TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Deutschlands Rechtslage Y1 - 1996 ER - TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Deutsche Einigung und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Y1 - 1995 ER - TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Bestimmung der Kreisumlage JF - Kommunaljurist N2 - Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-KOMMJUR-B-2020-S-361-N-1 SN - 1613-0235 VL - 17 IS - 10 SP - 361 EP - 365 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Der Vizekanzler JF - Deutsches Verwaltungsblatt N2 - Mit der zunehmenden Fragmentierung des Parteienwesens wird es auch auf Bundesebene nach Wahlen immer häufiger notwendig werden, Koalitionen mit mehr als zwei Partnern zu bilden. Dies führt nicht nur zu der bereits in den Sondierungsverhandlungen nach Bundestagswahl 2021 aufgeworfenen Frage, ob der Bundeskanzler schon aus Gründen der Koalitionsarithmetik auch mehr als einen Stellvertreter erhalten kann, sondern rückt generell die Möglichkeiten, aber auch die Begrenzungen der Funktion des Vizekanzlers in den Blickpunkt. Im Folgenden wird zunächst der Zweck der Kanzlervertretung erörtert (I.), bevor die Bestimmung des Vertreters (II.) und dessen Kompetenzen (III.) betrachtet werden. Danach sind die Beendigung der Vertreterfunktion (IV.) und das Verhältnis zur geschäftsführenden Bundesregierung (V.) zu untersuchen. Schließlich werden prozessuale Folgerungen gezogen (VI.) und die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (VII.). Y1 - 2022 UR - https://research.wolterskluwer-online.de/document/f1a33d94-e1c4-3514-94bf-cfa611ff4b53 SN - 0012-1363 SN - 2366-0651 IS - 3 SP - 133 EP - 137 PB - Heymanns CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Der Stufenbau der Rechtsordnung JF - Juristische Ausbildung N2 - Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes- rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden, schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.). KW - Stufenbau der Rechtsordnung KW - Vorrangregeln KW - Vorrang der Verfassung KW - Rang der EMRK KW - Grundsatzgesetzgebung Y1 - 2020 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2020-2434 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 42 IS - 9 SP - 896 EP - 905 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Der Status der deutschen Volkszugehörigen und die Minderheiten im Ausland Y1 - 1995 ER - TY - JOUR A1 - Michaleva, Nadezda A. T1 - Der russische Föderalismus im Objektiv der Verfassungsrechtspflege JF - Verfassungsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation und in der Bundesrepublik Deutschland : Rundtischgespräch an der Moskauer Staatlichen Juristischen Kutafin-Universität am 9. und 10. Oktober 2012 Y1 - 2013 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-68344 SP - 121 EP - 128 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Janz, Norbert A1 - Rademacher, Sonja T1 - Der praktische Fall - Öffentliches Recht : der Muezzin ruft Y1 - 2002 ER - TY - JOUR A1 - Bezzenberger, Tilman T1 - Der negatorische Beseitigungsanspruch und die Kosten der Ersatzvornahme Y1 - 2005 ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus A1 - Bârsan, Catinca T1 - Der Mondbergbau als völkerrechtliche Herausforderung JF - Zeitschrift für Bergrecht Y1 - 2023 SN - 0340-3939 VL - 164 IS - 2 SP - 97 EP - 107 PB - Carl Heymanns Verlag CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Schmahl, Stefanie T1 - Der Menschenrechtsschutz in Friedenszeiten im Vergleich zum Menschenrechtsschutz im Krieg Y1 - 2001 ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - Der Luftzwischenfall über Belarus BT - eine luftrechtliche Betrachtung JF - Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht Y1 - 2020 UR - https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/WKDE-LTR-DOCS-PHC/zlw_2022_01_0037.pdf SN - 0340-8329 VL - 71 IS - 1 SP - 37 EP - 46 PB - Wolters Kluwer CY - Hürth ER - TY - JOUR A1 - Nierhaus, Michael T1 - Der Kommunale Finanzausgleich : Maßstäbe des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg Y1 - 2001 ER - TY - JOUR A1 - Haratsch, Andreas T1 - Der Grundsatz der Gewaltenteilung als rechtsordnungsübergreifender Rechtssatz : Ansätze einer einheitlichen Europäischen Rechtsordnung Y1 - 2001 ER - TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Der Elyse-Vertrag vom 22. Januar 1963 Y1 - 2014 SN - 978-3-8487-119-2 ER - TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Der Einfluß des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf das Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten Y1 - 1994 ER - TY - JOUR A1 - Klein, Eckart T1 - Der Einfluß des Europarechts auf das deutsche Steuerrecht Y1 - 1996 ER - TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Der doppelte Abgeordnete BT - zur (Un)Zulässigkeit von Doppelmandaten JF - Zeitschrift für Rechtspolitik N2 - Das Abgeordnetenmandat hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Honoratiorentätigkeit zu einem Beruf gewandelt, was zu der Frage führt, ob Abgeordnete zugleich Mitglied in mehreren Parlamenten sein können (I), welche das BVerfG im Jahre 1976 noch bejahte (II). Im Lichte neuerer Entwicklungen ist diese Rechtsprechung jedoch kritisch zu beleuchten (III), woraus Folgerungen für eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung zu ziehen sind (IV). Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZRP-B-2021-S-94-N-1 SN - 0514-6496 VL - 54 IS - 3 SP - 94 EP - 97 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Schladenbach, Marcus T1 - Der Brexit BT - Grundlagen und Konsequenzen JF - studere : Rechtszeitschrift der Universität Potsdam Y1 - 2018 SN - 1867-6170 IS - 19 SP - 38 EP - 42 PB - studere e.V. CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Schmidt, Thorsten Ingo T1 - Der brandenburgische Zukunftsinvestitionsfonds BT - Sondervermögen ohne Zukunft? JF - Deutsches Verwaltungsblatt N2 - Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.). Y1 - 2020 UR - https://research.wolterskluwer-online.de/document/563b5ecb-8c34-3720-8081-aff28d4fe970 SN - 0012-1363 SN - 2366-0651 IS - 17 SP - 1109 EP - 1114 PB - Heymanns CY - Köln ER -