TY - BOOK A1 - Baumann, Jürgen A1 - Weber, Ulrich A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht, Allgemeiner Teil Y1 - 1995 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - BOOK A1 - Baumann, Jürgen A1 - Weber, Ulrich A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht, Allgemeiner Teil Y1 - 2003 SN - 3-7694-0935-3 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - BOOK A1 - Baumann, Jürgen A1 - Weber, Ulrich A1 - Mitsch, Wolfgang A1 - Eisele, Jörg T1 - Strafrecht Allgemeiner Teil BT - Lehrbuch N2 - Der Klassiker in der Kategorie „großes Lehrbuch“, völlig neu bearbeitet durch die renommierten Strafrechtslehrer Wolfgang Mitsch (Potsdam) und Jörg Eisele (Tübingen)! Für Anfänger wie Fortgeschrittene gleichermaßen geeignet: Klare, leicht verständliche und einprägsame Darstellung mit den examensrelevanten Fragestellungen im Mittelpunkt – dabei wird (auch optisch) zwischen Grundwissen und Einzelheiten sorgfältig unterschieden. Das bewährte didaktische Konzept (v.a. zahlreiche Beispielsfälle) fördert die für den Lernerfolg entscheidende aktive Mitarbeit beim Leser. Ausführlich inbegriffen sind u.a. aktuelle und gefragte Themen wie Objektive Zurechnung (v.a. eigenverantwortliche Selbstgefährdung) Vorsatz bei mehraktigem Geschehen (dolus generalis-Fälle) „Sozialethische" Einschränkungen der Notwehr (Stichworte: Rettungsfolter/Notwehrprovokation) Anwendungsbereich des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) Hypothetische Einwilligung Untauglicher Versuch (bei grobem Unverstand/Aberglauben) Rücktritt vom Versuch (Ausdehnung durch „korrigierten Rücktrittshorizont"/„Gesamtbetrachtungslehre“) Tätige Reue nach formal vollendeter Straftat Wahlfeststellung (Verfassungsmäßigkeit). Für Studenten und Referendare bestens geeignet, aber auch für Wissenschaftler oder Praktiker Y1 - 2016 SN - 978-3-7694-1118-8 PB - Verlag Ernst und Werner Gieseking CY - Bielefeld ET - 12., völlig neu bearb. Aufl. ER - TY - BOOK A1 - Baumann, Jürgen A1 - Weber, Ulrich A1 - Mitsch, Wolfgang A1 - Eisele, Jörg T1 - Strafrecht Allgemeiner Teil BT - Lehrbuch KW - Allgemeiner Teil KW - Deutschland KW - Strafrecht Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=clarice-OVS-HB-STAT-T0000&psml=jurisw.psml&max=true&action=JLoginUser&username=HEBISUP.autologin SN - 978-3-7694-1246-8 PB - Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH CY - Bielefeld ET - 13., neu bearbeitete ER - TY - BOOK A1 - Eisele, Jörg A1 - Heinrich, Bernd A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrechtsfälle und Lösungen Y1 - 2019 SN - 978-3-7694-1215-4 PB - Verlag Ernst u. Werner Gieseking GmbH CY - Bielefeld ET - 7. Aufl. ER - TY - JOUR A1 - Giraud, Alix A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Le meurte aggravé en droit pénal allemand et français Y1 - 2014 SN - 978-3-8487-119-2 ER - TY - BOOK A1 - Küpper, Georg A1 - Gropp, Walter A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Fallsammlung zum Strafrecht Y1 - 2003 SN - 3-540-42484-9 U6 - https://doi.org/10.1007/978-3-642-55882-5 PB - Springer CY - Berlin ER - TY - BOOK A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht, Besonderer Teil 2 BT - Vermögensdelikte T3 - Springer-Lehrbuch N2 - Dieses Lehrbuch informiert umfassend über die examensrelevanten Straftatbestände des StGB, die Vermögen, Eigentum oder sonstige Vermögensgüter schützen. Der Text bereitet den Stoff systematisch auf und hebt dabei schwierige und umstrittene Einzelfragen durch ausführliche Darstellung der dazu vertretenen Meinungen deutlich hervor. Unterstützt wird der Lernprozess mittels zahlreicher Fallbeispiele mit Lösungshinweisen, die dem Benutzer Gelegenheit zu aktiven Übungen an Strafrechtsfällen geben. Der Leser sollte daher zunächst versuchen, die Fälle selbst zu lösen und danach den Text weiter lesen. Auch die am Ende jedes Kapitels gestellten „Kontrollfragen“ sind eine Aufforderung zur Überprüfung des Lernerfolges und gegebenenfalls Wiederholung der Lektüre. Über den Bereich des Besonderen Teils hinausgehende Repetitionseffekte verspricht das Buch dem Leser auf Grund der vielfältigen Bezugnahmen auf das Allgemeine Strafrecht, beispielsweise zu Fragen von Täterschaft und Teilnahme oder Versuch, Vollendung und Beendigung. Y1 - 2015 SN - 978-3-662-44933-2 PB - Springer CY - Berlin ET - 3. Aufl. ER - TY - THES A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Rechtfertigung und Opferverhalten T2 - Strafrecht in Forschung und Praxis Y1 - 2004 SN - 3-8300-1153-9 SN - 1615-8148 VL - 37 PB - Kova? CY - Hamburg ER - TY - BOOK A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht, Besonderer Teil : Bd. 2. 1. Vermögensdelikte (Kernbereich) Y1 - 2002 SN - 3-540-61067-7 U6 - https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4 PB - Springer CY - Berlin, Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Die Strafbarkeit des "Containerns" vor und nach der Entscheidung des BVerfG JF - Zeitschrift für Lebensrecht Y1 - 2020 U6 - https://doi.org/10.3790/zfl.29.4.457 SN - 0944-4521 SN - 2747-6480 VL - 29 IS - 4 SP - 457 EP - 465 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Jugendstrafrecht JF - Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949–1990 : Grundlagen, Allgemeiner Teil und Rechtsfolgenseite im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik Y1 - 2020 SN - 978-3-8487-7027-4 SN - 978-3-7089-2068-9 SN - 978-3-03891-287-3 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748910862-529 SP - 529 EP - 544 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - BOOK A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht in der Examensklausur T3 - Academia iuris N2 - Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die Fülle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu unterschätzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesländer, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht prüfungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbestände überhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesländern nicht zum Prüfungsstoff gehören. Y1 - 2022 SN - 978-3-8006-6597-6 SN - 978-3-8006-6598-3 PB - Vahlen CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht im Zivilrecht BT - betrügerische Probefahrt JF - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht N2 - Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen“ enthält, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit § STGB § 242 StGB zu tun haben könnte. Das interessiert dann natürlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber hauptsächlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des § BGB § 935 BGB § 935 Absatz I BGB, die durch das erwähnte Wort mit dem Strafrecht verknüpft ist. Überraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begründungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch ergänzungsbedürftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche Würdigung nachgeholt werden. Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZV-B-2021-S-447-N-1 SN - 0934-1307 VL - 34 IS - 9 SP - 447 EP - 451 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Wirklicher Täter, falscher Name, richtiger Betroffener? BT - Bemerkungen anlässlich der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 19.11.2020, DAR 2021, 646 JF - Deutsches Autorecht N2 - Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage. KW - Identitätstäuschung Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2021-S-614-N-1 SN - 0012-1231 VL - 91 IS - 11 SP - 614 EP - 617 PB - Juristische Zentrale des ADAC e.V. CY - München ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Heintschel-Heinegg, Bernd von T1 - Vorbemerkung zu § 77 T2 - Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch : §§ 38-79b Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoStGB-G-StGB-VOR-1-P-77 SN - 978-3-406-74602-4 VL - 2 SP - 1630 EP - 1640 PB - C.H. Beck CY - München ET - 4 ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Summa cum laude JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik Y1 - 2020 UR - https://www.zis-online.com/dat/artikel/2020_12_1400.pdf SN - 1863-6470 VL - 15 IS - 12 SP - 522 EP - 523 PB - T. Rotsch CY - Gießen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Nahestehende Personen im Allgemeinen Teil des Strafrechts JF - Juristische Ausbildung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2020-2707 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 43 IS - 2 SP - 136 EP - 144 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Das "Donaulied" BT - strafwürdige Verharmlosung sexueller Übergriffe oder sozialadäquate Traditionspflege? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden. N2 - In the Lower Bavarian metropolis of Passau as well as in some other cities in the region, there is currently a fierce debate among the population about a song that is regularly performed and sung at folk festivals and similar events. It is the „Donaulied“, which the initiators of a petition – students of the University of Passau – want to have banned because of sexist lyrics, while their opponents declare it to be inviolable as an expression of Bavarian folklore. „Away with the Donaulied“ and „Hands off the Donaulied“ you/one could label the opposing positions propagandistical pointedly. The trump card of criminal law is apparently not played out yet in this dispute by the opponents of the song in support of their demands. This may be due to the fact that this card does not sting (yet), because criminal law shows its much-vaunted fragmentary character with regard to this subject, that means there is a gap in punishability. In view of the eagerness with which politics has used criminal law in recent years in various ways to combat sexual assaults – e.g., most recently „Upskirting“ – this would be a surprise finding. But an analysis of the existing criminal law will confirm, that there is still a niche here that is free of criminal law. The offensiveness of the Donaulied, which is now perceived publicly, could be the impuls for a legislative initiative. If this is really necessary, should be thoroughly considered. Y1 - 2020 UR - https://kripoz.de/2020/09/21/das-donaulied-strafwuerdige-verharmlosung-sexueller-uebergriffe-oder-sozialadaequate-traditionspflege/ SN - 2509-6826 VL - 5 IS - 5 SP - 277 EP - 280 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Gerechtfertigtes Einzelrasen JF - Juristische Schulung N2 - Der Gesetzgeber hat den Prüfungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einführung des § 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die – zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen – schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser“ gerichtete Tatbestandsvariante § 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Prüfungsaufgaben und Prüfer in mündlichen Prüfungsgesprächen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten müssen also damit rechnen, zu § 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrbüchern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend berücksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erfüllung des „Einzelrasertatbestands“ § 315 d I Nr. 3 unter Begleitumständen in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Fallsituationen und führt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2020-S-924-N-1 SN - 0022-6939 VL - 60 IS - 10 SP - 924 EP - 928 PB - C.H. Beck CY - München ER -