TY - JOUR A1 - Fügemann, Hella A1 - Goerling, Ute A1 - Goedde, Kathrin A1 - Rieckmann, Nina A1 - Holmberg, Christine T1 - "Psychologist was a luxury present"-Emotional challenges and need for psycho-oncological care of people with a diagnosis of lung cancer T1 - „Psychologe war so Luxusgeschenk“ – emotionale Herausforderungen und psychoonkologische Versorgungsbedarfe von Menschen mit einer Lungenkrebsdiagnose JF - Onkologie N2 - Background Lung cancer survivors are particularly affected by psychological distress. At the same time, rates of utilization of psycho-oncological support are relatively low. Little is known about the reasons for (non)utilization. Objective What psychological and emotional distress do people with lung cancer experience? What are their reasons for (not) utilizing psycho-oncological support? Material and methods Qualitative interviews with 20 people affected by lung cancer were conducted and analyzed as part of the CoreNAVI study. Results Respondents experience psychological distress in the form of uncertainties and fears about the future. Those affected also perceive the pressure of having to go quickly from one treatment to the next and having no time for themselves as stressful. The users of psycho-oncology find it very helpful to speak openly without having to burden their personal relationships, and to receive concrete advice. Nonutilization is explained by a lack of need and a lack of capacity. In addition, reluctance to use psychological support is evident in the interviews. Conclusion Individuals with lung cancer also experience psychological and emotional distress due to the large number and high density of therapies. The resulting lack of capacity could be an explanation for the low utilization of psycho-oncological support. A greater emphasis on psycho-oncology over costly medical therapies that often only marginally prolong life and reducing reluctance to accept psychological help should be a greater focus in healthcare practice. N2 - Hintergrund Lungenkrebsbetroffene sind besonders stark durch psychischen Stress belastet. Gleichzeitig sind die Inanspruchnahmeraten von psychoonkologischer Unterstützung relativ gering. Es ist wenig über die Gründe der (Nicht‑)Inanspruchnahme bekannt. Fragestellung Welche emotionalen Herausforderungen erleben Menschen mit Lungenkrebs? Was sind ihre Gründe für die (Nicht‑)Inanspruchnahme psychoonkologischer Unterstützung? Material und Methode Es wurden qualitative Interviews mit 20 Lungenkrebsbetroffenen ausgewertet, die im Rahmen der CoreNAVI-Studie durchgeführt wurden. Ergebnisse Die Befragten erleben psychischen Stress in Form von Unsicherheiten und Zukunftsängsten. Auch den Druck, schnell von einer Behandlung in die nächste gehen zu müssen und keine Zeit für sich zu haben, nehmen die Betroffenen als belastend wahr. Das offene Sprechen, ohne das persönliche Umfeld belasten zu müssen, sowie konkrete Ratschläge erleben die Nutzer*innen der Psychoonkologie als große Hilfestellung. Die Nichtinanspruchnahme wird durch fehlenden Bedarf und mangelnde Kapazitäten begründet. Zudem werden Vorbehalte gegenüber psychologischer Unterstützung deutlich. Schlussfolgerung Betroffene mit Lungenkrebs erleben psychische und emotionale Belastungen auch durch die Vielzahl und Dichte an Therapien. Daraus resultierende fehlende Kapazitäten könnten eine Erklärung für die geringe Inanspruchnahme von psychoonkologischer Unterstützung sein. Eine stärkere Gewichtung der Psychoonkologie gegenüber aufwendigen medizinischen, oft nur geringfügig lebensverlängernden Therapien sowie der Abbau von Vorbehalten gegenüber psychologischer Hilfe sollten in der Versorgungspraxis verstärkt in den Fokus rücken. KW - qualitative study KW - interviews KW - distress KW - utilization KW - Germany KW - Qualitative Studie KW - Interviews KW - Stress KW - Inanspruchnahme KW - Deutschland Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1007/s00761-022-01235-3 SN - 2731-7226 SN - 2731-7234 VL - 28 IS - 12 SP - 1105 EP - 1110 PB - Springer CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - SLAPP-Klagen als Medienrechtsproblem JF - GreifRecht Y1 - 2024 SN - 1864-8304 VL - 17 IS - 32 SP - 35 EP - 38 PB - Greifswalder Halbjahresschrift für Rechtswissenschaft e.V. CY - Greifswald ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus A1 - Meyden, Valerie T1 - Externe Meldestellen im System des Hinweisgeberschutzgesetzes JF - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht N2 - Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verlangt neben der Einrichtung unternehmens- bzw. behördeneigener interner Meldestellen auch den Aufbau externer Meldestellen. Diese wurden zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie bei bestehenden Bundesbehörden angesiedelt. System und Wirkungsweise der externen Meldestellen sollen nachfolgend erörtert werden. Zugleich bieten die Ausführungen Anlass, gesetzgeberische Verbesserungen zu erwägen. Y1 - 2024 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-B-2024-S-1041-N-1 SN - 0721-880X SN - 1435-1382 VL - 43 IS - 14 SP - 1041 EP - 1047 PB - C.H. Beck CY - München ; Frankfurt, M. ER - TY - JOUR A1 - Steinrötter, Björn A1 - Schauer, Lina Marie T1 - Lauterkeitsrechtliche Behandlung von Dark Patterns JF - Wettbewerb in Recht und Praxis N2 - Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind. Y1 - 2024 UR - https://www.juris.de/r3/document/jzs-WRP-2024-08-002-873 SN - 0172-049X SN - 1435-3059 VL - 38 IS - 8 SP - 873 EP - 882 PB - Deutscher Fachverlag CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Riehl, Claudia Maria A1 - Schroeder, Christoph T1 - DaF / DaZ im Kontext von Mehrsprachigkeit JF - Deutsch als Fremdsprache : Zeitschrift zur Theorie und Praxis des Faches Deutsch als Fremdsprache N2 - Der Beitrag beleuchtet die Perspektiven von DaF und DaZ im Kontext von Mehrsprachigkeit. Zunächst wird ein Verständnis von ‚Mehrsprachigkeitʻ erarbeitet und diskutiert. Anschließend wird gezeigt, wie sich DaZ, DaF und die Forschung zu Varietäten des Deutschen im Ausland im Rahmen dieses Verständnisses von Mehrsprachigkeit positionieren lassen. Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für ein neues, integratives Konzept von ‚Deutsch im Mehrsprachigkeitskontextʻ. N2 - The article examines the perspectives of German as a Foreign / Second Language (GFL / GSL) in the context of multilingualism. First, we develop and discuss an understanding of ʻmultilingualismʼ. Then we show how GSL, GFL, and research on varieties of German abroad can fit into this understanding of multilingualism. The article concludes with a plea for a new, integrative concept of ʻGerman in a multilingual contextʼ. T2 - German as a foreign / second language in the context of multilingualism KW - Deutsch als Zweitsprache KW - Deutsch als Fremdsprache KW - Mehrsprachigkeit KW - Spracherwerb Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.37307/j.2198-2430.2022.02 SN - 0011-9741 SN - 2198-2430 VL - 59 IS - 2 SP - 67 EP - 76 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Steinrötter, Björn A1 - Markert, Jette T1 - Lokalisierung des Erfolgsorts bei Vermögensdelikten („Vereniging van Effectenbezitters/BP plc“) BT - Anmerkung zu: EuGH 1. Kammer, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 JF - Juris-PraxisReport Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/r3/document/jpr-NLIW000000222 SN - 2364-4702 IS - 1 PB - Juris GmbH CY - Saarbrücken ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden. N2 - The decision of the Federal Constitutional Court on § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure is eagerly awaited. The constitutional complaint of the defendant, who was finally acquitted of the charge of murder decades ago and who is now threatened with conviction for the same crime on the basis of § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure, has prompted a constitutional review of the provision. Prior to this, arguments for and against the provision had already been exchanged in numerous texts by legal scholars. Naturally, the focus is on Article 103 (3) of the Basic Law. Those who reject § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure base this primarily on a violation of the ne bis in idem principle. Quite a few advocates of the extended possibility of reopening refer – guided by emotion – to „material justice“ as well as to „results that would be absolutely intolerable“. This is unsatisfactory for people who find it neither unjust nor intolerable that a suspect is considered „innocent“ for the rest of his life after a final acquittal, even if new evidence could turn the acquitted person into a person sentenced to life imprisonment. There are strong legal reasons why it is right to adhere to the final acquittal. There are certainly also considerable reasons for breaking with the discontinuance of criminal proceedings in the cases covered by § 362 No. 5 of the Code of Criminal Procedure. However, in my opinion, they are not weighty enough. In the present text, the constitutional dimension is to be left aside. A new provision that amends existing criminal procedural law must also be tested against existing criminal procedural law in order to be accepted. § 362 no. 5 of the Code of Criminal Procedure fails this test and should therefore be repealed. Y1 - 2023 UR - https://kripoz.de/2023/09/20/warum-%C2%A7-362-nr-5-stpo-aufgehoben-werden-sollte/ SN - 2509-6826 VL - 8 IS - 5 SP - 371 EP - 378 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Entkriminalisierung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort JF - Deutsches Autorecht N2 - Der Ruf nach gesetzgeberischen Reparaturmaßnahmen am unbestrittenermaßen missglückten § STGB § 142 StGB ist ein kriminalpolitischer Dauerbrenner. Neu sind recht konkrete Vorschläge aus dem Bundesministerium der Justiz zu einer Reduktion des objektiven Tatbestandes, durch die ein beträchtlicher Anteil der Anwendungsfälle künftig in das Ordnungswidrigkeitenrecht verlagert werden soll. Unfälle, die „reine Sachschäden“ verursachen, sollen eine nur noch bußgeldbewehrte Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht auslösen. Die im Vorstadium eines Gesetzesentwurfs publizierten ministeriellen Ideen haben ein geteiltes Echo – Zustimmung und Ablehnung – ausgelöst. Der Beitrag befasst sich nicht mit der umstrittenen kriminalpolitischen Vernünftigkeit der Pläne, zeigt aber einige strafrechtsdogmatische Aspekte auf, die bei der Neufassung des Gesetzeswortlauts zu beachten sein werden. Y1 - 2024 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2024-S-15-N-1 SN - 0012-1231 VL - 94 IS - 1 SP - 15 EP - 19 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Fortschritte im Notwehrrecht? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Der untenstehende Text ist eine recht spontane Reaktion auf Bemerkungen, die jüngst von den Kollegen Armin Engländer und Christian Rückert zu einem Kodifizierungsvorschlag für die Regelungsthemen Notwehr, Notwehrexzess und subjektives Rechtfertigungselement in der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“ präsentiert wurden. Den Entwurfstext hat eine – kleine – Gruppe von Strafrechtslehrern erarbeitet. Er wurde letztes Jahr mittels eines Aufsatzes von Elisa Hoven und Wolfgang Mitsch – ebenfalls im „Goltdammer’s Archiv“ − vorgestellt und erläutert. Engländer und Rückert äußern stellenweise Zustimmung, üben aber auch zu vielen Punkten des Entwurfs und seiner Begründung Kritik. Da der hiesige Verfasser sowohl an der Entwicklung des Entwurfstextes als auch an dem genannten GA-Aufsatz als Ko-Autor beteiligt war, möchte er − im Folgenden: ich − zu einigen der Kritiken Stellung nehmen. N2 - The following text is a spontaneous reaction to the comments of colleagues Armin Engländer and Christian Rückert regarding the proposed changes of the provisions for self-defense, self-defense excess and the subjective element of a justification that were published in the journal “Goltdammer’s Archiv für Strafrecht”. The proposal was created by a small group of criminal law professors. It was also the basis of a published article by Elisa Hoven and myself in the aforementioned journal. Engländer and Rückert in part approve of the proposed changes, whilst also criticizing various other points of the text itself or the reasoning behind it. Since the present author was not just a part of the group of criminal law professors that created the original proposal but is also co-author of the earlier GA-article, he – hereinafter: I – wants to comment on some critical notions that were brought forth. Y1 - 2024 UR - https://kripoz.de/2024/05/31/fortschritte-im-notwehrrecht/ SN - 2509-6826 VL - 9 IS - 3 SP - 148 EP - 156 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbare Verabredung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Illegales Wettrasen auf öffentlichen Straßen beschäftigt Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, wenn dieses Ereignis stattgefunden und oftmals auch schwere Schäden verursacht hat. Jeder hat noch das Verfahren um das tödliche Geschehen auf der Berliner Tauentzienstrasse im Gedächtnis und vor Augen. Naturgemäß geht einer solchen Aktion stets eine – wenn auch nur kurze und evtl. nonverbale (z. B. Kopfnicken, Handzeichen) – Verständigung der Teilnehmer voraus. Praktisch mag die Frage keine Bedeutung haben, theoretisch interessant ist sie aber schon: Ist bereits diese Kommunikation in der Anbahnungsphase möglicherweise strafbares Verhalten? Praktisch würde sich die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf beschränken, wenn aus irgendeinem Grund das Rennen dann doch nicht stattgefunden hat. Daher sollen hier – weil das nach meiner Beobachtung noch nirgends geschehen ist – zu diesem Thema ein paar klärende Ausführungen gemacht werden. Y1 - 2024 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2024-S-373-N-1 SN - 0934-1307 VL - 36 IS - 8 SP - 373 EP - 377 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Zum Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln BT - BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 6 StR 107/23 JF - Juristische Rundschau N2 - BtMG § 30 a Abs. 1 Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um Wachstum von in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz genannten Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen namentlich das Bewässern, das Düngen und das Belichten BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 6 StR 107/23 Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2023-2113 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 IS - 5 SP - 256 EP - 260 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Zu zweit alkoholisiert auf einem E-Scooter JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § STPO § 111 a StPO rücken in der Regel nicht in das Licht der Öffentlichkeit. Sie müssen schon aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Besonderheit darstellen, um über die Medien einem breiteren (Fach-)Publikum bekannt gemacht zu werden und auf diesem Weg ein großes Quantum Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Dies gelang einem Beschluss des LG Oldenburg, über den Interessierte z. B. via „Juristischer Flurfunk“ oder „LTO“ im Dezember 2022 informiert worden sind. In der Begründung dieser Beschwerdeentscheidung bemerken die Richter beiläufig, dass ein E-Scooter von mehreren Benutzern gleichzeitig „in einer Art Mittäterschaft“ geführt werden könne. Der Verfasser des Beschlusses war sich wohl unsicher, ob die beiden E-Scooter-Fahrer in dem konkreten Fall wirklich Mittäter im Sinne des § STGB § 25 Abs. STGB § 25 Absatz 2 StGB waren oder nicht. Die Formulierung „Art Mittäterschaft“ klingt wie die Antwort „jein“ auf diese Frage. Sachverhalt und Entscheidung sind interessant und inspirieren zum Nachdenken darüber, ob und wie die Deliktstatbestände § STGB § 316 StGB und § STVG § 24 a StVG verwirklicht werden können, wenn nicht eine Person allein das Fahrzeug führt, sondern auf dessen Fortbewegung von mehreren Nutzern eingewirkt wird. Im Folgenden sollen über den aktuellen verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hinaus weitere Varianten eines solchen Geschehens gewürdigt werden. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2023-S-197-N-1 SN - 0934-1307 VL - 36 IS - 5 SP - 197 EP - 202 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Notwehr gegen »Klimakleber«? JF - Juristenzeitung N2 - Die verständliche Verärgerung über die Behinderung des fließenden Straßenverkehrs durch Menschen, die ihre Hände mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn fixieren, hat Diskussionen über die (straf-)rechtliche Bewertung dieser Aktionen und möglicher Gegenmaßnahmen angeregt. Ein umstrittenes Thema ist die Selbsthilfe aufgehaltener Autofahrer, die sich freie Bahn dadurch verschaffen, dass sie die festgeklebten Menschen mit physischer Gewalt von der Fahrbahn entfernen, was erhebliche Verletzungen an den festgeklebten Händen zur Folge haben kann. Der Beitrag dreht sich um die bisher nur unvollständig erörterte Frage einer Rechtfertigung solcher Selbsthilfehandlungen gemäß § 32 StGB. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1628/jz-2023-0079 SN - 0022-6882 SN - 1868-7067 VL - 78 IS - 6 SP - 230 EP - 236 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Hoven, Elisa A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Notwehr und Notwehrexzess - Vorschlag einer neuen Formulierung der §§ 32, 33 StGB JF - Goltdammer’s Archiv für Strafrecht N2 - Der in diesem Beitrag vorgestellte Entwurf eines neu formulierten Notwehrrechts war Gegenstand und Grundlage einer lebhaften Diskussion, die im Rahmen einer Online-Tagung stattgefunden hat. Neben den Mitgliedern des Kriminalpolitischen Kreises, die zum Teil an der Erstellung des Gesetzesentwurfes mitgearbeitet hatten, waren weitere Experten und Interessierte beteiligt. Daraus resultierten wertvolle kritische Anmerkungen, die von der Arbeitsgruppe dankbar aufgenommen und umgesetzt wurden. N2 - This article presents a draft for a revised law of self-defense law which has been the subject and basis of a lively discussion that took place as part of an online conference. In addition to the members of the “Kriminalpolitischer Kreis”, who were involved in the drafting of the proposal, other experts also took part in the debate. This resulted in valuable critical comments, which were gratefully received and implemented by the working group. Y1 - 2023 SN - 0017-1956 IS - 5 SP - 241 EP - 263 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) und § 30 StGB JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten. N2 - The fact that our existing criminal law could do with some „streamlining“ has now also been noticed by the Federal Ministry of Justice. Regulations that are no longer needed for various reasons are to be removed from the special section. Another possible decriminalization measure on the agenda is the selective reduction of sentencing ranges. This will not only result in a reduction in the level of punishment, but may also lead to impunity in cases where felonies become misdemeanors as a result of the lower minimum punishment range. This applies to Section 30 of the Criminal Code, a provision that may give rise to the consideration of searching for dispensable norms not only in the Special Part, but also in the General Part of the Criminal Code. § Section 30 of the StGB is currently applicable in combination with the offense variants of Section 184b of the StGB, which have the character of a crime. The results of this in terms of criminal law have not yet been discussed in the debate on the punishability of child pornography. The same applies to § 16 (2) StGB, which is rarely used in practice, and which has recently appeared in connection with § 184b StGB and § 184c StGB. A number of recommendations to the legislature can be derived from a consideration of the interrelationships between these provisions. Y1 - 2023 UR - https://kripoz.de/2023/07/12/kinder-und-jugendpornographische-inhalte-%c2%a7%c2%a7-184b-184c-stgb-und-%c2%a7-30-stgb/ SN - 2509-6826 VL - 8 IS - 4 SP - 249 EP - 253 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat der 2. Senat des BVerfG die im Dezember 2021 durch „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführte Vorschrift § 362 Nr. 5 StPO für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Erwartungsgemäß waren die Reaktionen auf diese Entscheidung nicht nur zustimmende. Die vorliegende Anmerkung wendet sich nicht gegen das Ergebnis, setzt sich aber − auch kritisch − mit einigen Teilen der Entscheidungsbegründung sowie den Erwiderungen der beiden abweichend votierenden Senatsmitglieder auseinander. Y1 - 2023 UR - https://kripoz.de/2023/11/29/anmerkung-zur-entscheidung-des-bverfg-zu-%C2%A7-362-nr-5-stpo/ SN - 2509-6826 VL - 8 IS - 6 SP - 498 EP - 501 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus A1 - Schlusnath, Elsa Marie T1 - Klausur im Medienrecht BT - der bekannte Schauspieler JF - JURA : juristische Ausbildung N2 - Die Privatsphäre prominenter Personen wird häufig durch eine auf Sensationsgier ausgerichtete Presseberichterstattung gefährdet. Während sich die Presse dabei vordergründig auf ein öffentliches Interesse an solchen Berichten beruft, kann die Reputation der Betroffenen in der Öffentlichkeit stark und dauerhaft beeinträchtigt werden. Jedoch folgen aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht mehrere Ansprüche, mit denen diese Rechtsverletzungen abgewehrt und mögliche Schäden kompensiert werden können. KW - Allgemeines Persönlichkeitsrecht KW - Wortberichterstattung KW - Bildberichterstattung KW - Recht am eigenen Bild KW - Sphärentheorie KW - Leitbild- und Kontrastfunktion KW - Selbstöffnung KW - Geldentschädigung KW - Gegendarstellung Y1 - 2024 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2024-2095 SN - 0170-1452 VL - 46 IS - 8 SP - 840 EP - 846 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Wenger, Marina A1 - Gärtner, Holger A1 - Brunner, Martin T1 - Wie verändert sich die Unterrichts- und Schulqualität, die Leistung und die Schülerzusammensetzung nach der Schulinspektionsdiagnose „erheblicher Entwicklungsbedarf“? T1 - How does instruction and school quality, school performance, and composition of the student body change after the school inspection diagnosis "considerable need for development"? JF - Zeitschrift für Erziehungswissenschaft N2 - Die Schulinspektion evaluiert Schulen mit dem Ziel der Qualitätssicherung von Unterrichts- und Schulqualität. Dies gilt insbesondere für Schulen, an denen „erheblicher Entwicklungsbedarf“ festgestellt wurde. Diese Schulen bekommen zusätzliche Unterstützung, erfahren aber auch zusätzlichen Druck durch diese Einordnung. Die weitere Entwicklung dieser Schulen ist bisher kaum erforscht. Diese Studie untersucht mit Daten der Schulinspektion, der amtlichen Statistik und Leistungsdaten von 333 Berliner Grundschulen Veränderungen in Indikatoren der Unterrichts- und Schulqualität, der Schulleistung, und der Zusammensetzung der Schülerschaft (SES und Anteil mit nicht-deutscher Herkunftssprache) nach der Diagnose „erheblicher Entwicklungsbedarf“. Die empirischen Analysen zeigten, dass sich bei diesen Schulen die Unterrichts- und Schulqualität nur geringfügig veränderte, sich der Leistungsabstand zu allen anderen Grundschulen nicht statistisch signifikant verringerte, und sich die Zusammensetzung der Schülerschaft hinsichtlich des sozioökonomischen Status (SES) nicht veränderte. Jedoch erhöhte sich der Anteil von Kindern mit nicht-deutscher Herkunftssprache statistisch signifikant. N2 - The School Inspectorate evaluates schools with the aim of quality assurance and quality development. This applies in particular to schools where "considerable need for development" has been identified. These schools receive additional support, but also experience additional pressure as a result. The further development of these schools has hardly been researched so far. Therefore, using data from the school inspectorate, official statistics and performance data from 333 Berlin primary schools, this study examines changes in indicators of instruction and school quality, school performance, and composition of the student body (SES and percentage of students from nonGerman-speaking homes) following the diagnosis "considerable need for development". The empirical analyses showed that at these schools instruction and school quality changed only slightly, the achievement gap did not decrease significantly in statistical terms (in comparison to all other primary schools), and the composition of the student body did not change with regard to socio-economic status (SES). However, a statistically significant increase of the proportion of students from non-German-speaking homes was observed. KW - school inspection KW - special measure KW - student performance KW - Schulinspektion KW - Entwicklungsbedarf KW - Schülerleistungen Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1007/s11618-022-01066-3 SN - 1434-663X SN - 1862-5215 VL - 25 IS - 4 SP - 1031 EP - 1058 PB - VS Verlag für Sozialwissenschaften ; Springer CY - Wiesbaden ER - TY - JOUR A1 - Schroth, Johannes A1 - Flindt, Jan Ole T1 - Aktenvortrag – Zivilrecht BT - glühende Nachbarschaft JF - Juristische Schulung N2 - In materieller Hinsicht ist in diesem Aktenvortrag der praxisgerechte Umgang mit dem Deliktsrecht und dem zivilrechtlichen Nachbarrecht zu bewerkstelligen. Prozessual bietet der Sachverhalt Möglichkeit zur Bearbeitung examensklassischer Problemkreise. Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Aufgabe. Um die vorgegebene Bearbeitungszeit einzuhalten, kann der Vortrag kaum in allen Punkten so ausführlich gehalten werden wie die hier vorgeschlagene Lösung. Das wird aber für eine gute Bewertung auch nicht erforderlich sein. Vielmehr kommt es, wie stets, auf eine überzeugende Schwerpunktsetzung an. KW - Polozikrecht KW - Nachbarschaftsrecht Y1 - 2020 SN - 0022-6939 VL - 60 IS - 6 SP - 555 EP - 560 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Flindt, Jan Ole T1 - Das beschleunigte Familiengericht BT - zur Verfahrensökonomie im familiengerichtlichen Verfahren am Beispiel des Beschleunigungsgrundsatzes JF - Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht N2 - Gegenstand des Beitrags ist schwerpunktmäßig das im Jahr 2016 mit den §§ 155b , 155c FamFG geschaffene Rechtsbehelfssystem der Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde. Bevor Grund und Grenze der Verfahrensbeschleunigung in Kindschaftssachen unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Verfahrensökonomie ausgelotet werden, geht der Verfasser auf das Verhältnis zwischen Beschleunigungsgrundsatz und Prozessökonomie in gebotener Kürze ein. Anschließend liegt der Fokus auf dem Beschleunigungsgrundsatz; zunächst in familiengerichtlichen Verfahren im Allgemeinen und sodann im kindschaftsrechtlichen Verfahren im Speziellen. In Bezug auf Letzteres wird ferner aufzuzeigen sein, dass Verfahrensökonomie die kindeswohldienliche Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bedeutet. Dieser Anwendungsbefehl soll abschließend am Beispiel des einleitend angesprochenen, relativ neuen Rechtsbehelfsverfahrens exemplifiziert werden, um der Frage nachzugehen, ob das Kindschaftsverfahrensrecht mehr Effektivität verträgt. Y1 - 2020 U6 - https://doi.org/10.9785/gvrz-2020-030203 SN - 2625-1868 VL - 3 IS - 2 SP - 13 EP - 13 PB - Otto Schmidt CY - Köln ER -