TY - GEN A1 - Steinrötter, Björn T1 - Alkohol als fluggastrechtliche Betreuungsleistung und "besoffene" künstliche Intelligenz BT - Editorial T2 - ReiseRecht aktuell Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.9785/rra-2023-310302 SN - 0944-7490 SN - 2193-9535 VL - 31 IS - 3 SP - 109 EP - 110 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ER - TY - GEN A1 - Remé, Johann T1 - Parteienfinanzierung BT - mehr Geld nur begründet Y1 - 2023 UR - https://examensgerecht.de/parteienfinanzierung-mehr-geld-nur-begruendet/ PB - examio GmbH CY - Siegen ER - TY - GEN A1 - Remé, Johann T1 - E-Bikes und Scientology Y1 - 2023 UR - https://examensgerecht.de/e-bikes-und-scientology/ PB - examio GmbH CY - Siegen ER - TY - GEN A1 - Panzer, Marcel T1 - Factory Innovation Award BT - die Jury T2 - Factory Innovation : agil und smart mit Industrie 4.0 N2 - Einmal mehr brachte die Hannover Messe die Spitzen der Industrie zusammen, um die wegweisenden Innovationen des Jahres mit dem begehrten Factory Innovation Award 2023 zu ehren. Dieser renommierte Preis, der erstmals auf der Industrial Transformation Stage verliehen wurde, markierte den Höhepunkt einer spannungsgeladenen Veranstaltung. KW - Industrie 4.0 KW - Digitalisierung KW - Unternehmen KW - Preisverleihung KW - Innovation KW - Industrieanlage Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/BLIS__e3fff99e58dea33713181b8a4db3c9170e117953 SN - 2749-7593 SN - 2749-7607 IS - 3 SP - 8 EP - 11 PB - GITO mbH - Verlag für Industrielle Informationstechnik und Organisation CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Zu treu geblieben T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Lean, Kanban, Scrum oder OKR: Managementmethoden gibt es viele. Alle haben ihre eigenen Regeln, die zu beachten sind, damit sie ihren Nutzen entfalten können. Doch bevor es nur noch stur ums Prinzip geht, sollte man auch einmal Pragmatismus in der Anwendung walten lassen, mahnt unsere Kolumnistin. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__422f1c444a2a87fa636f6b78c8a19ed2dafea8e8 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 6 SP - 33 EP - 33 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Regeln erwünscht! T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Wo genügend intrinsische Motivation vorhanden ist, schränken Regeln das Engagement von Mitarbeitenden ein? Stimmt nicht, sagt Judith Muster und führt ein Beispiel an, in dem Regellosigkeit zu fatalen Folgen für Organisation und Mitarbeitende geführt hat. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__f3efd8c745d8b84077fab07d5c014bd5a2c8eb2c SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 4 SP - 39 EP - 39 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Der Weg in die Matrix T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Die Matrix-Organisation verspricht den Abschied von den Silos. Aber die Silos aufzubrechen, kann kompliziert werden - vor allem, wenn absehbare Konflikte naiv übergangen und dann noch auf die Personenebene geschoben werden. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__75dbe8301946624a6634e51fb44da32a0b9bce6a SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 5 SP - 47 EP - 47 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Woran es hängt T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Ein weit verbreitetes Missverständnis in vielen Organisationen: Die Ursache für Führungsversagen wird bei den Mitarbeitenden gesucht. Die Organisationsstrukturen bleiben hingegen außerhalb der kritischen Wahrnehmung. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__0571978cf13757ddbf724cd636e5105d337b7a43 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 2 SP - 47 EP - 47 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Muster, Judith T1 - Genauer hinsehen T2 - Neues Lernen : Personal.magazin : Inspiration für die Entwicklung von Mensch und Organisation N2 - Wenn Konflikte in Teams entstehen, sucht die Organisationsleitung oft reflexartig nach zwischenmenschlichen Problemen. Dabei liegt die Ursache oft in der höheren Entscheidungsebene. Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/PNL__12e8c1db3e553a95c0360d1a0f109b485abb5a49 SN - 2941-3028 VL - 36 IS - 3 SP - 41 EP - 41 PB - Haufe-Lexware GmbH & Co. KG CY - Freiburg ER - TY - GEN A1 - Matsunaga, Miku A1 - Krause, Werner T1 - Right-wing violence and the persistence of far-right popularity T2 - The LOOP : ECPR's Political Science Blog N2 - Miku Matsunaga and Werner Krause reveal how voters who support radical-right parties are sticking by them, despite the current upsurge in right-wing violence. Their findings raise crucial concerns about the broader ramifications of growing far-right movements across the globe KW - AfD KW - Alternative für Deutschland KW - far-right extremism KW - far-right groups KW - far-right parties KW - far-right populism KW - populist radical right KW - right-wing politics Y1 - 2023 UR - https://theloop.ecpr.eu/right-wing-violence-and-the-persistence-of-far-right-popularity/ PB - European Consortium for Political Research CY - Colchester ER - TY - GEN A1 - Lampart, Fabian T1 - Kurzreferat zu: Boyken, Thomas; Immer, Nikolas: Nachkriegslyrik. Poesie und Poetik zwischen 1945 und 1965. - Tübingen: Narr, Francke, Attempto, 2020 T2 - Germanistik Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/germ-2023-641-235 SN - 1865-9187 SN - 0016-8912 VL - 64 IS - 1-2 SP - 443 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Köhne, Lea T1 - (State) immunity for Palestine? T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/state-immunity-for-palestine/ U6 - https://doi.org/10.59704/c6b1bf054163ad38 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Krause, Werner T1 - Rechts nur noch die Wand? T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.17176/20230207-233109-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Krause, Werner T1 - Die Macht der Sonntagsfrage T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional N2 - Für das Jahr 2024 sind entscheidende Wahlen geplant – unter ihnen die US-Präsidentschaftswahl und die Wahlen zum Europäischen Parlament. In Deutschland werden in Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Landtage gewählt. Wahlumfragen, insbesondere die Sonntagsfrage, sind zu einem integralen Bestandteil von Wahlkämpfen geworden; gleichzeitig steht auch deren Zuverlässigkeit im Zentrum medialer Aufmerksamkeit. Eine Debatte über die Kommunikation und Darstellung von Meinungsumfragen ist in Deutschland dringend notwendig. Eine bindende Selbstverpflichtung der Umfrageinstitute und Medienhäuser wäre eine vielversprechende Lösung. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.17176/20231222-111226-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Klettke, Cornelia T1 - Demonizzazione dell'umano: nebulosa dantesca e imagerie populaire in L'ultimo capodanno dell'umanità di Niccolò Ammaniti T2 - Letteratura e arte per Marcello Ciccuto Y1 - 2023 PB - ETS CY - Pisa ER - TY - GEN A1 - Hackmann, Nina A1 - Wolff, Christina T1 - Geschlechtervielfalt ermöglichen ― eine Schlussbetrachtung T2 - Geschlechter in Un-Ordnung: Zur Irritation von Zweigeschlechtlichkeit im Wissenschaftsdiskurs Y1 - 2023 SN - 978-3-8474-2679-0 SN - 978-3-8474-1852-8 U6 - https://doi.org/10.2307/jj.4163724.15 SP - 223 EP - 225 PB - Verlag Barbara Budrich CY - Opladen, Berlin, Toronto ER - TY - GEN A1 - Hackmann, Nina A1 - Wolff, Christina T1 - Einleitung: Diskursive Auseinandersetzung mit Zweigeschlechtlichkeit und die hochschulpolitische Ausgangslage T2 - Geschlechter in Un-Ordnung: Zur Irritation von Zweigeschlechtlichkeit im Wissenschaftsdiskurs Y1 - 2023 SN - 978-3-8474-2679-0 SN - 978-3-8474-1852-8 U6 - https://doi.org/10.2307/jj.4163724.4 SP - 11 EP - 20 PB - Verlag Barbara Budrich CY - Opladen, Berlin, Toronto ER - TY - GEN A1 - Dieter, Heribert T1 - Die doppelte Krise der chinesischen Planwirtschaft. T2 - Wirtschaftswoche Y1 - 2023 UR - https://www.wiso-net.de/document/WW__111fcfd7498fefef63e2b0e696e76d28fa567f5a SN - 0042-8582 IS - 5 SP - 41 EP - 41 PB - Düsseldorf CY - Handelsblatt GmbH ER - TY - GEN A1 - Degen, Andreas T1 - Analyse visueller Wahrnehmungsqualitäten von Lyrik T2 - Textpraxis : digitales Journal für Philologie / Sonderausgabe N2 - Das Projekt beschäftigt sich mit der visuellen Wirkungsdimension von Lyrik und der Möglichkeit ihrer analytischen Beschreibung. Dafür werden die Anordnung von Versen und Wörtern, Auszeichnungen und andere typographische Strukturen von nicht experimentellen Gedichten seit Ende des 18. Jahrhunderts im Rahmen von Modellanalysen untersucht. Y1 - 2023 UR - https://www.textpraxis.net/andreas-degen-visuelle-wahrnehmungsqualitaeten U6 - https://doi.org/10.17879/19958489288 SN - 2191-8236 VL - 7 IS - 2 PB - Westfälische Wilhelms-Universität CY - Münster ER - TY - GEN A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform BT - staatliche Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Grundgesetzes und des EU-Beihilferechts N2 - 1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind. 3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig. 7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt. Y1 - 2023 UR - https://die-katholischen-krankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2023/11/2023_11_30_Rechtsgutachten-Funktionsgerechte-Krankenhausfinanzierung.pdf PB - [Verlag nicht ermittelbar] CY - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] ER - TY - GEN A1 - Brady, David A1 - Kohler, Ulrich A1 - Zheng, Hui T1 - Novel estimates of mortality associated with poverty in the U.S. T2 - The journal of the American Medical Association : JAMA N2 - The US perennially has a far higher poverty rate than peer-rich democracies.1 This high poverty rate in the US presents an enormous challenge to population health given that considerable research demonstrates that being in poverty is bad for one’s health.2 Despite valuable contributions of prior research on income and mortality, the quantity of mortality associated with poverty in the US remains uknown. In this cohort study, we estimated the association between poverty and mortality and quantified the proportion and number of deaths associated with poverty. Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1001/jamainternmed.2023.0276 SN - 0254-9077 SN - 1538-3598 PB - American Medical Association CY - Chicago, Ill. ER - TY - GEN A1 - Bilgen, Isa T1 - Freiheit und Nachhaltigkeit im Verfassungswandel T2 - Verfassungsblog : on matters constitutional N2 - Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben. Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/freiheit-und-nachhaltigkeit-im-verfassungswandel/ U6 - https://doi.org/10.17176/20230617-231023-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - GEN A1 - Banditt, Christopher A1 - Jenke, Nadine A1 - Lange, Sophie T1 - Die DDR im Plural BT - Einleitung T2 - DDR im Plural Y1 - 2023 SN - 978-3-86331-665-5 SP - 13 EP - 17 PB - Zentralen für politische Bildung und Metropol Verlag CY - Berlin ER - TY - GEN T1 - Open-Science-Leitlinien der Universität Potsdam N2 - Diese Leitlinien wurden am 10. Mai 2023 vom Senat der Universität Potsdam zustimmend zur Kenntnis genommen. Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus4-594897 ET - Version 1.0, Mai 2023 ER - TY - GEN T1 - Open Science Guidelines of the University of Potsdam N2 - The Open Science Guidelines of the University of Potsdam were developed by a working group of the Senate Commission for Research and Young Academics (FNK) and approved by the Senate on 10.05.2023. The guidelines are published here with minor editorial changes. Y1 - 2023 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus4-594900 ET - Version 1.0, May 2023 ER -