TY - JOUR A1 - Lemke, Tristan T1 - Keine Reform für die Zukunft JF - Verfassungsblog N2 - Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden. KW - Abgabe KW - Umlage Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.17176/20210130-222740-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Bilgen, Isa T1 - Freiheit und Nachhaltigkeit im Verfassungswandel JF - Verfassungsblog N2 - Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben. Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/freiheit-und-nachhaltigkeit-im-verfassungswandel/ U6 - https://doi.org/10.17176/20230617-231023-0 SN - 2366-7044 PB - Verfassungsblog.de CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Grohmann, Nils-Hendrik T1 - Rückholungsansprüche von IS-Rückkehrern im Lichte nationaler und internationaler Rechtsprechungsentwicklungen JF - Die Öffentliche Verwaltung N2 - Für deutsche Kinder, die sich im Gebiet des sog. Islamischen Staats aufhalten, kann sich aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Rückholung ergeben. Bei der Erfüllung der dem Anspruch zugrunde liegenden Schutzpflicht steht der Bundesregierung jedoch ein weiter Ermessenspielraum zu. Genaueren Aufschluss über weitergehende Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Schutzpflicht geben die Spruchpraxen deutscher Gerichte und der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, denen sich auch Hinweise für eine mögliche Erstreckung der Schutzpflicht auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit entnehmen lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DOEV-B-2022-S-164-N-1 SN - 0029-859X VL - 75 IS - 4 SP - 164 EP - 171 PB - Kohlhammer CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Benz, Eleanor A1 - Kahl, Verena T1 - Das Urteil im Fall Lhaka Honhat BT - die Ausweitung der direkten Justiziabilität von DESCA und die unerfüllte Hoffnung der Konkretisierung des Rechts auf eine gesunde Umwelt JF - Archiv des Völkerrechts N2 - In February 2020, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) delivered a landmark decision in which it held Argentina responsible for the violation of several rights of 132 indigenous communities inhabiting a certain area in the province of Salta. In the Case of the Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Association v. Argentina the IACtHR declared for the first time an autonomous violation of the right to a healthy environment and other DESCA (Economic, Social, Cultural and Environmental rights). Thereby, it further developed its case law on the direct justiciability of DESCA on the basis of Article 26 of the American Convention on Human Rights (ACHR) that was first established in Lagos del Campo in 2017. Focusing on the right to a healthy environment and the right to water the authors critically examine how the Court derived the direct justiciability of DESCA. In the following, the contribution examines to what extent the right to a healthy environment has been specified in the current judgment compared to the initial outline of this right by the Court in its Advisory Opinion No. 23. The analysis also deals with the question whether the facts of the case were at all suitable for such a specification and what general value could be added by an autonomous examination of DESCA. Finally, the contribution ends with a mixed conclusion on the significance of the judgment and a thoughtful outlook on the future development of the case law on Art. 26 ACHR. Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1628/avr-2021-0011 SN - 0003-892X SN - 1868-7121 VL - 59 IS - 2 SP - 199 EP - 226 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Flindt, Jan Ole T1 - ZR-Examensklausur zum Deliktsrecht JF - Juristische Ausbildung N2 - Gegenstand der anspruchsvollen Examensübungsklausur ist im ersten Teil ein aufsehenerregendes Urteil des OLG Hamm zu einer sog. cold-water-Challenge (NJOZ 2018, 1289). Eine große Herausforderung besteht zunächst in der Wahl eines übersichtlichen Aufbaus, der vollständig ist und zugleich Redundanzen vermeidet. Darüber hinaus eignet sich die Aufgabenstellung angesichts ihrer Stofffülle hervorragend zum Einüben der Schwerpunktsetzung. Im Detail bietet sich immer wieder die Möglichkeit, sich »nach oben abzusetzen«. Für eine gute Bewertung müssen nicht alle Einzelfragen diskutiert werden. Inhaltlich ist mit den Verkehrspflichten ein deliktsrechtlicher Klassiker zu bewerkstelligen, und eher unbekanntere Anspruchsgrundlagen aus dem Deliktsrecht wollen erkannt und subsumiert werden. Insoweit sind Auslegungs‑ und Argumentationsvermögen unter Beweis zu stellen. Sodann erfolgt ein Streifzug durch das Schadensrecht, wenn es um die Erstattung von Besuchskosten geht. Abschließend geht es im zweiten Teil um eine Entscheidung des BGH zu den umstrittenen Anforderungen an einen Kündigungsgrund nach dem Eintritt von Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag infolge des Todes der Mieterpartei (BGHZ 217, 263 = NJW 2018, 2397), deren Kenntnis von Studierenden nicht erwartet werden kann. Die Grundzüge des Mietrechts müssen beherrscht und mit einem geschickten Argumentationsvermögen verbunden werden. KW - Deliktsrecht KW - Verkehrspflichten KW - entgehender Unterhalt KW - Hinterbliebenengeld KW - Mietrecht KW - Tod der Mieterpartei Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2020-2626 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 5 SP - 600 EP - 611 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - Satelliten-Megakonstellationen im Weltraumrecht JF - Kommunikation & Recht : K & R / Beihefter Y1 - 2022 SN - 1434-6354 IS - 2 SP - 26 EP - 29 PB - dfv-Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Bickenbach, Christian T1 - Klimaschutzklagen BT - Herausforderung für die deutsche Judikative JF - Swiss review of international and European law N2 - The Paris Agreement enshrines the triad of mitigation, adaptation and resilience. In this connection, climate protection lawsuits are increasingly being filed. The question for the courts is whether or not they are functionally overburdened in view of the dimension of climate change and transformation. They will have to find a path between non-functional activism and misplaced restraint. Adapted from the usual introductory question for civil law cases, «Who wants what out of what from whom?», an overview of the subjects of dispute will be provided. Subsequently, the challenges of the courts of lower instance and the Federal Constitutional Court with regard to the separation of powers and the principle of democracy are presented. Particular attention is paid to the climate decision of the Federal Constitutional Court of March 24th, 2021. Y1 - 2023 VL - 33 IS - 3 SP - 367 EP - 387 PB - Schulthess CY - Zürich ER - TY - JOUR A1 - Peters, Wilfried A1 - Janz, Norbert T1 - Art. 8 GG in der Pandemie BT - vier aktuelle Fragestellungen des Versammlungsrechts JF - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter Y1 - 2022 UR - https://publicus.boorberg.de/art-8-gg-in-der-pandemie-vier-aktuelle-fragestellungen-des-versammlungsrechts/ SN - 0932-710X IS - 7 SP - 269 EP - 274 PB - Boorberg CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias A1 - Gärditz, Klaus Ferdinand T1 - Rechtsstaatlicher Umgang mit Tierversuchen! JF - Forschung & Lehre N2 - Wer entscheidet über die Zulässigkeit von Tierversuchen in der Grundlagenforschung? Die Autoren sagen: Die Behörden überschreiten oft ihre Kompetenz. Y1 - 2022 UR - https://www.forschung-und-lehre.de/recht/rechtsstaatlicher-umgang-mit-tierversuchen-4327 SN - 0945-5604 IS - 1 PB - Deutscher Hochschulverband CY - Bonn ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Bestimmung der Kreisumlage JF - Kommunaljurist N2 - Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-KOMMJUR-B-2020-S-361-N-1 SN - 1613-0235 VL - 17 IS - 10 SP - 361 EP - 365 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Kommunale Amts- und Mandatsträger in privaten Unternehmen BT - Weisungsrechte und Unterrichtungspflichten JF - Niedersächsische Verwaltungsblätter N2 - Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgaran­tie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirt­schaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahl­rechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unterneh­men öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisations­formen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kont­rollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Ent­täuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich struktu­rierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbe­schränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglich­keit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Ge­sellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommu­naler Aufgaben zu machen. KW - Kommunaler Amtsträger KW - Weisungsrecht Y1 - 2022 SN - 0946-7971 IS - 5 SP - 133 EP - 137 PB - Boorberg CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Flüchtlingsintegration BT - Wer bezahlt? JF - Kommunal N2 - Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage. Y1 - 2023 UR - https://kommunal.de/fluechtlingsintegration-wer-bezahlt-recht-kommunen SN - 2510-120X PB - Zimper Media GmbH CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Am Beispiel der Kinder- und Jugendhilfe BT - von sozialpolitischen Wohltaten und verfassungsrechtlichen Unzuträglichkeiten JF - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge N2 - Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte. Y1 - 2022 UR - https://www.wiso-net.de/document/NDV__2f594a47d39be771fa8081fe3adc50e95e851d66 SN - 0012-1185 VL - 102 IS - 12 SP - 570 EP - 574 PB - Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Janz, Norbert T1 - Mit der Verfassung gegen Antisemitismus? BT - Braucht die Abwehr von Antisemitismus in unserer freiheitlichen parlamentarischen Demokratie einen Verfassungsrang? JF - Deutschland Archiv N2 - Der Beitrag beschreibt die Rechtslage im Bund und im Land Brandenburg, wie eine Anti-Antisemitismusverpflichtung gesetzlich normiert werden kann. Zudem wird ein eigener Formulierungsvorschlag vorgestellt. Y1 - 2020 UR - https://www.bpb.de/322425 PB - bpb, Bundeszentrale für politische Bildung CY - Bonn ER - TY - JOUR A1 - Peters, Wilfried A1 - Janz, Norbert T1 - Grenzenloser Shutdown bei Art. 8 GG? BT - das Corona-Virus und die Beschränkungen des Versammlungsrechts JF - Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht N2 - Die erste Welle der Corona-Pandemie klingt langsam ab. Der Shutdown ist einstweilen beendet, Lockerungen erfolgen allenthalben. Doch alles steht unter dem Vorbehalt einer möglichen zweiten Infektionswelle mit dann zu erwartenden neuerlichen Beschränkungen. Es ist ein richtiger Zeitpunkt für eine Zwischenbilanz, wie das deutsche Versammlungsrecht bisher durch die virale Gesundheitskrise gekommen ist und welche Folgerungen zukünftig zu beachten sein werden. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf die Rechtsprechung gerichtet, die in bemerkenswerter Weise das staatliche Pandemie-Krisenrecht begleitete. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GSZ-B-2020-S-223-N-1 SN - 2567-3823 VL - 3 IS - 5 SP - 223 EP - 226 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Janz, Norbert A1 - Peters, Wilfried T1 - Everything goes BT - der "Corona-Spaziergang" im Versammlungsrecht JF - Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht N2 - Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG stellt sich – auch und gerade in jüngster Zeit – immer wieder aufs Neue als ein höchst lebendiges und streitbares Grundrecht dar. Unverändert analog bietet es den Bürgerinnen und Bürgern räumlich die Möglichkeit, ihre Anliegen öffentlichkeits- und medienwirksam zur Sprache zu bringen. Der Klimaschutz und der Ukrainekrieg sind aktuell zwei zentrale Themenstellungen. Auch die Covid-19-Pandemie beschert den Rechtsanwendern neue und oftmals fundamentale Fragestellungen, auf die Antworten gegeben werden müssen. So sieht sich das Versammlungsrecht mit seinem Art. 8 GG als Basisnorm mit einer Vielzahl neuartiger Probleme konfrontiert. Zu Beginn standen der Pandemie vor allem die teilweise absoluten und flächendeckenden Versammlungsverbote im Streit. Seit kurzem sind Verbote von „Corona-Spaziergängen“ durch Allgemeinverfügungen in der Diskussion, und zwar für den Zeitraum einiger Wochen und begrenzt für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Thematik. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GSZ-B-2022-S-132-N-1 SN - 2567-3823 VL - 5 IS - 3 SP - 132 EP - 134 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Peters, Wilfried A1 - Janz, Norbert T1 - Digitales Versammlungsrecht? JF - Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht N2 - Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist bekanntermaßen entwicklungsoffen. Geschützt werden also nicht nur historisch gewachsene „klassische“ Versammlungstypen. Immer wieder zeigen sich neuartige Erscheinungsformen, die es in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 8 GG einzuordnen gilt. Aus jüngerer Zeit sind etwa Flashmobs oder Demonstrationen auf Schienen zur Fussnote 1 und mit Wohnmobilen zur Fussnote 2 zu nennen. Diskutiert werden auch Online-Versammlungen, bei denen die Teilnehmenden vollständig auf ein körperliches Zusammentreffen verzichten und sich nur virtuell via Computer oder Smartphone zusammenschalten. Angesichts absoluter und relativer Versammlungsverbote in coronabedingten Lockdowns zur Fussnote 3 steht mehr denn je die verfassungsrechtliche Dimension dieserart nichtphysischer Zusammentreffen im Streit. Der Beitrag befasst sich daher mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit des Art. GG Artikel 8 GG im digitalen Zeitalter auch eine virtuelle Seite hat. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GSZ-B-2021-S-161-N-1 SN - 2567-3823 VL - 4 IS - 4 SP - 161 EP - 164 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias A1 - Penski, Florian T1 - Erfordernis einer Kostenprognose im Konnexitätsprinzip BT - keine Vorschusspflicht von Kommunen für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben JF - Kommunaljurist N2 - Das Konnexitätsprinzip gewährleistet einen Anspruch der Kommunen gegen das Land auf Ausgleich von Mehrbelastungen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie anstelle des Landes staatliche Aufgaben wahrnehmen. Das Land treffen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass es bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehalten ist, eine Ausgleichsbestimmung zu erlassen, obliegt es ihm auch, Art und Weise, vor allem die Höhe des Ausgleichs zu bestimmen. Im Regelfall macht dies eine Prognose der entstehenden Kosten erforderlich: Die Anforderungen, die hiermit verbunden sind, stehen im Mittelpunkt der nachstehenden Darstellung. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-KOMMJUR-B-2020-S-121-N-1 SN - 1613-0235 VL - 17 IS - 4 SP - 121 EP - 125 PB - Baden-Baden CY - Nomos ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias A1 - Hoffmann, Judith T1 - Straßenbeleuchtung aus öffentlich-rechtlicher Perspektive BT - Anmerkungen zu einem praxisrelevanten Thema JF - Landes- und Kommunalverwaltung N2 - Der rechtliche Rahmen für die Straßenbeleuchtung – das Thema erscheint auf den ersten Blick als juristisch banal. Praktisch ist das Interesse von Gemeinden an einem rechtsfehlerfreien Straßenbeleuchtungskonzept jedoch groß. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex der Straßenbeleuchtung hat damit hohe Praxisrelevanz und verdient eine ausführlichere Darlegung. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LKV-B-2020-S-1-N-1 SN - 0939-0014 VL - 30 IS - 1 SP - 1 EP - 7 PB - München CY - C.H. Beck ER - TY - JOUR A1 - Peters, Wilfried A1 - Janz, Norbert T1 - Treckerdemos und Klimastreik BT - aktuelle Fragen des Versammlungsrechts : Rechtsprechungsübersicht JF - Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht N2 - Der Beitrag zeigt die Entwicklung des Versammlungsrechts in der Rechtsprechung seit 2016 auf. Angesichts legislatorischer Ruhe steht die Judikatur des BVerfG und der Verwaltungsgerichte im Fokus der Betrachtung. In vielen Entscheidungen spiegeln sich aktuelle versammlungsrechtliche Problemstellungen wider. Art. 8 GG erweist sich als ein äußerst lebendiges Grundrecht, welches auch im digitalen Zeitalter nichts an seiner urdemokratischen Attraktivität und politischen Wirkkraft eingebüßt hat. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GSZ-B-2020-S-19-N-1 SN - 2567-3823 VL - 3 IS - 1 SP - 19 EP - 25 PB - C.H. Beck CY - München ER -