TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Raub mit Luftpumpe JF - Juristische Rundschau Y1 - 2023 U6 - https://doi.org/10.1515/juru-2023-2082 SN - 0022-6920 SN - 1612-7064 VL - 2023 IS - 12 SP - 633 EP - 636 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Strafbares Heldentum? JF - KriPoZ : kriminalpolitische Zeitschrift N2 - Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf. N2 - Heroism is not a criminal offense. Nevertheless, behavior that one would ethically evaluate as „heroic“ can be punishable by law. Leonidas and his comrades-in-arms were heroes, even though they deliberately killed many Persians. Punishable, however, such heroism is not, provided it is justified or at least excused. An act that is not justified or excused would probably not be called „heroic“ either. This distinction is deserved above all by people who, without regard for their own safety, risk a great deal, put themselves in danger or even „perish“ in it, because they want to save someone who is in danger. That an additional risk of such an action could be the justification of one’s own punishability may be surprising. However, there is a risk of being punished if criminal law is misapplied. In the abstract, this risk always exists. Those who apply criminal law are not infallible, nor are those who enact criminal law. But the risk can be reduced. Where the legislature has not created any norms or has created norms that need to be filled in, criminal law doctrine should counteract wrong criminal decisions by giving the courts clear instructions for action. Ideally, the correct concrete individual case decision should already be apparent in the criminal law rules in the abstract. The hero-to-be should already be able to recognize on the basis of the law and its explanations in the scientific literature where his courageous self-sacrifice de lege lata threatens to turn into punishable actionism. This cannot be guaranteed to him at present. This is because there is still a considerable need for norm-setting and norm clarification with regard to the topics that are the subject of this paper. Y1 - 2022 UR - https://kripoz.de/2022/07/28/strafbares-heldentum/ SN - 2509-6826 VL - 7 IS - 4 SP - 238 EP - 247 PB - Universität zu Köln CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Examensklausur »Roboter und Igel« JF - Juristische Ausbildung N2 - Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist. KW - Notwehr KW - Nothilfe KW - subjektives Rechtfertigungselement Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.1515/jura-2022-3129 SN - 0170-1452 SN - 1612-7021 VL - 44 IS - 9 SP - 1102 EP - 1108 PB - De Gruyter CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Mitsch, Wolfgang T1 - Erpressung mit vergifteten Lebensmitteln JF - Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht N2 - Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser“ bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, über den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Rücktritts vom Versuch (§ STGB § 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten räuberischen Erpressung werden hingegen fast gänzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erfüllung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung“ (§§ STGB § 253, STGB § 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begründung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann sämtliche Qualifikationsstufen, also §§ STGB § 255, STGB § 250 und STGB § 251 StGB. Der BGH und die Literatur – so hat es den Anschein − erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des Täters aus §§ STGB § 253, STGB § 255, STGB § 250, STGB § 251, STGB § 22 StGB sprechen könnte und wie sich die Bedenken – teilweise − überwinden lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NZWIST-B-2022-S-181-N-1 SN - 2193-5777 VL - 11 IS - 5 SP - 181 EP - 185 PB - C.H. Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Botsch, Gideon T1 - Ein nach rechts verzerrtes Bild? BT - antisemitische Vorfälle zwischen Polizeistatistik, Monitoring und Betroffenenperspektive JF - Neue Kriminalpolitik Y1 - 2021 U6 - https://doi.org/10.5771/0934-9200-2021-4-456 SN - 0934-9200 SN - 2942-1624 VL - 33 IS - 4 SP - 456 EP - 473 PB - Nomos CY - Baden-Baden ER - TY - JOUR A1 - Dannemann, Udo A1 - Gürtler, Friedemann T1 - Meine Krise, deine Krise – unsere Krise(n)? BT - Zukunftswerkstatt zum Thema Klimakrise und Energiegewinnung JF - POLIS KW - Klimakrise KW - Transformation KW - Krise KW - politische Bildung Y1 - 2024 UR - https://elibrary.utb.de/doi/10.46499/2377.3002 U6 - https://doi.org/10.46499/2377.3002 SN - 2749-4861 SN - 1611-373X VL - 28 IS - 1 SP - 22 EP - 25 PB - Wochenschau Verlag CY - Frankfurt, M. ER - TY - JOUR A1 - Dannemann, Udo A1 - Girnus, Luisa T1 - Räume unterschiedlicher Diversität BT - am Beispiel genderreflektierter sozialwissenschaftlicher Bildung JF - Politik unterrichten KW - Gender KW - Politische Bildung KW - Sozialwissenschaften KW - Vielfalt Y1 - 2021 UR - https://www.dvpb-nds.de/wp-content/uploads/PU_2021_02.pdf SN - 0930-2107 VL - 36 IS - 2 SP - 33 EP - 45 PB - Deutsche Vereinigung für die Politische Bildung, Landesgruppe Niedersachsen CY - Oldenburg ER - TY - JOUR A1 - Dannemann, Udo T1 - Krisenvorstellungen BT - Einschätzungen und Überzeugungen von Lehrer/-innen zu den Herausforderungen unserer Gesellschaft JF - Zeitschrift für Didaktik der Gesellschaftswissenschaften N2 - Der Beitrag stellt zentrale Ergebnisse der qualitativen Untersuchung zum Thema „Gesellschaftliche Herausforderungen im sozialen und im schulischen Raum“ dar. Dabei wird zunächst nur der erste Teil und damit das Erfahrungswissen im sozialen Raum beleuchtet. Neben einer kurzen Darstellung des theoretischen und methodischen Zugangs werden unterschiedliche Krisenverständnisse von Lehrer/-innen herausgestellt und auf sozialwissenschaftliche Erkenntnisse zurückgeführt. Der Rekurs auf die Krise(n) wird als Zugang genutzt, um gesellschaftliche He-rausforderungen zu identifizieren und Einschätzungen zu explizieren. In einem zweiten Schritt werden zwei Typen präsentiert, durch die exemplarisch konträre Vorstellungen zu unterschiedlichen gesellschaftlichen Herausforderungen und Krisen herausgestellt werden können. Durch die zwei Typen „progressive“ und „konservative Kritiker/-innen“ kann ein Spannungsfeld aufgemacht werden, auf dem die untersuchten Fälle verortet werden. Ziel ist es, Erfahrungswissen und die gesellschaftlichen Sichtweisen wie auch politischen Überzeugungen sichtbar und vergleichbar werden zu lassen. Diese bilden die Grundlage, um anschließend zu untersuchen, wie sich Vorstellungen und Überzeugungen auch im schulischen Raum wiederfinden lassen. Ein erster Einblick wird am Ende des Beitrags durch die Darstellung eines exemplarischen Falls gewährt. KW - Krise KW - Gesellschaftswissenschaften KW - Didaktik KW - Didaktik der Gesellschaftswissenschaften KW - Sinnbildung Y1 - 2022 U6 - https://doi.org/10.46499/2079.2533 SN - 2191-0766 SN - 2749-487X VL - 13 IS - 2 SP - 77 EP - 98 PB - Wochenschau Verlag CY - Frankfurt, M. ER - TY - JOUR A1 - Göse, Frank ED - Eckert, Georg ED - Groppe, Carola ED - Höroldt, Ulrike T1 - Zwischen Rittergut und Kanzlei BT - Karieren, Mentalitäten und Netzwerke landadliger märkischer Amtsträger im 18 Jahrhundert JF - Preußische Staatsmänner : Herkunft, Erziehung und Ausbildung, Karrieren, Dienstalltag und Weltbilder zwischen 1740 und 1806 Y1 - 2023 SN - 978-3-428-18869-7 SP - 231 EP - 254 PB - Duncker & Humboldt CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Grohmann, Nils-Hendrik T1 - Rückholungsansprüche von IS-Rückkehrern im Lichte nationaler und internationaler Rechtsprechungsentwicklungen JF - Die Öffentliche Verwaltung N2 - Für deutsche Kinder, die sich im Gebiet des sog. Islamischen Staats aufhalten, kann sich aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Rückholung ergeben. Bei der Erfüllung der dem Anspruch zugrunde liegenden Schutzpflicht steht der Bundesregierung jedoch ein weiter Ermessenspielraum zu. Genaueren Aufschluss über weitergehende Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Schutzpflicht geben die Spruchpraxen deutscher Gerichte und der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, denen sich auch Hinweise für eine mögliche Erstreckung der Schutzpflicht auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit entnehmen lassen. Y1 - 2022 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-DOEV-B-2022-S-164-N-1 SN - 0029-859X VL - 75 IS - 4 SP - 164 EP - 171 PB - Kohlhammer CY - Stuttgart ER -