TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Mord durch Unfallflucht BT - Bemerkungen anlässlich des Beschlusses des BGH vom 24.3.2021 (Az. BGH Aktenzeichen 4STR41620 4 StR 416/20 = DAR 2021, DAR Jahr 2021 Seite 398) JF - Deutsches Autorecht N2 - Jüngst hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Garantenstellungen i. S.v. § STGB § 13 StGB zur Fussnote 1 „besondere persönliche Merkmale“ sind und bei Beteiligung mehrerer an einem unechten Unterlassungsdelikt folglich § STGB § 28 StGB zu beachten ist. Der BGH hat diese Frage bejaht. Nicht dazu soll hier ein Diskussionsbeitrag geliefert werden, sondern zu einem Teil der Entscheidung, der nicht strittig zu sein scheint: die Erfüllung von Mordmerkmalen gemäß § STGB § 211 Abs. STGB § 211 Absatz 2 StGB durch eine Tat, die ein unechtes Unterlassungsdelikt ist. Für die Leser einer Fachzeitschrift mit dem Fokus „Straßenverkehr“ könnte das Thema interessant sein, weil sich der Fall im Straßenverkehr ereignete und das entscheidungsgegenständliche Verhalten ein Akt der Teilnahme am Straßenverkehr war. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DAR-B-2023-S-73-N-1 SN - 0012-1231 VL - 93 IS - 2 SP - 73 EP - 75 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2023-S-18-N-1 SN - 0720-6356 VL - 55 IS - 1 SP - 18 EP - 22 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Referendarexamensklausur – Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Vermögensdelikte JF - Juristische Schulung N2 - Zentrales Problem des Falles ist die Bedeutung der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eines Diebstahls für die Strafbarkeit von Beteiligten und die Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen. Außerdem sind einige weitere „klassische“ Probleme der Vermögensdelikte zu bewältigen. Y1 - 2023 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2023-S-57-N-1 SN - 0022-6939 VL - 63 IS - 1 SP - 57 EP - 63 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Raub mit Luftpumpe JF - Juristische Rundschau Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2023-2082 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 VL - 2023 IS - 12 SP - 633 EP - 636 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - BOOK A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafrecht in der Examensklausur T3 - Academia iuris N2 - Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die Fülle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu unterschätzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesländer, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht prüfungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbestände überhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesländern nicht zum Prüfungsstoff gehören. Y1 - 2022 SN - 978-3-8006-6597-6 SN - 978-3-8006-6598-3 PB - Vahlen CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Dolus alternativus, Anstiftung und Tatsachenalternativität JF - Juristische Ausbildung N2 - »Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung gehören. Die »Tatsachenalternativität« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung für die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Phänomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Prüfung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachlässigt werden. Da der Aspekt der Alternativität beiden Gegenständen ihre spezifische Prägung verleiht, bestehen Ähnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugefügt, weil die Komplexität der dolus-alternativus-Fälle dadurch erhöht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht berücksichtigt. KW - Vorsatz KW - dolus alternativus KW - dolus cumulativus KW - aberratio ictus KW - Gesetzeskonkurrenz KW - Anstiftung KW - Rücktritt KW - in dubio pro reo KW - Wahlfeststellung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3231 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 45 IS - 1 SP - 57 EP - 63 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - "Verschaffen" als Merkmal des Straftatbestandes JF - Juristische Arbeitsblätter N2 - Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JA-B-2020-S-32-N-1 SN - 0720-6356 VL - 52 IS - 1 SP - 32 EP - 36 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Jeßberger, Florian ED - Burghardt, Boris ED - Vormbaum, Moritz T1 - Unterlassene Hilfeleistung als Antragsdelikt T2 - Strafrecht und Systemunrecht Y1 - 2022 SN - 978-3-16-158862-4 SN - 978-3-16-161046-2 SP - 825 EP - 838 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Bemerkungen zur "präventiven" Triage und zur "ex-post"-Triage JF - Zeitschrift für Internationale Strafrechtswissenschaft N2 - Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden. Y1 - 2022 UR - https://www.zfistw.de/dat/artikel/2022_4_1493.pdf SN - 2750-8218 VL - 1 IS - 4 SP - 323 EP - 328 PB - Prof. Dr. Thomas Rotsch CY - Gießen ER - TY - CHAP A1 - Mitsch, Wolfgang ED - Kudlich, Hans ED - Hilgendorf, Eric ED - Valerius, Brian T1 - § 62 Medienstrafrecht T2 - Handbuch des Strafrechts : Teildisziplinen des Strafrechts Y1 - 2022 UR - https://www.juris.de/perma?d=samson-SHJRHBDSR6T0000 SN - 978-3-8114-8806-9 VL - 6 SP - 935 EP - 1005 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ER -