TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - "Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2020-S-32-N-1 SN - 0720-6356 VL - 52 IS - 1 SP - 32 EP - 36 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Abtreibung oder Tötung eines Zwillings bei Kaiserschnitt BT - Anmerkung zu BGH HRRS 2021 Nr. 33 JF - HRRS : Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht Y1 - 2021 UR - https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/21-07/index.php?sz=6 SN - 1865-6277 VL - 22 IS - 7 SP - 297 EP - 300 PB - G. Strate CY - Hamburg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Angriffsprovokation und Nothilfe JF - Juristische Schulung N2 - "Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können. Y1 - 2022 SN - 0022-6939 VL - 62 IS - 1 SP - 18 EP - 23 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 11.5.1999 - 4 StR 380/98 Y1 - 1999 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 12.11.1991 - 5 StR 477/91, NStZ 1992, 129 Y1 - 1992 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 20.4.1995 - 4 StR 27/95 Y1 - 1995 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 29.10.1992 - 4 StR 358/92 Y1 - 1993 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 30.9.1991 - 1 StR 339/91, NJW 1992, 581 Y1 - 1992 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 9.2.2000 - 5 StR 451/99 Y1 - 2000 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.8.1991 - 5 Ss 232/91, MDR 1992, 286 Y1 - 1992 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Aussagedelikte und Dolmetscher JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - „Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen. Y1 - 2022 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2022_1_1465.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 SP - 35 EP - 40 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Bemerkungen zur "präventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden. Y1 - 2022 UR - https://www.zfistw.de/dat/artikel/2022_4_1493.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 IS - 4 SP - 323 EP - 328 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Das "Donaulied" BT - strafwürdige Verharmlosung sexueller Übergriffe oder sozialadäquate Traditionspflege? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden. N2 - In the Lower Bavarian metropolis of Passau as well as in some other cities in the region, there is currently a fierce debate among the population about a song that is regularly performed and sung at folk festivals and similar events. It is the „Donaulied“, which the initiators of a petition – students of the University of Passau – want to have banned because of sexist lyrics, while their opponents declare it to be inviolable as an expression of Bavarian folklore. „Away with the Donaulied“ and „Hands off the Donaulied“ you/one could label the opposing positions propagandistical pointedly. The trump card of criminal law is apparently not played out yet in this dispute by the opponents of the song in support of their demands. This may be due to the fact that this card does not sting (yet), because criminal law shows its much-vaunted fragmentary character with regard to this subject, that means there is a gap in punishability. In view of the eagerness with which politics has used criminal law in recent years in various ways to combat sexual assaults – e.g., most recently „Upskirting“ – this would be a surprise finding. But an analysis of the existing criminal law will confirm, that there is still a niche here that is free of criminal law. The offensiveness of the Donaulied, which is now perceived publicly, could be the impuls for a legislative initiative. If this is really necessary, should be thoroughly considered. Y1 - 2020 UR - https://kripoz.de/2020/09/21/das-donaulied-strafwuerdige-verharmlosung-sexueller-uebergriffe-oder-sozialadaequate-traditionspflege/ SN - 2509-6826 VL - 5 IS - 5 SP - 277 EP - 280 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Das Jugendstrafrecht der DDR und der Bundesrepublik Deutschland Y1 - 1995 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der fehlgeschlagene Versuch der qualifizierten Straftat JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht Y1 - 2022 SN - 0017-1956 VL - 169 IS - 11 SP - 618 EP - 635 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der Geltungsbereich des StGB und "DDR-Alttaten" Y1 - 1992 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der neue § 316 a StGB BT - Der neue Paragraph 316 a StGB Y1 - 1999 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der neugefasste Bedrohungstatbestand (§ 241 StGB) JF - Zeitschrift für das juristische Studium N2 - Am 3.4.2021 trat das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ in Kraft. Dieses Gesetz bringt in seinem Art. 1 viele Erweiterungen des Strafgesetzbuches und gibt der Vorschrift § 241 StGB ein neues Gesicht. Darüber informiert dieser Beitrag. Y1 - 2022 UR - https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1602.pdf SN - 1865-6331 VL - 16 IS - 15 SP - 182 EP - 184 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der Rücktritt des angestifteten oder unterstützten Täters Y1 - 1992 SN - 3-7694-0462-9 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Der Weg des Straftäters in den Strafvollzug Y1 - 1994 ER -