TY - JOUR A1 - Lemke, Tristan T1 - Keine Reform für die Zukunft JF - Verfassungsblog N2 - Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden. KW - Abgabe KW - Umlage Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.17176/20210130-222740-0 SN - 2366-7044 PB - Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Schladebach, Marcus T1 - Rezension zu: Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht / Christian Conrad, Stefanie Grünewald, Fiete Kalscheuer, Jens Milker (Hrsg.). - München: C.H. Beck, 2022. - 440 S. - ISBN 978-3-406-79358-5 JF - Deutsches Verwaltungsblatt Y1 - 2023 SN - 0012-1363 SN - 2366-0651 VL - 138 IS - 8 SP - 463 EP - 463 PB - Wolters Kluwer CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Bilgen, Isa T1 - Freiheit und Nachhaltigkeit im Verfassungswandel JF - Verfassungsblog N2 - Mit dem Klima wandelt sich auch notwendig die offene Gesellschaft. Und mit ihr wandelt sich wiederum auch die Verfassung(-sinterpretation). Periodisch wiederkehrende Gesundheits- und Sicherheitskrisen fordern eine dynamische Reaktion des Grundgesetzes auf mit ihnen einhergehende Probleme. In andauernden Krisen wie der Umweltkrise muss die Verfassung gleichzeitig in vielerlei Hinsicht nachhaltig sein. Dabei muss das, was wir unter Freiheit, Klima‑, Umwelt- oder Tierschutz verstehen, immer im Wandel bleiben. Y1 - 2023 UR - https://verfassungsblog.de/freiheit-und-nachhaltigkeit-im-verfassungswandel/ U6 - https://doi.org/10.17176/20230617-231023-0 SN - 2366-7044 PB - Verfassungsblog.de CY - Berlin ER - TY - BOOK A1 - Brosius-Gersdorf, Frauke A1 - Gersdorf, Hubertus T1 - Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung BT - § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts N2 - Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert. Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet. Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden. Y1 - 2024 SN - 978-3-428-19066-9 SN - 978-3-428-59066-7 U6 - https://doi.org/10.3790/978-3-428-59066-7 PB - Duncker & Humblot CY - Berlin ER - TY - THES A1 - Kaneza, Elisabeth T1 - Rassische Diskriminierung in Deutschland BT - Verwirklichung eines positiven Rechts für die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen T2 - Schriften des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam N2 - Diese Arbeit zeigt auf, wie historisch und rechtlich eine Ungleichheit zwischen Schwarzen und Weißen in Deutschland gewachsen ist und geht der Frage nach, welche Anforderungen das Verfassungsrecht, die Rechtspraxis und die Politik erfüllen müssen, um sie auszugleichen. Eingangs wird die Entwicklung des Verbots der rassischen Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht dargelegt. Folglich zeichnet die Verfasserin die Diskriminierungsgeschichte von Schwarzen Menschen nach. Zur Überwindung der nach wie vor bestehenden strukturellen Diskriminierung schlägt sie ein positives Recht vor, das sich auf Menschenrechtsstandards und Lösungsansätzen aus Rechtsvergleichen stützt und die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen bewirken soll. N2 - This work shows how historically and legally inequality between blacks and whites has grown in Germany and explores the question of what requirements constitutional law, legal practice and politics must fulfill in order to balance it out. It begins by outlining the development of the prohibition of racial discrimination in international and national law. The author then traces the history of discrimination against Black people. In order to overcome the structural discrimination that still exists, she proposes a positive law based on human rights standards and comparative law approaches to achieve equality for Black people. KW - Deutschland KW - black people KW - Diskriminierung KW - constitutional law KW - Diskriminierungsausgleich KW - evelopment of the prohibition of racial KW - Diskriminierungsgeschichte KW - equality KW - Germany Y1 - 2024 SN - 978-3-7560-1461-3 SN - 978-3-7489-1998-8 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748919988 VL - 49 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Grohmann, Nils-Hendrik T1 - Rückholungsansprüche von IS-Rückkehrern im Lichte nationaler und internationaler Rechtsprechungsentwicklungen JF - Die Öffentliche Verwaltung N2 - Für deutsche Kinder, die sich im Gebiet des sog. Islamischen Staats aufhalten, kann sich aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Rückholung ergeben. Bei der Erfüllung der dem Anspruch zugrunde liegenden Schutzpflicht steht der Bundesregierung jedoch ein weiter Ermessenspielraum zu. Genaueren Aufschluss über weitergehende Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Schutzpflicht geben die Spruchpraxen deutscher Gerichte und der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, denen sich auch Hinweise für eine mögliche Erstreckung der Schutzpflicht auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit entnehmen lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DOEV-B-2022-S-164-N-1 SN - 0029-859X VL - 75 IS - 4 SP - 164 EP - 171 PB - Kohlhammer CY - Stuttgart ER - TY - JOUR A1 - Benz, Eleanor A1 - Kahl, Verena T1 - Das Urteil im Fall Lhaka Honhat BT - die Ausweitung der direkten Justiziabilität von DESCA und die unerfüllte Hoffnung der Konkretisierung des Rechts auf eine gesunde Umwelt JF - Archiv des Völkerrechts N2 - In February 2020, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) delivered a landmark decision in which it held Argentina responsible for the violation of several rights of 132 indigenous communities inhabiting a certain area in the province of Salta. In the Case of the Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Association v. Argentina the IACtHR declared for the first time an autonomous violation of the right to a healthy environment and other DESCA (Economic, Social, Cultural and Environmental rights). Thereby, it further developed its case law on the direct justiciability of DESCA on the basis of Article 26 of the American Convention on Human Rights (ACHR) that was first established in Lagos del Campo in 2017. Focusing on the right to a healthy environment and the right to water the authors critically examine how the Court derived the direct justiciability of DESCA. In the following, the contribution examines to what extent the right to a healthy environment has been specified in the current judgment compared to the initial outline of this right by the Court in its Advisory Opinion No. 23. The analysis also deals with the question whether the facts of the case were at all suitable for such a specification and what general value could be added by an autonomous examination of DESCA. Finally, the contribution ends with a mixed conclusion on the significance of the judgment and a thoughtful outlook on the future development of the case law on Art. 26 ACHR. Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.1628/avr-2021-0011 SN - 0003-892X SN - 1868-7121 VL - 59 IS - 2 SP - 199 EP - 226 PB - Mohr Siebeck CY - Tübingen ER - TY - CHAP A1 - Schmidt, Thorsten Ingo ED - Bauer, Hartmut ED - Häde, Ulrich ED - Peine, Franz-Joseph T1 - § 4 Kommunalrecht T2 - Landesrecht Brandenburg Y1 - 2021 SN - 978-3-8487-6334-4 SN - 978-3-7489-0442-7 U6 - https://doi.org/10.5771/9783748904427-99 SP - 99 EP - 211 PB - Nomos CY - Baden-Baden ET - 4. Auflage ER - TY - JOUR A1 - Flindt, Jan Ole T1 - ZR-Examensklausur zum Deliktsrecht JF - Juristische Ausbildung N2 - Gegenstand der anspruchsvollen Examensübungsklausur ist im ersten Teil ein aufsehenerregendes Urteil des OLG Hamm zu einer sog. cold-water-Challenge (NJOZ 2018, 1289). Eine große Herausforderung besteht zunächst in der Wahl eines übersichtlichen Aufbaus, der vollständig ist und zugleich Redundanzen vermeidet. Darüber hinaus eignet sich die Aufgabenstellung angesichts ihrer Stofffülle hervorragend zum Einüben der Schwerpunktsetzung. Im Detail bietet sich immer wieder die Möglichkeit, sich »nach oben abzusetzen«. Für eine gute Bewertung müssen nicht alle Einzelfragen diskutiert werden. Inhaltlich ist mit den Verkehrspflichten ein deliktsrechtlicher Klassiker zu bewerkstelligen, und eher unbekanntere Anspruchsgrundlagen aus dem Deliktsrecht wollen erkannt und subsumiert werden. Insoweit sind Auslegungs‑ und Argumentationsvermögen unter Beweis zu stellen. Sodann erfolgt ein Streifzug durch das Schadensrecht, wenn es um die Erstattung von Besuchskosten geht. Abschließend geht es im zweiten Teil um eine Entscheidung des BGH zu den umstrittenen Anforderungen an einen Kündigungsgrund nach dem Eintritt von Haushaltsangehörigen in den Mietvertrag infolge des Todes der Mieterpartei (BGHZ 217, 263 = NJW 2018, 2397), deren Kenntnis von Studierenden nicht erwartet werden kann. Die Grundzüge des Mietrechts müssen beherrscht und mit einem geschickten Argumentationsvermögen verbunden werden. KW - Deliktsrecht KW - Verkehrspflichten KW - entgehender Unterhalt KW - Hinterbliebenengeld KW - Mietrecht KW - Tod der Mieterpartei Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2020-2626 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 5 SP - 600 EP - 611 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - CHAP A1 - Schladebach, Marcus ED - Gräfe, Hans-Christian T1 - Satelliten-Megakonstellationen im Weltraumrecht T2 - Tagungsband zur Sommerkonferenz 2022 : Telemedicus – Recht der Informationsgesellschaft Y1 - 2022 UR - https://rainermuehlhoff.de/media/publications/telemedicus-2022-tagungsband-isbn-978-3-8005-1857-9.pdf SN - 978-3-8005-1857-9 VL - 6 SP - 68 EP - 75 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER -