TY - BOOK A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Gersdorf, Hubertus T1 - Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung BT - § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts N2 - Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert. Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet. Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden. Y1 - 2024 SN - 978-3-428-19066-9 SN - 978-3-428-59066-7 U6 - https://doi.org/10.3790/978-3-428-59066-7 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Artikel 6 Ehe und Familie, Elternrecht, Wächteramt, Trennungsamt, Mutterschutz, uneheliche Kinder T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - 847 EP - 999 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Vorwort T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - VII EP - VIII PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Artikel 7 Schulwesen T2 - Grundgesetz-Kommentar : Präambel, Vorbemerkungen, Artikel 1-19 Y1 - 2023 SN - 978-3-16-158215-8 VL - 1 SP - 1000 EP - 1159 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ET - 4 ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen (Teil I) JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.03 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 70 IS - 8 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen – Teil 2 JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.09.04 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 70 IS - 9 PB - Erich Schmidt Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Friedlein, Nicole T1 - Mehr Eigenverantwortung in der GKV BT - Beteiligung Nichtgeimpfter an den Kosten ihrer Covid-19-Behandlung JF - Gesundheitsrecht.blog N2 - Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V). KW - Coronaimpfung KW - Eigenverantwortung KW - GKV KW - Gesetzliche Krankenkasse KW - Grundrechte KW - Kostenübernahme KW - Verfassungsrecht Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.13154/294-9661 SN - 2940-3170 VL - 1 PB - Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR) CY - Bochum ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Ruland, Franz ED - Becker, Ulrich ED - Axer, Peter ED - Althammer, Jörg ED - Papier, Hans-Jürgen ED - Wallrabenstein, Astrid T1 - § 8 Leistungserbringungsrecht in der Sozialversicherung T2 - Sozialrechtshandbuch Y1 - 2022 SN - 978-3-8487-8638-1 SP - 404 EP - 467 PB - Nomos CY - Baden-Baden ET - 7. Auflage ER - TY - CHAP A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke ED - Kahl, Wolfgang ED - Ludwigs, Markus T1 - § 83 Sozialstaatlichkeit T2 - Handbuch des Verwaltungsrechts : Verwaltung und Verfassungsrecht Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=clarice-CFM-HB-HBDVRB3-T0000 SN - 978-3-8114-5817-8 SN - 978-3-8114-5802-4 VL - 3 SP - 1053 EP - 1096 PB - Müller CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 3) BT - aktuelle Praxis und Reformvorschläge auf dem verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Die in den letzten beiden Heften der SGb abgedruckten Teile I (SGb 2021, 65 ff.) und II (SGb 2021, 135 ff.) des Beitrages haben einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtlichen (s. Ziff. III.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Der Beitrag hat gezeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund („Koordinierungsstelle“ bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar sind mit Verfassungsrecht (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Vor diesem Hintergrund widmet sich Teil III des Beitrages rechtlich zulässigen Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Ziff. IV. 4.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (s. Ziff. V.). KW - Rentenversicherung KW - Jahresrechnung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.04.05 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 68 IS - 4 SP - 209 EP - 215 PB - Erich Schmidt CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 2) BT - aktuelle Praxis und Reformvorschläge auf dem verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - Der im vorhergehenden Heft der SGb (SGb 2021, 65 ff.) abgedruckte Teil I des Beitrages hat einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages knüpft hieran an und widmet sich weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung (s. Ziff. III. 5. und 6.). Er zeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund (Koordinierungsstelle bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar mit Verfassungsrecht sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Der Aufsatz wird in SGb 4/2021 beendet. KW - Rentenversicherung KW - Jahresrechnung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.03.04 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 68 IS - 3 SP - 135 EP - 148 PB - Erich Schmidt CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 1) BT - aktuelle Praxis und Reformvorschläge auf dem verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand JF - Die Sozialgerichtsbarkeit N2 - In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Jahresrechnung in langjähriger Praxis durch die Innenrevision des jeweiligen Trägers geprüft. Der Bundesrechnungshof (BRH) fordert eine Reform der Prüfung der Jahresrechnung und hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, den Rentenversicherungsträgern durch Verordnung aufzugeben, ihre Jahresrechnung künftig durch eine unabhängige, bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) anzugliedernde trägerübergreifende Prüfstelle prüfen zu lassen. Ein alternativer Reformvorschlag der DRV Bund sieht eine Errichtung einer Koordinierungsstelle in ihrem Grundsatz- und Querschnittsbereich vor, welche die wechselseitige Prüfung der Jahresrechnung durch die Rentenversicherungsträger planen und koordinieren soll. Der dreiteilige Beitrag zeigt, dass sich beide Reformvorschläge aus verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht realisieren lassen, wohingegen der Status quo der Prüfung der Jahresrechnung rechtlich zulässig ist. Teil I des Beitrages schildert zunächst die aktuelle Praxis der Prüfung der Jahresrechnung der Rentenversicherungsträger und stellt Reformvorschläge dar (s. Ziff. I.). Anschließend werden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages setzt mit weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung fort (s. Ziff. III. 5. und 6.) und zeigt, dass die Jahresrechnungsprüfung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger dem geltenden Verfassungs- und Sozialversicherungsrecht entspricht (Status quo), während die Reformvorschläge des BRH und der DRV Bund verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich unzulässig sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). In Teil III werden rechtlich zulässige Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung entwickelt (s. Ziff. IV. 4.). Die Ergebnisse des Beitrages sind unter Ziff. V. zusammengefass KW - Rentenversicherung KW - Prüfung Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.02.03 SN - 0943-1462 SN - 1864-8029 VL - 68 IS - 2 SP - 65 EP - 75 PB - Erich Schmidt CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Gersdorf, Hubertus T1 - Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin BT - Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots : zur Differenzierung zwischen dem Neutralitätsgebot für den Staat und dem Mäßigungsgebot für Amtsträger JF - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht N2 - Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Amtsträger ist Grundrechtsgebrauch. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot jedoch nicht rechtfertigen kann. KW - Islam KW - Kopftuch KW - Neutralität KW - Religionsfreiheit KW - Urteil KW - Verwaltung Y1 - 2020 SN - 0721-880X SN - 1435-1382 SN - 0940-7286 VL - 39 IS - 7 SP - 428 EP - 432 PB - Beck CY - München ER - TY - THES A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Demographischer Wandel und Familienförderung T2 - Jus Publicum : Beiträge zum öffentlichen Recht Y1 - 2011 SN - 978-3-16-150391-7 SN - 0941-0503 VL - 204 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - BOOK A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Windoffer, Alexander A1 - Krajewski, Markus A1 - Platthoff, Frank A1 - Schuppan, Tino A1 - Buchta, Marko A1 - Ruge, Kay ED - Bauer, Hartmut ED - Büchner, Christiane ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie : Herausforderung für die Kommunen N2 - Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt), die bis zum 28. Dezember 2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden musste, stellt die Kommunen vor enorme rechtliche, verwaltungsorganisatorische und technische Herausforderungen. Zwei zentrale Anliegen der Richtlinie sind die Verpflichtung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners, über den im Anwendungsbereich der Richtlinie sämtliche erforderlichen Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können, sowie die Gewährleistung einer elektronischen Verfahrensabwicklung. Die Entscheidung über die konkrete verwaltungsorganisatorische Verortung des Einheitlichen Ansprechpartners ist von den Bundesländern zu treffen, die dabei durchaus unterschiedliche Wege gehen. Der vorliegende Tagungsband der 15. Jahrestagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes (KWI) der Universität Potsdam thematisierte die Instrumente der Dienstleistungsrichtlinie, diskutierte Strategien der Umsetzung und regte damit zu einem Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis an. T3 - KWI-Schriften - 3 Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-39074 ER - TY - BOOK A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Lindemann, Rolf A1 - Bermig, Klaus A1 - Vorholz, Irene A1 - Böttcher, Karl-Ludwig A1 - Hebeler, Timo A1 - Regg, Jens A1 - Geiger, Udo ED - Bauer, Hartmut ED - Büchner, Christiane ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Hartz IV im Umbruch : aktuelle Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende N2 - Hartz IV steht als Chiffre für eine Sozialrechtsreform, mit der 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf ein neues Fundament gestellt wurde. Die Reform war von Anbeginn umstritten. Streitpunkte waren sowohl die organisationsrechtliche Zuordnung der Trägerschaft (ARGE, Optionskommunen) als auch Voraussetzungen, Art und Höhe der Leistungen nach dem damals neuen SGB II. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrige Mischverwaltung eingestuft. Die Karlsruher Richter setzten dem Gesetzgeber für die Herstellung grundgesetzkonformer Zustände eine Frist längstens bis Ende 2010. Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e), in Kraft getreten am 27.07.2010, hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Die Verfassung wurde um einen neuen Artikel 91e ergänzt. Er schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der SGB II-Leistungsträger in gemeinsamen Einrichtungen. Dadurch wird eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Nach Art. 91e Abs. 2 GG kann eine begrenzte Anzahl von kommunalen Trägern als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des kommunalen Trägers und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Doch beschränken sich die Schwierigkeiten nicht allein auf die Verwaltungsorganisation und das Organisationsrecht. Vielmehr haben sich bei der praktischen Handhabung des SGB II auch im Leistungsrecht viele Schwachstellen gezeigt. Folge davon ist eine Klagenflut bei den Sozialgerichten, in deren Urteilen manche eine Fundgrube für gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf sehen. Hinzu kommen Reformvorschläge aus der Politik, die bis hin zu einer Arbeitspflicht reichen. Weitere Reformimpulse gehen vom Bundesverfassungsgericht aus, das unlängst in dem zentralen Bereich der Regelleistungen verfassungswidrige Vorschriften ausgemacht und damit weit über den konkreten Einzelfall hinaus zu einer Neubestimmung sozialstaatlicher Leistungen anregt. Die 16. Fachtagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes (KWI) der Universität Potsdam greift die ebenso aktuellen wie brisanten Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. T3 - KWI-Schriften - 4 Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-50177 SN - 978-3-86956-119-6 ER - TY - JOUR A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Hartz IV im Umbruch BT - einführende Problemskizze JF - KWI-Schriften N2 - I. Hartz IV – Erfolgsgeschichte oder Trauma? II. Reformmotive und Problemzonen der Grundsicherung für Arbeitsuchende III. Streitpunkt „Aufgabenträgerschaft“ IV. Streitpunkt „Leistungsrecht“ V. Hartz IV – eine unendliche Geschichte? Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-52046 SN - 978-3-86956-119-6 SN - 1867-951X SN - 1867-9528 IS - 4 SP - 11 EP - 20 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie BT - Normprüfungs-, Regelungs- und Vollzugsbedarf in den Kommunen : einführende Problemskizze N2 - I. Zankapfel „Dienstleistungsrichtlinie“ II. Regelungsmotive und Eckpunkte der Dienstleistungsrichtlinie III. Regelungsmotive und Eckpunkte des 4. VwVfÄndG IV. Ausgewählte Problemfelder der Dienstleistungsrichtlinie und ihrer Umsetzung aus kommunaler Perspektive V. Innovationsimpuls „Dienstleistungsrichtlinie“ Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-51973 SN - 1867-951X SN - 1867-9528 IS - 3 SP - 11 EP - 21 PB - Universitätsverlag Potsdam CY - Potsdam ER - TY - JOUR A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Staatsverträge Y1 - 2006 SN - 3-17-018416-4 ER - TY - JOUR A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Verwaltungsabkommen - Verwaltungsgrichsbarkeit Y1 - 2006 SN - 3-17-018416-4 ER -