TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Die „Vorprüfung“ beim Versuch in der Fallbearbeitung JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise. Y1 - 2023 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2023_4_1770.pdf SN - 1865-6331 IS - 4 SP - 729 EP - 736 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Räuberischer Menschenraub JF - Juristische Schulung N2 - Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2022-S-609-N-1 SN - 0022-6939 VL - 62 IS - 7 SP - 609 EP - 614 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbarkeit vermögensloser Schwarzfahrer JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein gültiges Ticket dabei hat. Selbstverständlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erwägung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitbürger handelt, deren Einkommens- und Vermögenssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der – das sei hier des Themas wegen unterstellt – unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbeförderung zu einem anderen Ergebnis führt als bei einem „Schwarzfahrer“, der über genügend Finanzmittel verfügt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm beförderten Fahrgast zu gewalttätigen Auseinandersetzungen über die – vom Fahrgast verweigerte − Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des Täters, der keinerlei pfändbares Vermögen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (§§ 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch präjudiziell für § 263 StGB und für § 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2022-S-54-N-1 SN - 0934-1307 IS - 2 SP - 54 EP - 58 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Geschwindigkeitsüberschreitung bei privater Rettungsfahrt BT - Bemerkungen anlässlich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8.3.2021 - 2 RBs 13/21 (NStZ 2021, 616) JF - Deutsches Autorecht N2 - Die Übertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr – z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik – dienen, ist ein alltäglicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gemäß § STVO § 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (§ OWIG § 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2022-S-115-N-1 SN - 0012-1231 VL - 92 IS - 2 SP - 115 EP - 117 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Raub mit Luftpumpe JF - Juristische Rundschau Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2023-2082 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 VL - 2023 IS - 12 SP - 633 EP - 636 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbares Heldentum? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf. N2 - Heroism is not a criminal offense. Nevertheless, behavior that one would ethically evaluate as „heroic“ can be punishable by law. Leonidas and his comrades-in-arms were heroes, even though they deliberately killed many Persians. Punishable, however, such heroism is not, provided it is justified or at least excused. An act that is not justified or excused would probably not be called „heroic“ either. This distinction is deserved above all by people who, without regard for their own safety, risk a great deal, put themselves in danger or even „perish“ in it, because they want to save someone who is in danger. That an additional risk of such an action could be the justification of one’s own punishability may be surprising. However, there is a risk of being punished if criminal law is misapplied. In the abstract, this risk always exists. Those who apply criminal law are not infallible, nor are those who enact criminal law. But the risk can be reduced. Where the legislature has not created any norms or has created norms that need to be filled in, criminal law doctrine should counteract wrong criminal decisions by giving the courts clear instructions for action. Ideally, the correct concrete individual case decision should already be apparent in the criminal law rules in the abstract. The hero-to-be should already be able to recognize on the basis of the law and its explanations in the scientific literature where his courageous self-sacrifice de lege lata threatens to turn into punishable actionism. This cannot be guaranteed to him at present. This is because there is still a considerable need for norm-setting and norm clarification with regard to the topics that are the subject of this paper. Y1 - 2022 UR - https://kripoz.de/2022/07/28/strafbares-heldentum/ SN - 2509-6826 VL - 7 IS - 4 SP - 238 EP - 247 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Examensklausur »Roboter und Igel« JF - Juristische Ausbildung N2 - Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist. KW - Notwehr KW - Nothilfe KW - subjektives Rechtfertigungselement Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3129 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 9 SP - 1102 EP - 1108 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln JF - Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht N2 - Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser“ bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, über den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Rücktritts vom Versuch (§ STGB § 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten räuberischen Erpressung werden hingegen fast gänzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erfüllung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung“ (§§ STGB § 253, STGB § 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begründung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann sämtliche Qualifikationsstufen, also §§ STGB § 255, STGB § 250 und STGB § 251 StGB. Der BGH und die Literatur – so hat es den Anschein − erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des Täters aus §§ STGB § 253, STGB § 255, STGB § 250, STGB § 251, STGB § 22 StGB sprechen könnte und wie sich die Bedenken – teilweise − überwinden lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZWIST-B-2022-S-181-N-1 SN - 2193-5777 VL - 11 IS - 5 SP - 181 EP - 185 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Drohendes Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) JF - Juristische Rundschau N2 - § 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenwärtig von einer Klärung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas ändern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, überzeugt. Damit ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen. Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2022-2138 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 IS - 7 SP - 338 EP - 345 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Referendarexamensklausur – Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Vermögensdelikte JF - Juristische Schulung N2 - Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls für die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische“ Probleme der Vermögensdelikte zu bewältigen. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2023-S-57-N-1 SN - 0022-6939 VL - 63 IS - 1 SP - 57 EP - 63 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2023-S-18-N-1 SN - 0720-6356 VL - 55 IS - 1 SP - 18 EP - 22 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 192a StGB JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitslücken, die die Vorschrift schließen soll, tatsächlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst lückenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafwürdigkeit fragwürdig ist. Andererseits öffnen sich Räume der Straflosigkeit für Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten Fällen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben können. N2 - The legislature has not created complete satisfaction with the introduction of the new § 192a StGB in the community of criminal lawyers. It is doubted whether the criminal liability gaps that the provision is intended to close actually existed. On the other hand, it is objected that the new facts themselves are incomplete. The fact is that the linguistic appearance of the standard is not satisfactory. The half-baked legal text raises numerous questions that can hardly be answered with the means of interpretation. Deeds are made punishable if their criminality is questionable. On the other hand, areas of impunity open up for acts which, in relation to the cases covered by the legal text, can only be spared from criminal liability if the principle of equal treatment (Art. 3 Para. 1 GG) is disregarded. Y1 - 2022 UR - https://kripoz.de/2022/11/29/die-strafbarkeitsvoraussetzungen-des-%C2%A7-192a-stgb/ SN - 2509-6826 VL - 7 IS - 6 SP - 398 EP - 403 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der neugefasste Bedrohungstatbestand (§ 241 StGB) JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift § 241 StGB ein neues Gesicht. Darüber informiert dieser Beitrag. Y1 - 2022 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1602.pdf SN - 1865-6331 VL - 16 IS - 15 SP - 182 EP - 184 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2022 SN - 0017-1956 VL - 169 IS - 11 SP - 618 EP - 635 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Fortgeschrittenen- und Examensklausur: ein mitleidiger Einbrecher JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Der erste Teil der Aufgabe (Ausgangsfall) hat den Schwierigkeitsgrad einer anspruchsvollen Klausur in der Fortgeschrittenen-Übung im Strafrecht. Ihre erfolgreiche Bewältigung setzt neben soliden Rechtskenntnissen im thematischen Bereich des Rücktritts vom Versuch vor allem genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsangaben und präzise Subsumtion voraus. Mit der Abwandlung hat die Aufgabe Umfang und Schwierigkeitsgrad einer mittelschweren Klausur in der ersten Juristischen Prüfung. Y1 - 2020 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2020_6_1458.pdf SN - 1865-6331 IS - 6 SP - 634 EP - 639 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Referendarexamensklausur – Strafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Notwehr, Versuch – Die Autofallen JF - Juristische Schulung N2 - Im Mittelpunkt des Falls stehen Probleme des Straftatbestands „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2020-S-149-N-1 SN - 0022-6939 VL - 60 IS - 2 SP - 149 EP - 154 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Aussagedelikte und Dolmetscher JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - „Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen. Y1 - 2022 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2022_1_1465.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 SP - 35 EP - 40 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Rezension zu: Ruppert, Felix: Die Sozialadäquanz im Strafrecht. – Berlin: Duncker & Humblot, 2020. - 330 S. - (Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge; Bd. 291.) . - ISBN 978–3-428–15844–7 JF - JuristenZeitung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1628/jz-2022-0195 SN - 0022-6882 SN - 1868-7067 VL - 77 IS - 12 SP - 615 EP - 616 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Rezension zu: Heiß, Rebecca: Der strafrechtliche Bildnisschutz – Die Ausgestaltung des § 201a StGB nach der Reformierung durch das 49. StÄG. - Berlin : Duncker & Humblot, 2019. - ISBN: 978-3-428-15662-7 JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2020 SN - 0017-1956 VL - 167 IS - 2 SP - 106 EP - 109 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Rezension zu: Thompson, Viviana E.: "Modelle" der Selbstanzeige im Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrecht und ihre strafrechtlichen Vorbilder. - Berlin : Duncker & Humblot, 2018. - 266 S. - ISBN: 978-3-428-15482-1 JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2020 SN - 0017-1956 VL - 197 IS - 1 SP - 44 EP - 47 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77b Antragsfrist T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77b SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1657 EP - 1671 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77c Wechselseitig begangene Taten T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77c SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1672 EP - 1673 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77 Antragsberechtigte T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77 SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1641 EP - 1651 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Bornemann, Roland ED - Erdemir, Murad ED - Braml, Birgit T1 - § 23 Strafbestimmung T2 - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BorErdKoJSchSV-G-JMStV-P-23 SN - 978-3-8487-6502-7 SP - 494 EP - 516 PB - Nomos CY - Baden-Baden ET - 2 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77a SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1652 EP - 1656 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4., neu bearbeitet ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Kudlich, Hans ED - Hilgendorf, Eric ED - Valerius, Brian T1 - § 69 Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen T2 - Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=samson-SHJRHBDSR3T0000 SN - 978-3-8114-9003-1 VL - 3 SP - 1261 EP - 1288 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Kudlich, Hans ED - Hilgendorf, Eric ED - Valerius, Brian T1 - § 70 Verjährung T2 - Handbuch des Strafrechts : Strafrecht Allgemeiner Teil II Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=samson-SHJRHBDSR3T0000 SN - 978-3-8114-9003-1 VL - 3 SP - 1289 EP - 1320 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77e Ermächtigung und Strafverlangen T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77e SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1685 EP - 1686 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - § 77d Zurücknahme des Antrags T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-P-77d SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1674 EP - 1684 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Bornemann, Roland ED - Erdemir, Murad ED - Braml, Birgit T1 - § 24 Ordnungswidrigkeiten T2 - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BorErdKoJSchSV-G-JMStV-P-24 SN - 978-3-8487-6502-7 SP - 517 EP - 543 PB - Nomos CY - Baden-Baden ET - 2 ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Kudlich, Hans ED - Hilgendorf, Eric ED - Valerius, Brian T1 - § 62 Medienstrafrecht T2 - Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=samson-SHJRHBDSR6T0000 SN - 978-3-8114-8806-9 VL - 6 SP - 935 EP - 1005 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Versuchte Beteiligung an der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 StGB) JF - Juristische Rundschau Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2020-0098 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 VL - 2021 IS - 3 SP - 93 EP - 99 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Bemerkungen zur "präventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden. Y1 - 2022 UR - https://www.zfistw.de/dat/artikel/2022_4_1493.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 IS - 4 SP - 323 EP - 328 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Leipold, Klaus ED - Tsambikakis, Michael ED - Zöller, Mark A. T1 - Straftaten gegen das Leben (§§ 211-222) T2 - AnwaltKommentar StGB Y1 - 2020 UR - https://www.juris.de/perma?d=clarice-SHJR-K-stgb-T0000 SN - 978-3-8114-0648-3 SN - 978-3-8114-4125-5 SP - 1501 EP - 1589 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg ET - 3., neu bearbeitet ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Jeßberger, Florian ED - Burghardt, Boris ED - Vormbaum, Moritz T1 - Unterlassene Hilfeleistung als Antragsdelikt T2 - Strafrecht und Systemunrecht Y1 - 2022 SN - 978-3-16-158862-4 SN - 978-3-16-161046-2 SP - 825 EP - 838 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativität JF - Juristische Ausbildung N2 - »Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung gehören. Die »Tatsachenalternativität« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung für die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Phänomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Prüfung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachlässigt werden. Da der Aspekt der Alternativität beiden Gegenständen ihre spezifische Prägung verleiht, bestehen Ähnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugefügt, weil die Komplexität der dolus-alternativus-Fälle dadurch erhöht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht berücksichtigt. KW - Vorsatz KW - dolus alternativus KW - dolus cumulativus KW - aberratio ictus KW - Gesetzeskonkurrenz KW - Anstiftung KW - Rücktritt KW - in dubio pro reo KW - Wahlfeststellung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3231 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 45 IS - 1 SP - 57 EP - 63 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Hilgendorf, Eric ED - Lerman, Marcelo David ED - Córdoba, Fernando Jorge T1 - Rücktritt vom untauglichen Deliktsunternehmen T2 - Brücken bauen Y1 - 2020 SN - 978-3-428-18027-1 SN - 978-3-428-58027-9 SP - 829 EP - 844 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Bublitz, Jan Christoph ED - Bung, Jochen ED - Grünewald, Anette ED - Magnus, Dorothea ED - Putzke, Holm ED - Scheinfeld, Jörg T1 - Die Weigerung ein menschlicher Schutzschild zu sein T2 - Recht - Philosophie - Literatur : Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag Y1 - 2020 SN - 978-3-428-55566-6 SN - 978-3-428-15566-8 VL - 2 SP - 827 EP - 844 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - "Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2020-S-32-N-1 SN - 0720-6356 VL - 52 IS - 1 SP - 32 EP - 36 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Beck, Susanne ED - Kusche, Carsten ED - Valerius, Brian T1 - Roboter und Notwehr T2 - Digitalisierung, Automatisierung, KI und Recht : Festgabe zum 10-jährigen Bestehen der Forschungsstelle RobotRecht Y1 - 2020 SN - 978-3-8487-7705-1 SN - 978-3-7489-2098-4 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748920984-365 SP - 365 EP - 386 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Gerechtfertigtes Einzelrasen JF - Juristische Schulung N2 - Der Gesetzgeber hat den Prüfungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einführung des § 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die – zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen – schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser“ gerichtete Tatbestandsvariante § 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Prüfungsaufgaben und Prüfer in mündlichen Prüfungsgesprächen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten müssen also damit rechnen, zu § 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrbüchern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend berücksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erfüllung des „Einzelrasertatbestands“ § 315 d I Nr. 3 unter Begleitumständen in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Fallsituationen und führt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2020-S-924-N-1 SN - 0022-6939 VL - 60 IS - 10 SP - 924 EP - 928 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Das "Donaulied" BT - strafwürdige Verharmlosung sexueller Übergriffe oder sozialadäquate Traditionspflege? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden. N2 - In the Lower Bavarian metropolis of Passau as well as in some other cities in the region, there is currently a fierce debate among the population about a song that is regularly performed and sung at folk festivals and similar events. It is the „Donaulied“, which the initiators of a petition – students of the University of Passau – want to have banned because of sexist lyrics, while their opponents declare it to be inviolable as an expression of Bavarian folklore. „Away with the Donaulied“ and „Hands off the Donaulied“ you/one could label the opposing positions propagandistical pointedly. The trump card of criminal law is apparently not played out yet in this dispute by the opponents of the song in support of their demands. This may be due to the fact that this card does not sting (yet), because criminal law shows its much-vaunted fragmentary character with regard to this subject, that means there is a gap in punishability. In view of the eagerness with which politics has used criminal law in recent years in various ways to combat sexual assaults – e.g., most recently „Upskirting“ – this would be a surprise finding. But an analysis of the existing criminal law will confirm, that there is still a niche here that is free of criminal law. The offensiveness of the Donaulied, which is now perceived publicly, could be the impuls for a legislative initiative. If this is really necessary, should be thoroughly considered. Y1 - 2020 UR - https://kripoz.de/2020/09/21/das-donaulied-strafwuerdige-verharmlosung-sexueller-uebergriffe-oder-sozialadaequate-traditionspflege/ SN - 2509-6826 VL - 5 IS - 5 SP - 277 EP - 280 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Nahestehende Personen im Allgemeinen Teil des Strafrechts JF - Juristische Ausbildung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2020-2707 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 43 IS - 2 SP - 136 EP - 144 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht im Zivilrecht BT - betrügerische Probefahrt JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen“ enthält, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit § STGB § 242 StGB zu tun haben könnte. Das interessiert dann natürlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber hauptsächlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des § BGB § 935 BGB § 935 Absatz I BGB, die durch das erwähnte Wort mit dem Strafrecht verknüpft ist. Überraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begründungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch ergänzungsbedürftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche Würdigung nachgeholt werden. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2021-S-447-N-1 SN - 0934-1307 VL - 34 IS - 9 SP - 447 EP - 451 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - Vorbemerkung zu § 77 T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-VOR-1-P-77 SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1630 EP - 1640 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Summa cum laude JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik Y1 - 2020 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2020_12_1400.pdf SN - 1863-6470 VL - 15 IS - 12 SP - 522 EP - 523 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Wirklicher Täter, falscher Name, richtiger Betroffener? BT - Bemerkungen anlässlich der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 19.11.2020, DAR 2021, 646 JF - Deutsches Autorecht N2 - Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage. KW - Identitätstäuschung Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2021-S-614-N-1 SN - 0012-1231 VL - 91 IS - 11 SP - 614 EP - 617 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafvereitelung und Ersatzfreiheitsstrafe JF - Neue Zeitschrift für Strafrecht Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NSTZ-B-2020-S-249-N-1 SN - 0720-1753 VL - 40 IS - 5 SP - 249 EP - 253 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Mord mit gemeingefährlichen Mitteln und "Mehrfachtötung" JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Gleich mehrere Entscheidungen des BGH beschäftigten sich in letzter Zeit mit einer Abgrenzungsfrage innerhalb des Mordtatbestandes, die bald Gegenstand von Examensaufgaben sein könnte: Es geht um den Unterschied des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“ zur sog. schlichten Mehrfachtötung. Letztere ist – sofern kein anderes Mordmerkmal erfüllt ist – nach hM „nur“ Totschlag gem. § STGB § 212 StGB. Sämtliche entscheidungsgegenständlichen Taten wurden mittels Brandstiftung oder Brandlegung begangen. Angesichts der Überschrift des 28. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB liegt in derartigen Fällen die Annahme einer (versuchten) Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel also sehr nahe. Daher überrascht es, dass sich der BGH veranlasst sah, die Erfüllung dieses Mordmerkmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei die Abgrenzung zur „schlichten Mehrfachtötung“ zu thematisieren. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2021-S-726-N-1 SN - 0720-6356 VL - 53 IS - 9 SP - 726 EP - 731 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Folter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde. N2 - The film „Feinde“ („Enemies“), based on the literary work of the author Ferdinand von Schirach, was broadcasted on ARD’s evening program on January 3, 2021. The film brought the topic of „rescue torture“ (the use of torture in the ticking tomb bomb scenario) back into the field of vision of interested citizens and scholars, which has faded somewhat in recent years. Colleagues Katharina Beckemper, Elisa Hoven and Thomas Weigend organized a very instructive discussion session on this topic at the University of Leipzig on January 5, 2021. More than 600 people participated online as listeners and discussants. Many legal and non-legal aspects were discussed, which had already been hotly debated almost two decades ago following the kidnapping and murder of the banker’s son Jakob von Metzler. Y1 - 2021 UR - https://kripoz.de/2021/09/28/folter-im-besonderen-teil-des-strafgesetzbuches/ SN - 2509-6826 VL - 6 IS - 5 SP - 272 EP - 278 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER -