TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Internationale und örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Virusinfektionen JF - COVID-19 und alle Rechtsfragen zur Corona-Krise N2 - Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet. Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind. Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-COVUR-B-2020-S-566-N-1 SN - 2700-3051 VL - 1 IS - 11 SP - 566 EP - 573 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Anwendbares Recht für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Virusinfektionen JF - COVID-19 und alle Rechtsfragen zur Corona-Krise N2 - In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-COVUR-B-2020-S-738-N-1 SN - 2700-3051 VL - 1 IS - 14 SP - 738 EP - 742 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Vollstreckungsabwehrantrag vor deutschen Gerichten gegen Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedstaaten der EU-Unterhaltsverordnung? BT - Neues vom EuGH JF - Neue Zeitschrift für Familienrecht KW - ausländischer Unterhaltstitel KW - ausländisches Urteil Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZFAM-B-2020-S-741-N-1 SN - 2198-2333 VL - 7 IS - 17 SP - 741 EP - 746 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neues Internationales Privatrecht zur Adoption JF - Das Standesamt N2 - Nach einer kurzen Darstellung des bislang geltenden Internationalen Privatrechts und der Hauptkritik hieran werden im Beitrag die Entstehungsgeschichte und der Inhalt der neuen internationalprivat- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Adoption dargestellt. KW - Adoption KW - Reform Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2020-N-21807369 SN - 0341-3977 VL - 73 SP - 129 EP - 135 PB - Verl. für Standesamtswesen CY - Frankfurt am Main ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Ehescheidung nach italienischem Recht BT - was tun mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes? JF - Neue Zeitschrift für Familienrecht Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZFAM-B-2020-S-937-N-1 SN - 2198-2333 VL - 7 IS - 21 SP - 937 EP - 943 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Mansel, Heinz-Peter A1 - Thorn, Karsten A1 - Wagner, Rolf T1 - Europäisches Kollisionsrecht 2019 BT - Konsolidierung und Multilateralisierung JF - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts N2 - This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January/February 2019 until November 2019. It provides an overview of newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss important decisions of the CJEU. In addition, the article looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law. Y1 - 2020 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRAX-2020-02-0097-1-A-01 SN - 0720-6585 VL - 40 IS - 2 SP - 97 EP - 126 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle deutsche Rechtsprechung zur EuErbVO JF - Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge N2 - Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG). Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-ZEV-B-2020-S-204-N-1 SN - 0945-4969 VL - 27 IS - 4 SP - 204 EP - 209 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Neue juristische Wochenschrift N2 - Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt. Y1 - 2020 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2020-S-1864-N-1 SN - 0341-1915 VL - 73 IS - 26 SP - 1864 EP - 1870 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit JF - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts N2 - Brexit has become a reality. When the UK left the EU on 31 January 2020 at midnight, it entered the transition period stipulated in the UK-EU Withdrawal Agreement. During this period EU law in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters applied to and in the United Kingdom. The transition period ended on 31 December 2020. The following article primarily describes the legal situation in the judicial cooperation in civil and commercial matters from 1 January 2021. It is based on the presumption that during the negotiations for the time after the transition period no permanent arrangements concerning UK-EU relations have been established in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters. N2 - Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an. Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner). Y1 - 2021 UR - https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRAX-2021-01-0002-1-A-01 SN - 0720-6585 VL - 41 IS - 1 SP - 2 EP - 15 PB - Gieseking CY - Bielefeld ER - TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen JF - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt. KW - Arrestbefehl KW - Ausländischer Titel Y1 - 2021 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2021-N-47816470 SN - 0340-7926 VL - 67 IS - 12 SP - 777 EP - 784 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER -