TY - JOUR A1 - Dombert, Matthias T1 - Kommunale Amts- und Mandatsträger in privaten Unternehmen BT - Weisungsrechte und Unterrichtungspflichten JF - Niedersächsische Verwaltungsblätter N2 - Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgaran­tie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirt­schaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahl­rechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unterneh­men öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisations­formen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kont­rollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Ent­täuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich struktu­rierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbe­schränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglich­keit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Ge­sellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommu­naler Aufgaben zu machen. KW - Kommunaler Amtsträger KW - Weisungsrecht Y1 - 2022 SN - 0946-7971 IS - 5 SP - 133 EP - 137 PB - Boorberg CY - Stuttgart ER -