TY - GEN A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform BT - staatliche Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Grundgesetzes und des EU-Beihilferechts N2 - 1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind. 3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig. 7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt. Y1 - 2023 UR - https://die-katholischen-krankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2023/11/2023_11_30_Rechtsgutachten-Funktionsgerechte-Krankenhausfinanzierung.pdf PB - [Verlag nicht ermittelbar] CY - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Kischel, Uwe ED - Kube, Hanno T1 - § 12 Demografische Entwicklung - Alterung der Gesellschaft T2 - Handbuch des Staatsrechts Y1 - 2023 UR - https://www.juris.de/r3/document/clarice-CFM-HB-STRI-D0344 SN - 978-3-8114-6014-0 SN - 978-3-8114-5968-7 VL - 1 SP - 523 EP - 576 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - Rezension zu: Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht / Christian Conrad, Stefanie Grünewald, Fiete Kalscheuer, Jens Milker (Hrsg.). - München: C.H. Beck, 2022. - 440 S. - ISBN 978-3-406-79358-5 JF - Deutsches Verwaltungsblatt Y1 - 2023 SN - 0012-1363 SN - 2366-0651 VL - 138 IS - 8 SP - 463 EP - 463 PB - Wolters Kluwer CY - Köln ER - TY - GEN A1 - Bilgen, Isa T1 - Freiheit und Nachhaltigkeit im Verfassungswandel T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional N2 - Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben. Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/freiheit-und-nachhaltigkeit-im-verfassungswandel/ U6 - https://doi.org/10.17176/20230617-231023-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Bickenbach, Christian T1 - Klimaschutzklagen BT - Herausforderung für die deutsche Judikative JF - Swiss review of international and European law N2 - The Paris Agreement enshrines the triad of mitigation, adaptation and resilience. In this connection, climate protection lawsuits are increasingly being filed. The question for the courts is whether or not they are functionally overburdened in view of the dimension of climate change and transformation. They will have to find a path between non-functional activism and misplaced restraint. Adapted from the usual introductory question for civil law cases, «Who wants what out of what from whom?», an overview of the subjects of dispute will be provided. Subsequently, the challenges of the courts of lower instance and the Federal Constitutional Court with regard to the separation of powers and the principle of democracy are presented. Particular attention is paid to the climate decision of the Federal Constitutional Court of March 24th, 2021. Y1 - 2023 VL - 33 IS - 3 SP - 367 EP - 387 PB - Schulthess CY - Zürich ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Flüchtlingsintegration BT - Wer bezahlt? JF - Kommunal N2 - Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage. Y1 - 2023 UR - https://kommunal.de/fluechtlingsintegration-wer-bezahlt-recht-kommunen SN - 2510-120X PB - Zimper Media GmbH CY - Berlin ER - TY - THES A1 - Eiken, Jan T1 - Das Staatenbeschwerdeverfahren der Rassendiskriminierungskonvention T2 - Packages Social Science and Law (German Language) N2 - Obwohl sieben der neun Menschenrechtsverträge auf Ebene der Vereinten Nationen die Möglichkeit eines Staatenbeschwerdeverfahrens eröffnen, kam dieser Verfahrensart über Jahrzehnte hinweg keinerlei praktische Bedeutung zu. Im Frühjahr 2018 erreichten den CERD-Ausschuss dann jedoch gleich drei verschiedene Staatenmitteilungen. Die erstmalige Aktivierung des Verfahrens fast 50 Jahre nach Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) kann dabei als eine historische Entwicklung bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bietet dieses Buch erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Staatenbeschwerdeverfahren nach Art. 11-13 CERD und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Fragen. Unter Auswertung der jüngsten Praxis des CERD-Ausschusses und der ad hoc Vergleichskommission wird die Funktionsweise des Verfahrens detailliert dargestellt, wobei immer wieder Parallelen zu den Mechanismen anderer Vertragsregime gezogen werden. Auf diese Weise soll die Arbeit auch zu dem Verständnis vergleichbarer Staatenbeschwerdeverfahren anderer Menschenrechtsverträge beitragen und zugleich die Bedeutung des Phänomens zwischenstaatlicher Streitbeilegung in Menschenrechtsfragen stärker in den Vordergrund rücken. Y1 - 2023 SN - 978-3-662-68217-3 SN - 978-3-662-68218-0 U6 - https://doi.org/10.1007/978-3-662-68218-0 VL - 1 PB - Springer CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Die Tötung nicht benötigter Labortiere BT - Anmerkungen zum Umgang mit § 17 TierSchG JF - Wissenschaftsrecht N2 - There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1628/wissr-2022-0003 SN - 0948-0218 SN - 1868-680X VL - 55 IS - 1-2 SP - 3 EP - 20 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus A1 - Bârsan, Catinca T1 - Der Mondbergbau als völkerrechtliche Herausforderung JF - Zeitschrift für Bergrecht Y1 - 2023 SN - 0340-3939 VL - 164 IS - 2 SP - 97 EP - 107 PB - Carl Heymanns Verlag CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Friedlein, Nicole T1 - Mehr Eigenverantwortung in der GKV BT - Beteiligung Nichtgeimpfter an den Kosten ihrer Covid-19-Behandlung JF - Gesundheitsrecht.blog N2 - Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V). KW - Coronaimpfung KW - Eigenverantwortung KW - GKV KW - Gesetzliche Krankenkasse KW - Grundrechte KW - Kostenübernahme KW - Verfassungsrecht Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.13154/294-9661 SN - 2940-3170 VL - 1 PB - Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR) CY - Bochum ER - TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Ortsteilbudgets JF - Die Öffentliche Verwaltung N2 - Ortsteile sind ein Forum lokaler Demokratie, was manche Landesgesetzgeber bewogen hat, ihnen Budgets zuzugestehen, die nach eigener Entscheidung des Ortsbeirats zu verwenden sind. Nach einer Erörterung des Für und Wider solch kleiner Globalhaushalte (I.) werden die bisherigen Regeln zur Einführung von Ortsteilbudgets (II.) sowie deren Ausgestaltung und Höhe betrachtet (III.). Konflikte zwischen Ortsteilbudgets und Haushaltsgrundsätzen (IV.) leiten über zur Bewährung der Budgets in besonderen haushaltsrechtlichen Lagen (V.) sowie zu ihrer Einordnung in die umfassenden Finanzbeziehungen zwischen Gesamtgemeinde und Land (VI.). Endlich werden die prozessuale Verteidigung der Budgets (VII.) sowie ähnliche Erscheinungsformen in anderen Selbstverwaltungsgebieten (VIII.) betrachtet und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (IX.). Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DOEV-B-2023-S-796-N-1 SN - 0029-859X VL - 76 IS - 19 SP - 796 EP - 800 PB - Kohlhammer CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen – Teil 2 JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.09.04 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 70 IS - 9 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen (Teil I) JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.03 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 70 IS - 8 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Huggins, Benedikt A1 - Bilgen, Isa A1 - Bustami, Ammar A1 - Hillermann, Tessa Maria A1 - Emanuel, Florian T1 - Widerstand gegen Klimaschutz und der Deckmantel der Rechtswissenschaft BT - zugleich eine Replik auf Windoffer (GewArch 2023, 46) JF - Gewerbearchiv Y1 - 2023 SN - 0016-9404 VL - 69 IS - 6 SP - 227 EP - 233 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - THES A1 - Cho, Danbi T1 - Relativierung des Bestandsschutzes durch Einflüsse des europäischen Umweltrechts? T2 - Schriften zum Umweltrecht N2 - »European Environmental Law and its Influence on Grandfathering – a Limiting Factor?«: How to deal with conflicts that arise between legally permitted activities and nature despite prior comprehensive environmental assessments? The author examines this question regarding EU species, habitat protection and environmental damage law. The material EU environmental law requirements for the use of permits are outlined, as well as the administrative instruments for their enforcement. A differentiation is made between permits under the Federal Immission Control Act and plan approvals. Y1 - 2023 SN - 978-3-428-18871-0 SN - 978-3-428-58871-8 U6 - https://doi.org/10.3790/978-3-428-58871-8 VL - 201 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - BOOK ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Grundgesetz-Kommentar BT - Präambel, Artikel 1-19 N2 - Die 4. Auflage bringt zunächst die Kommentierung der Präambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur. Die grundlegende Struktur des Kommentares wurde beibehalten und um neuere Entwicklungen wie die Implikationen der Europäisierung und Digitalisierung sowie der Corona-Pandemie ergänzt. Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Artikel 7 Schulwesen T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - 1000 EP - 1159 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Artikel 6 Ehe und Familie, Elternrecht, Wächteramt, Trennungsamt, Mutterschutz, uneheliche Kinder T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - 847 EP - 999 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Vorwort T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - VII EP - VIII PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - THES A1 - Lukosek, Sandra T1 - Vereine als Gefahr BT - Die Reformbedürftigkeit des Vereinsrechts im Umgang mit kriminellen und extremistischen Vereinigungen T2 - Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik N2 - Die von kriminellen oder extremistischen Gruppen ausgehende Gefahr erhöht sich entsprechend ihres Organisationsgrades. Eine Zustandsanalyse des Vereinsrechts zeigt, dass Vereins- und Kennzeichenverbote wirkmächtige präemptive Maßnahmen gegen neue dezentrale oder mehrstufige Vereinigungen bleiben. Bei ihrer Weiterentwicklung lenkt Sandra Lukosek den Blick auf die Auslegung und wechselseitige Zurechnung verbotsrelevanten Verhaltens einzelner Mitglieder zum Verein und der Erstreckung auf gleichrangige Schwestervereine. Anhand des Waffenrechts arbeitet sie umgekehrt die Vereinszugehörigkeit als taugliches Wesensmerkmal der Mitglieder heraus. Sie betrachtet verschiedene Vereinstypen mit zu differenzierenden vereinigungsfreiheitlichen Schutzbereichen. Ein Verbot religiöser islamistisch-extremistischer Vereine unterscheidet sich vom Verbot eines Rocker- oder Reichsbürgervereins. Die Autorin lässt sich auf sicherheitsbehördliche Herausforderungen ein und findet praktikable Reformansätze zur Fortentwicklung des Vereinsrechts. KW - Religion interdisziplinär KW - Vereinigungsfreiheit KW - Besonderes Gefahrenabwehrrecht KW - Vereinsverbot KW - VereinsG KW - Öffentliches Vereinsgesetz KW - Wechselseitige Zurechnung im Verwaltungsrecht KW - Waffenrecht Y1 - 2023 SN - 978-3-16-161409-5 SN - 978-3-16-161410-1 U6 - https://doi.org/10.1628/978-3-16-161410-1 SN - 2568-731X SN - 2569-0922 VL - 12 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER -