksam. Dem Gesetzgeber empfiehlt er die Abschaffung des § 78 Abs. 2 StGB. KW - Verjährung KW - Rückwirkungsverbot KW - intertemporales Strafrecht KW - internationales Strafrecht KW - Mord KW - Beihilfe KW - Jugendstrafrecht Y1 - 2023 SN - 978-3-662-66477-3 SN - 978-3-662-66478-0 U6 - https://doi.org/10.1007/978-3-662-66478-0_17 SP - 249 EP - 262 PB - Springer CY - Berlin, Heidelberg ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Bertheau, Camilla ED - Beulke, Werner ED - Jahn, Matthias ED - Müller-Jacobsen, Anke ED - Schmitt-Leonardy, Charlotte T1 - Der Versuch der Mittäterin im Lichte des Urteils gegen Beate Zschäpe T2 - Strafrecht und Strafverteidigung in Geschichte, Praxis und Politik : Festschrift für Alexander Ignor zum 70. Geburtstag Y1 - 2023 SN - 978-3-8114-5449-1 SP - 313 EP - 328 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Hilgendorf, Eric ED - Hochmayr, Gudrun ED - Małolepszy, Maciej ED - Długosz-Jóźwiak, Joanna T1 - Lebensmittelerpresser und dolus alternativus T2 - Liberalität und Verantwortung : Festschrift für Jan C. Joerden zum 70. Geburtstag Y1 - 2023 SN - 978-3-428-18423-1 SN - 978-3-428-58423-9 U6 - https://doi.org/10.3790/978-3-428-58423-9 SP - 433 EP - 447 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden. N2 - The decision of the Federal Constitutional Court on § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure is eagerly awaited. The constitutional complaint of the defendant, who was finally acquitted of the charge of murder decades ago and who is now threatened with conviction for the same crime on the basis of § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure, has prompted a constitutional review of the provision. Prior to this, arguments for and against the provision had already been exchanged in numerous texts by legal scholars. Naturally, the focus is on Article 103 (3) of the Basic Law. Those who reject § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure base this primarily on a violation of the ne bis in idem principle. Quite a few advocates of the extended possibility of reopening refer – guided by emotion – to „material justice“ as well as to „results that would be absolutely intolerable“. This is unsatisfactory for people who find it neither unjust nor intolerable that a suspect is considered „innocent“ for the rest of his life after a final acquittal, even if new evidence could turn the acquitted person into a person sentenced to life imprisonment. There are strong legal reasons why it is right to adhere to the final acquittal. There are certainly also considerable reasons for breaking with the discontinuance of criminal proceedings in the cases covered by § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure. However, in my opinion, they are not weighty enough. In the present text, the constitutional dimension is to be left aside. A new provision that amends existing criminal procedural law must also be tested against existing criminal procedural law in order to be accepted. § 362 no. 5 of the Code of Criminal Procedure fails this test and should therefore be repealed. Y1 - 2023 UR - https://kripoz.de/2023/09/20/warum-%C2%A7-362-nr-5-stpo-aufgehoben-werden-sollte/ SN - 2509-6826 VL - 8 IS - 5 SP - 371 EP - 378 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Entkriminalisierung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort JF - Deutsches Autorecht N2 - Der Ruf nach gesetzgeberischen Reparaturmaßnahmen am unbestrittenermaßen missglückten § STGB § 142 StGB ist ein kriminalpolitischer Dauerbrenner. Neu sind recht konkrete Vorschläge aus dem Bundesministerium der Justiz zu einer Reduktion des objektiven Tatbestandes, durch die ein beträchtlicher Anteil der Anwendungsfälle künftig in das Ordnungswidrigkeitenrecht verlagert werden soll. Unfälle, die „reine Sachschäden“ verursachen, sollen eine nur noch bußgeldbewehrte Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht auslösen. Die im Vorstadium eines Gesetzesentwurfs publizierten ministeriellen Ideen haben ein geteiltes Echo – Zustimmung und Ablehnung – ausgelöst. Der Beitrag befasst sich nicht mit der umstrittenen kriminalpolitischen Vernünftigkeit der Pläne, zeigt aber einige strafrechtsdogmatische Aspekte auf, die bei der Neufassung des Gesetzeswortlauts zu beachten sein werden. Y1 - 2024 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2024-S-15-N-1 SN - 0012-1231 VL - 94 IS - 1 SP - 15 EP - 19 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Fortschritte im Notwehrrecht? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Der untenstehende Text ist eine recht spontane Reaktion auf Bemerkungen, die jüngst von den Kollegen Armin Engländer und Christian Rückert zu einem Kodifizierungsvorschlag für die Regelungsthemen Notwehr, Notwehrexzess und subjektives Rechtfertigungselement in der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“ präsentiert wurden. Den Entwurfstext hat eine – kleine – Gruppe von Strafrechtslehrern erarbeitet. Er wurde letztes Jahr mittels eines Aufsatzes von Elisa Hoven und Wolfgang Mitsch – ebenfalls im „Goltdammer’s Archiv“ − vorgestellt und erläutert. Engländer und Rückert äußern stellenweise Zustimmung, üben aber auch zu vielen Punkten des Entwurfs und seiner Begründung Kritik. Da der hiesige Verfasser sowohl an der Entwicklung des Entwurfstextes als auch an dem genannten GA-Aufsatz als Ko-Autor beteiligt war, möchte er − im Folgenden: ich − zu einigen der Kritiken Stellung nehmen. N2 - The following text is a spontaneous reaction to the comments of colleagues Armin Engländer and Christian Rückert regarding the proposed changes of the provisions for self-defense, self-defense excess and the subjective element of a justification that were published in the journal “Goltdammer’s Archiv für Strafrecht”. The proposal was created by a small group of criminal law professors. It was also the basis of a published article by Elisa Hoven and myself in the aforementioned journal. Engländer and Rückert in part approve of the proposed changes, whilst also criticizing various other points of the text itself or the reasoning behind it. Since the present author was not just a part of the group of criminal law professors that created the original proposal but is also co-author of the earlier GA-article, he – hereinafter: I – wants to comment on some critical notions that were brought forth. Y1 - 2024 UR - https://kripoz.de/2024/05/31/fortschritte-im-notwehrrecht/ SN - 2509-6826 VL - 9 IS - 3 SP - 148 EP - 156 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbare Verabredung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Illegales Wettrasen auf öffentlichen Straßen beschäftigt Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, wenn dieses Ereignis stattgefunden und oftmals auch schwere Schäden verursacht hat. Jeder hat noch das Verfahren um das tödliche Geschehen auf der Berliner Tauentzienstrasse im Gedächtnis und vor Augen. Naturgemäß geht einer solchen Aktion stets eine – wenn auch nur kurze und evtl. nonverbale (z. B. Kopfnicken, Handzeichen) – Verständigung der Teilnehmer voraus. Praktisch mag die Frage keine Bedeutung haben, theoretisch interessant ist sie aber schon: Ist bereits diese Kommunikation in der Anbahnungsphase möglicherweise strafbares Verhalten? Praktisch würde sich die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf beschränken, wenn aus irgendeinem Grund das Rennen dann doch nicht stattgefunden hat. Daher sollen hier – weil das nach meiner Beobachtung noch nirgends geschehen ist – zu diesem Thema ein paar klärende Ausführungen gemacht werden. Y1 - 2024 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2024-S-373-N-1 SN - 0934-1307 VL - 36 IS - 8 SP - 373 EP - 377 PB - C.H. Beck CY - München ER -