TY - JOUR A1 - Bermig, Klaus T1 - Die Neuorganisation der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT - Gestaltungsoptionen und Umsetzungsvarianten aus ministerieller Sicht JF - KWI-Schriften N2 - I. Einleitung II. Die Zusammenführung von Arbeitslosen und Sozialhilfe als Paradigmenwechsel III. Verfassungsrechtliche Grundlage der Weiterentwicklung, Art. 91e GG IV. Überblick über die wichtigsten allgemeinen Regelungsinhalte V. Gemeinsame Einrichtung – „Jobcenter“ V.1. Struktur V.2. Personal V.3. Aufsicht V.4. IT; Datenschutz VI. Optionskommunen VI.1. Entfristung der bestehenden 69 Optionskommunen VI.2. Neuzulassungen in begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen VI.3. Gebietsreform VI.4. Aufsicht, Zielvereinbarungssystem VI.5. Finanzkontrolle VII. Übergreifende Strukturen VII.1. Kooperationsausschüsse auf Landesebene VII.2. Bund-Länder-Ausschuss VII.3. Örtliche Beiräte VII.4. Zielsteuerung, Benchmarking und Controlling VIII. Ausblick Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-52062 SN - 1867-951X SN - 1867-9528 IS - 4 SP - 33 EP - 44 ER - TY - BOOK A1 - Bauer, Hartmut A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Lindemann, Rolf A1 - Bermig, Klaus A1 - Vorholz, Irene A1 - Böttcher, Karl-Ludwig A1 - Hebeler, Timo A1 - Regg, Jens A1 - Geiger, Udo ED - Bauer, Hartmut ED - Büchner, Christiane ED - Brosius-Gersdorf, Frauke T1 - Hartz IV im Umbruch : aktuelle Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende N2 - Hartz IV steht als Chiffre für eine Sozialrechtsreform, mit der 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf ein neues Fundament gestellt wurde. Die Reform war von Anbeginn umstritten. Streitpunkte waren sowohl die organisationsrechtliche Zuordnung der Trägerschaft (ARGE, Optionskommunen) als auch Voraussetzungen, Art und Höhe der Leistungen nach dem damals neuen SGB II. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrige Mischverwaltung eingestuft. Die Karlsruher Richter setzten dem Gesetzgeber für die Herstellung grundgesetzkonformer Zustände eine Frist längstens bis Ende 2010. Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e), in Kraft getreten am 27.07.2010, hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Die Verfassung wurde um einen neuen Artikel 91e ergänzt. Er schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der SGB II-Leistungsträger in gemeinsamen Einrichtungen. Dadurch wird eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Nach Art. 91e Abs. 2 GG kann eine begrenzte Anzahl von kommunalen Trägern als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des kommunalen Trägers und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Doch beschränken sich die Schwierigkeiten nicht allein auf die Verwaltungsorganisation und das Organisationsrecht. Vielmehr haben sich bei der praktischen Handhabung des SGB II auch im Leistungsrecht viele Schwachstellen gezeigt. Folge davon ist eine Klagenflut bei den Sozialgerichten, in deren Urteilen manche eine Fundgrube für gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf sehen. Hinzu kommen Reformvorschläge aus der Politik, die bis hin zu einer Arbeitspflicht reichen. Weitere Reformimpulse gehen vom Bundesverfassungsgericht aus, das unlängst in dem zentralen Bereich der Regelleistungen verfassungswidrige Vorschriften ausgemacht und damit weit über den konkreten Einzelfall hinaus zu einer Neubestimmung sozialstaatlicher Leistungen anregt. Die 16. Fachtagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes (KWI) der Universität Potsdam greift die ebenso aktuellen wie brisanten Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. T3 - KWI-Schriften - 4 Y1 - 2010 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:517-opus-50177 SN - 978-3-86956-119-6 ER -