TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Zuständigkeit nach der EuGVVO für abgetretene Forderungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen BT - eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH JF - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags. KW - EuGVVO KW - Folgen Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2023-N-19806710 SN - 0340-7926 VL - 69 IS - 5 SP - 245 EP - 254 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER -